Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. X ZB 5/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5059

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 11. März 2008 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 17; ZPO § 240 Sägeblatt Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen. [X.], [X.]. v. 11. März 2008 - [X.]/07 - [X.]

- 2 - [X.] hat am 11. März 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der [X.]uss des 10. [X.]s ([X.]) des [X.]s vom 30. Januar 2007 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]uss des [X.] - [X.] 14 - vom 29. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tra-gen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 50.000,-- •. Gründe: [X.] Das [X.] hat der H.

und S. GmbH (im Folgenden: GmbH) das auf einer Anmeldung vom 4. April 1997 beruhende und ein Sägeblatt betreffende [X.] Patent 0 921 884 unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilt. Die [X.] - 3 - lung der seit dem 30. April 2003 fälligen siebten Jahresgebühr für den deut-schen Anteil dieses Patents ist nicht rechtzeitig erfolgt, obwohl das [X.] die [X.] mehrfach an die Zahlungsfrist und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung erinnert hatte. Das [X.] hat deshalb für den 1. November 2003 das Erlöschen des Patents festgestellt. Die M. H. GmbH & Co. [X.] (im Folgenden: [X.]) will hiervon erst mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. März 2004 erfahren haben. Sie hat geltend gemacht, über das Vermögen der GmbH sei 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe im März 2003 den [X.] Anteil des Patents an sie verkauft. Mit Schriftsatz vom 30. April 2004, zugegangen am 4. Mai 2004, zu dem auch die Zahlung der siebten Jah-resgebühr samt Zuschlag bewirkt worden ist, ist deshalb Antrag auf Wiederein-setzung in die Frist zur Einzahlung dieser Jahresgebühr gestellt worden. Dieser Antrag ist damit begründet worden, die [X.] als "zukünftiger Inhaber" des [X.] habe "die Mitteilung des Patentamts gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht erhalten." 2 Das [X.] hat diesen Antrag zurückgewie-sen. 3 Hiergegen ist Beschwerde eingelegt worden. Das [X.] hat den angefochtenen [X.]uss des [X.] aufgehoben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet, nach-dem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH auf Anfrage bestä-tigt hatte, dass der [X.] Anteil des Patents auf die [X.] übertragen worden sei und er als Insolvenzverwalter in dem noch laufenden Insolvenzverfahren noch nicht die Aufnahme des Verfahrens gegenüber dem [X.] 4 - 4 - und Markenamt erklärt habe. Das [X.] hat gemeint, der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr sei ge-genstandslos, weil diese Frist nicht versäumt worden sei; denn die Frist zur Zahlung einer Jahresgebühr werde im Falle der Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Gebührenschuldners in entsprechender Anwen-dung des § 240 ZPO unterbrochen ([X.]. [X.]. in [X.], 329). Hiergegen wendet sich nunmehr der im Beschwerdeverfahren beigetre-tene Präsident des [X.] mit der Rechtsbe-schwerde und dem Antrag, den die beantragte Wiedereinsetzung versagenden [X.]uss des [X.] wiederherzustellen. 5 I[X.] Die [X.] Zulassung durch das [X.] statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 6 1. Der sachliche Erfolg der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht bereits aus einer Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den [X.]uss des [X.]. Die in rechter Form und Frist eingelegte Beschwerde war vielmehr gemäß § 73 [X.] zulässig. Denn das [X.] hat zu Recht angenommen, die [X.] habe sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr als auch die Be-schwerde gegen den diesen Antrag zurückweisenden [X.]uss des Deut-schen Patent- und Markenamts im eigenen Namen angebracht. Letzteres ha-ben die auf [X.] als Verfahrensbevollmächtigte aufgetretenen Pa-tentanwälte gegenüber dem [X.] durch Verweis auf eine ihnen von der [X.] erteilte Vollmacht klargestellt. Ersteres ergibt sich daraus, dass im Kopf der Antragsschrift vom 30. April 2004 neben der als "Inhaber bisher" [X.] auch die [X.], nämlich als "Inhaber zukünftig", aufgeführt worden ist und die Begründung des Gesuchs allein auf einen in der Person der 7 - 5 - [X.] liegenden Umstand abgestellt hat. Hieraus muss gefolgert werden, dass die [X.] auf die Wiedereinsetzung des [X.] in die versäumte Frist ange-tragen hat und