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PDF anzeigen [X.] vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen Geiselnahme u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2004 wird auch im Hinblick auf den [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] auch insoweit aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 23. Juni 2005 keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im Anschluß an den [X.] vom 20. August 2004 abschlie-ßend entschieden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] [X.]
ist wegen Urlaubs-
abwesenheit an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Meta
27.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 2 StR 211/04 (REWIS RS 2005, 2345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2345
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