Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.02.2010, Az. 10 W (pat) 33/07

10. Senat | REWIS RS 2010, 9478

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – zur Zulässigkeit einer Beschwerde: Schriftformerfordernis - Ausbleiben einer Sachentscheidung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 42 209.0-23

(wegen Jahresgebühr)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] in der Sitzung vom 11. Februar 2010 durch [X.], die Richterin [X.] und den Richter Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat am 13. November 1995 eine Erfindung mit der Bezeichnung „Dachgepäckträgerrucksack“ beim [X.] zum Patent angemeldet. Das unter [X.]. 195 42 209.0-23 geführte Anmeldeverfahren ist mit [X.] vom 16. Juli 2007 abgeschlossen worden.

2

Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 teilte das [X.] dem Anmelder mit, dass die 11. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist entrichtet worden und ein Verspätungszuschlag von 50,- € zur Zahlung fällig sei. Da innerhalb der zum 30. Juni 2006 mitgeteilten Frist eine Zahlung des Verspätungszuschlags nicht erfolgt ist, wurde der Anmelder mit Schreiben des [X.]s vom 7. September 2006 darüber unterrichtet, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Hiergegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 26. September 2006 Einspruch erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die ihm mit Beschluss des [X.]s vom 29. November 2006 gewährt wurde. Unter dem 12. März 2007 hat das [X.] den Anmelder darüber in Kenntnis gesetzt, dass die am 30. November 2006 fällig gewordene 12. Jahresgebühr unbeschadet einer am 22. Januar 2007 beim Amt eingegangenen Lizenzbereitschaftserklärung des Anmelders in vollem Umfang (620,- €) zu bezahlen sei.

3

Mit Formularschreiben des [X.]s vom 19. April 2007 wurde der Anmelder darüber in Kenntnis gesetzt, dass abzüglich bereits geleisteter 310,- € für die 12. Jahresgebühr weitere 310,- € nebst 50,- € Verspätungszuschlag zu bezahlen seien.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die er wie folgt begründet: Da er von der Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag vom 26. September 2006 und dem hieraus resultierenden Wiederaufleben seiner Patentanmeldung erst am 19. Januar 2007 in Kenntnis gesetzt worden sei und er mit Schreiben vom selben Tage gegenüber dem [X.] Lizenzbereitschaft erklärt habe, könne der Bescheid vom 19. April 2007 keinen Bestand haben. Vor der Zustellung der Wiederaufnahmeentscheidung sei die 12. Jahresgebühr nicht fällig geworden. Es sei ihm nämlich nicht zumutbar, eine Jahresgebühr auf eine Patentanmeldung entrichten zu müssen, die als zurückgenommen gelte. Dem Bescheid vom 19. April 2007 hätte daher die Lizenzbereitschaftserklärung vom 19. Januar 2007 zugrunde gelegt werden müssen mit der Folge, dass die 12. Jahresgebühr von vorneherein nur in der vom Anmelder rechtzeitig bezahlten hälftigen Höhe fällig geworden und ein Verspätungszuschlag nicht angefallen sei.

5

Außerdem sei die Gebührenpraxis des [X.]s zu beanstanden. Es könne nicht angehen, dass ab dem [X.] ohne Rechnung fällig gestellt würden und Mahngebühren in Form eines Verspätungszuschlags ohne vorherige Zahlungsaufforderung anfielen. Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung des [X.]s in Fällen von Fristversäumung (z. B. bei ausstehender Zahlung von [X.]) unvollständig, da darin kein Hinweis auf § 123a [X.] enthalten sei. Außerdem habe das [X.] nach über 14 Jahren immer noch nicht über die Patentanmeldung entschieden. Hiergegen sei ebenfalls Beschwerde zu erheben.

6

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

7

I) den Bescheid des [X.]s vom 19. April 2007 aufzuheben,

8

II) das [X.] anzuweisen,

9

a) Patentanmelder rechtzeitig und umfänglich auf anstehende Zahlungstermine hinzuweisen,

b) bei [X.] in Fällen von Fristversäumung auf § 123a [X.] hinzuweisen,

c) über die Patentanmeldung des Anmelders vom 11. November 1995 unverzüglich der Sache nach zu entscheiden.

