Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 5 StR 444/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1128

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 444/10 [X.] vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.]hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2009 mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die [X.] des Verurteilten vom 18. August 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.] die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. [X.] König [X.]

Meta

5 StR 444/10

23.11.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 5 StR 444/10 (REWIS RS 2010, 1128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1128

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.