dass die [X.] durch die Zurückweisung dieses Antrags beschwert ist. 8 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht das Recht, Wiedereinsetzung zu verlangen, nur dem zu, der nach gesetzlicher Vorschrift durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Das ist im Falle der Versäumung der Zahlung einer fälligen Jahresgebühr für ein mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteiltes Patent auch dann allein die im [X.] als Patentinhaber eingetragene Person, wenn bereits eine rechtsgeschäftli-che Übertragung des Patents auf einen anderen erfolgt ist. Denn hierdurch [X.] sich nichts an der Legitimation des im [X.] als Patentinhaber Eingetragenen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 [X.] bleibt dieser vielmehr so lange berechtigt und verpflichtet, bis die betreffende Änderung im Register eingetra-gen ist, und nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erlischt bei Unterbleiben rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Jahresgebühr demnach das Recht des Eingetragenen. "Nach gesetzlicher Vorschrift" erleidet deshalb nur der Eingetragene einen Rechtsnachteil; für den, dem das Patent durch Rechtsgeschäft bereits übertra-gen worden ist, ergeben sich möglicherweise hieraus Folgen, etwa in Form ei-nes Schadens. Sie sind gegebenenfalls über Ersatzansprüche gegenüber dem Veräußerer des Rechts auszugleichen. 9 b) Die beantragte Wiedereinsetzung könnte auch dann nicht gewährt werden, wenn man wegen des dadurch gegebenen Interesses der [X.] an einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr davon ausginge, die [X.] sei in Prozessstandschaft für die GmbH als [X.] - 6 - lerin aufgetreten oder habe sich als Streithelferin der GmbH am Verfahren vor dem [X.] und Markenamt beteiligt und/oder als Streithelferin die Beschwerde zum [X.] eingelegt, und wenn man ein solches Prozessieren etwa in Fortführung des [X.] vom 17. April 2007 ([X.], [X.] 172, 98 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren, [X.]. 30) für zulässig hielte. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 123 [X.] zur Rechtfertigung des Gesuchs auch (nur) Umstände dienen können, die lediglich in der Person des Prozessstandschafters oder Streithelfers begründet sind, was etwa in der Rechtsprechung und Rechtslehre zu § 233 ZPO kontro-vers beantwortet wird (vgl. z.B. die Nachweise bei [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rdn. 5). Denn auch dann wäre die Wiedereinsetzung zu versa-gen, weil nicht hinreichend dargetan ist, dass für die [X.] ein unverschuldeter Hinderungsgrund bestand, die siebte Jahresgebühr rechtzeitig zu zahlen. Die [X.] macht nicht etwa geltend, unverschuldet nicht gewusst zu haben, dass zur Aufrechterhaltung eines technischen Schutzrechts mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] jährlich Gebühren zu zahlen sind. Sie stützt sich nur darauf, dass sie selbst den patentamtlichen Löschungs-vorbescheid nicht erhalten habe, wie er gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F. bis zum 31. Dezember 2001 vorgesehen war, seit dem 1. Januar 2002 jedoch ge-setzlich nicht mehr vorgeschrieben ist (Art. 7 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 - BGBl. I 3656) und seitdem auch nicht mehr ergehen darf, weil das Gesetz nunmehr die längstmögliche Zahlungsfrist selbst bestimmt. Das entschuldigt die Fristversäumung schon deshalb nicht, weil im Hinblick auf die im Jahre 2003 fällig werdende siebte Jahresgebühr wegen des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage (§ 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F.) mit einer solchen pa-tentamtlichen Nachricht nicht mehr gerechnet werden durfte. Aber auch auf das Unterbleiben des Zugangs einer Erinnerung, wie sie das [X.] seitdem verschickt, könnte die [X.] sich nicht mit Erfolg berufen. 11 - 7 - Denn von einem Unternehmen, das - wie von der [X.] mangels gegenteiliger Darlegung anzunehmen ist - weiß, dass [X.] anfallen, kann erwar-tet werden, dass es sich nach deren Fälligkeit bzw. der einzuhaltenden [X.]sfrist selbst erkundigt, wenn es ein Patent rechtsgeschäftlich erwirbt. