Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 2 StR 258/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3185

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[X.] vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen "unter Einbeziehung der durch das Urteil des [X.] vom 8. März 2006 ([X.].: 1024 Js 1956/05.4 Ls) verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und sechs Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält die Bildung der Ge-samtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 - 3 - Das angefochtene Urteil verhält sich bezüglich der einbezogenen Strafen widersprüchlich. Während nach dem [X.] die Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 8. März 2006 einbezogen sind, belegen die Urteilsgründe (vgl. [X.], 20, 24 und insbesondere 26), dass das [X.] die Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 26. März 2007 einbeziehen wollte, das über die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2006 befunden hat. Nach den hierzu im [X.] Urteil getroffenen Feststellungen hat das [X.] Bad Kreuz-nach auf Grund einer umfassenden Tatsachenverhandlung die Einzelstrafen (und die Gesamtfreiheitsstrafe) neu festgesetzt, so dass diese Einzelstrafen (unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) einzubeziehen waren. Ein Fall, dass das [X.] die Berufung gemäß § 329 StPO verworfen hat oder Ein-zelstrafen des Amtsgerichts ganz oder teilweise durch Rechtsmittelbeschrän-kung rechtskräftig geworden waren, liegt ersichtlich nicht vor, so dass - entgegen dem [X.] - nur die durch das [X.] verhängten Strafen einzubeziehen waren. 3 Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte durch die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem amtsrichterlichen Urteil [X.] ist. Möglicherweise sind die dort verhängten Einzelstrafen (vgl. auch [X.]. 284 einerseits bzw. [X.]. 293 andererseits) höher als die durch das [X.] festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. 4 - 4 - Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die neue Gesamtstrafenbildung kann dem Be-schlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in dem auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird. [X.]

Meta

2 StR 258/08

25.06.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 2 StR 258/08 (REWIS RS 2008, 3185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3185

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