II

[X.] ist unzulässig. Sie ist daher zu verwerfen.

Zwar begegnet die Tatsache, dass die Beschwerdeschrift vom 9. April 2007 im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom Anmelder nicht eigenhändig unterzeichnet ist, im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde keinen durchgreifenden Bedenken, nachdem aufgrund der Umstände des konkreten Falles keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Anmelders eingelegt wurde (vgl. [X.] NJW 1963, 755; B[X.]E 17, 244, 248; B[X.]E 31, 15, 16; B[X.]E 33, 24, 26;

Allerdings unterliegen gemäß § 73 Abs. 1 [X.] nur Beschlüsse der Prüfungsstellen und [X.] der Beschwerde. Als Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist eine Entscheidung anzusehen, durch die eine abschließende und verbindliche Regelung ergeht, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl.

[X.], das [X.] anzuweisen, die in [X.]) beschriebenen Amtshandlungen vorzunehmen, liegen ebenfalls keine vorausgehenden, im Rahmen des nach dem [X.] vorgesehenen [X.] mit der Beschwerde angreifbare Sachentscheidungen des Amts zugrunde. Dies führt somit auch zur Unzulässigkeit des [X.]).

Eine hiervon abweichende Beurteilung ist im Ergebnis indessen nicht veranlasst, soweit der [X.] b) die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung des [X.]s vom 7. September 2006 über die Folgen der Nichtzahlung der 11. Jahresgebühr zum Gegenstand haben sollte. Unabhängig von der Frage des Vorliegens einer beschwerdefähigen Entscheidung wäre eine hiergegen gerichtete Beschwerde jedenfalls verfristet (§ 73 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zudem fehlte es insoweit an einer Beschwer des Anmelders, nachdem seinem Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss des [X.]s vom 29. November 2006 stattgegeben wurde.

Auch das Ausbleiben einer Sachentscheidung über die Patentanmeldung ([X.] c) führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Abgesehen davon, dass sich dieser Antrag mit dem [X.] vom 16. Juli 2007 erledigt hat, sieht das [X.] eine Untätigkeitsbeschwerde nicht vor (vgl.

[X.] gibt indessen Anlass zu dem Hinweis, dass die Mitteilung des [X.]s vom 19. April 2007 unberücksichtigt ließ, dass der dem Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders stattgebende Beschluss des [X.]s vom 29. November 2006 erst am 19. Januar 2007 zugestellt wurde. Mit der Wiedereinsetzung lebte zwar rückwirkend die Anmeldung wieder auf. Zwischen dem Wegfall der Anmeldung und der Gewährung der Wiedereinsetzung anfallende [X.] (hier: die an sich zum 30. November 2006 fällig gewordene 12. Jahresgebühr) werden allerdings erst mit dem Wirksamwerden der Wiedereinsetzungsentscheidung (hier: mit Zustellung am 19. Januar 2007) fällig; von da an rechnen die gesetzlichen Zahlungsfristen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 10 W (pat) 41/06; [X.]/

Somit ist die 12. Jahresgebühr erst am 31. Januar 2007 (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 PatKostG) zur Zahlung fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt lag dem [X.] allerdings bereits die Lizenzbereitschaftserklärung des Anmelders vom 19. Januar 2007 vor. Dies hatte gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 [X.] zur Folge, dass die erst nach Eingang der Lizenzbereitschaftserklärung vom 19. Januar 2007 fällig gewordene 12. Jahresgebühr auf die Hälfte ermäßigt war (310,- €). Eine Zahlung in dieser Höhe hat der Anmelder bereits - vor Fälligkeit - am 23. Januar 2007 geleistet. In Richtung auf die 12. Jahresgebühr bestand somit am 19. April 2007 entgegen der Mitteilung des [X.]s vom selben Tage kein Raum mehr für Nachforderungen.

Meta

10 W (pat) 33/07

11.02.2010

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.02.2010, Az. 10 W (pat) 33/07 (REWIS RS 2010, 9478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9478

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