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der Erwerb aus einer Insolvenzmasse erfolgt, weil dann eine sorgfältig abwägende Person nicht erwarten kann, dass die [X.] durch den Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern vielmehr damit gerechnet werden muss, dass zur Aufrechterhaltung des Patents die eigene rechtzeitige Zahlung notwendig ist. 3. Der Wiederherstellung des [X.]usses des [X.] steht schließlich auch nicht entgegen, dass vor Anbringung des [X.] bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet war. Die vom [X.] befürwortete entspre-chende Anwendung von § 240 ZPO in Ansehung der Zahlungsfrist für nach Er-öffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende [X.], ist nicht mit dem Gesetz vereinbar. 12 Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erlischt das Patent, wenn eine fällige Jah-resgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die rechtzeitige Zahlung der [X.] bestimmt damit den Bestand des Ausschließlichkeitsrechts; sie ist [X.] Voraussetzung für den Fortbestand des Patents. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber Eingetra-genen berührt dies nicht, weil hierdurch keine Veränderung der materiellen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 [X.]). Auch als Gegenstand der Insolvenzmasse besteht das Patentrecht daher nur so lange, wie für [X.] Zahlung der nächsten fälligen Jahresgebühr und der weiteren Jahresgebüh-ren innerhalb der jeweiligen Frist gesorgt wird. Diese vom materiellen Recht 13 - 8 - vorgegebene Vermögenslage würde außer [X.] gesetzt, wenn im Falle der In-solvenz des in dem Register eingetragenen [X.] das Patent ohne Zahlung der fälligen Jahresgebühr erhalten bliebe. Das verbietet die entspre-chende Heranziehung von § 240 ZPO, was die Zahlung der [X.] anbelangt. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer planwidrigen gesetzli-chen Lücke. Das Gesetz stellt vielmehr mit den genannten Vorschriften eine das materielle Recht abschließende Regelung zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei § 240 ZPO um eine Vorschrift, die lediglich die [X.] bei der prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte [X.]. Das materielle Recht und seine Voraussetzungen außer [X.] zu setzen, kann jedoch nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein. § 240 ZPO könnte deshalb auch nicht als sachgerechtes Vorbild angesehen werden, eine etwaige Lücke im Gesetz hinsichtlich der Frist zur Zahlung fälliger [X.]en zu schließen. Schließlich ist auch die Notwendigkeit der Heranziehung von § 240 ZPO nicht zu erkennen. Dabei mag es durchaus so sein, dass dann, wenn die nächste Jahresgebühr zeitnah nach Eröffnung des [X.] fällig wird oder zu zahlen ist, die Versäumung des Zahlungstermins für diese Jahresgebühr häufig insolvenzbedingt ist, etwa weil der Insolvenzverwal-ter nicht rechtzeitig ermitteln konnte, dass das Patent zum Insolvenzvermögen gehört und es zur Aufrechterhaltung rechtzeitiger Zahlung der ausstehenden Jahresgebühr bedarf. Bei einer solchen (ersten) Versäumung kann jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Hinsichtlich der in den Folgejahren fällig werdenden Jahres-gebühren sollte der Insolvenzverwalter sodann jedoch bei ausreichender [X.] ohne weiteres in der Lage sein, rechtzeitig rechtswahrend tätig zu werden, wenn dies sinnvoller Verwaltung entspricht. Das Patent auch in diesen Fällen ohne Zahlung der [X.] bestehen zu lassen, wie es bei der vom [X.] befürworteten entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO der Fall wäre, würde deshalb eine nicht gerechtfertigte materielle Privile-- 9 - gierung [X.] Patentinhaber bzw. deren Vermögen und damit der Interes-sen der Insolvenzgläubiger bedeuten. 14 4. [X.] folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Eine mündliche Verhandlung hält der [X.] nicht für notwendig. [X.] Scharen Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -

Meta

X ZB 5/07

11.03.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. X ZB 5/07 (REWIS RS 2008, 5059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5059

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 W (pat) 6/18 (Bundespatentgericht)


10 W (pat) 32/10 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Objektfassung" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Patentjahresgebühr nebst Verspätungszuschlag – …


1 W (pat) 36/22 (Bundespatentgericht)


10 W (pat) 33/07 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – zur Zulässigkeit einer Beschwerde: Schriftformerfordernis - Ausbleiben einer Sachentscheidung


10 W (pat) 28/06 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Patentjahresgebühr - zu den Anforderungen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.