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PDF anzeigen5 StR 444/10 [X.] vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.]hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2009 mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die [X.] des Verurteilten vom 18. August 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.] die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. [X.] König [X.]
Meta
23.11.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 5 StR 444/10 (REWIS RS 2010, 1128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1128
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