Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 2 StR 493/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 66

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[X.]01vom20. Dezember 2001in der [X.] 1.: schweren Menschenhandels u.a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Menschenhandel- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Ur-teil des [X.] vom 26. April 2001 [X.] unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils [X.] der [X.] keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.2. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das ge-nannte Urteil aufgehobena) im Fall [X.] der [X.]ünde mit den [X.]) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidunga) im Fall [X.] der [X.]ünde an das Amtsgericht - [X.] - [X.] verwiesen,b) im übrigen an eine andere Strafkammer des [X.], die auch über die Kosten des Rechtsmittelszu entscheiden hat, [X.] 3 -Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat die Angeklagte [X.]wegen schwerenMenschenhandels in zwei Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zlte-rei ([X.] und 2. der [X.]) sowie wegen Menschenhandels in Ta-teinheit mit Förderung der Prostitution ([X.] der [X.]) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von [X.] verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet [X.] Angeklagte mit [X.].Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg; im rigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegrt.1. Der Schuldspruch im Fall [X.] - Tat im Jahre 1996 zum Nachteil [X.]. - kann nicht bestehen bleiben.Das [X.] Bad Kreuznach war fr die Entscheidung nicht zustn-dig. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auchdie sachliche Zustigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung derbeteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO geschehen. Eine die sachliche Zu-stigkeit verrnde Verbindung kann nur durch Entscheidung des oberenGerichts - hier des [X.] - herbeigefrt werden (§ 4Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren un-wirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12). Das Verfahren ist danachnoch bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Wittlicig, das auch [X.] die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Zwar hat das [X.] die bei dem Amtsgericht [X.] erhobene Anklage vom- 4 -1. Mrz 1999, die ihm das Amtsgericht gegen den Antrag der Staatsanwalt-schaft zur Übernahme vorgelegt hat, durch [X.] vom 8. Februar zugelas-sen und die Sache mit dem bei ihm igen bereits erffneten Verfahrenverbunden. Der in der rnommenen Sache erlassene Erffnungsbeschluûentbehrt jedoch - da die Anklage an das Amtsgericht [X.] gerichtet war - dernotwendigen [X.]undlage und ist gegenstandslos.Da die Sache insoweit nicht bei dem [X.] Bad Kreuznachrechtsig geworden ist, war das Verfahren, soweit es den Fall [X.] betrifft,entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht [X.] zu verweisen (sieheauch [X.], 47).2. Die Überprfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in [X.] und 2. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagtenaufgedeckt. Der Aussprucr die Gesamtstrafe kann aber wegen [X.] der Verurteilung im Fall [X.] keinen Bestand haben. Die [X.] hierzu bleiben aufrechterhalten.[X.] [X.]Fischer Elf

Meta

2 StR 493/01

20.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 2 StR 493/01 (REWIS RS 2001, 66)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 66

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