Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. 3 StR 211/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2339

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 211/04

vom 13. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf der nicht unbedenklichen Berücksichtigung [X.] beruht die angesichts der intensiven Beteiligung des [X.] milde Strafe nicht. [X.] Miebach

Winkler

Pfister

Becker

Meta

3 StR 211/04

13.07.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. 3 StR 211/04 (REWIS RS 2004, 2339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2339

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