Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.04.2014, Az. 5 C 40/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 6202

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Gegenstand

Basistarifklausel in Bundesbeihilfeverordnung; Gleichbehandlungsgrundsatz


Leitsatz

Die Basistarifklausel des § 6 Abs. 5 der Bundesbeihilfeverordnung (juris: BBhV) verstößt jedenfalls in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in denen der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige Angehörige unfreiwillig im Basistarif versichert ist. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen und er sich zu zumutbaren Bedingungen nur zum Basistarif versichern kann.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe von [X.] für im Basistarif versicherte Beamte und Angehörige.

2

Der Kläger ist beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter der Beklagten. Seine Ehefrau ist berücksichtigungsfähige Angehörige, für die der Kläger grundsätzlich für 70 Prozent ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe erhält. Für die übrigen 30 Prozent der Behandlungskosten ist seine Ehefrau bei einer privaten Krankenversicherung zum Basistarif versichert. Nach § 6 Abs. 5 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) orientiert sich die Höhe der staatlichen [X.] bei im Basistarif versicherten Beamten an den für die private Krankenversicherung geltenden gesetzlichen Leistungspflichten. Die privaten Krankenversicherer müssen für medizinische Leistungen im Basistarif geringere als die im privatärztlichen Bereich nach der Gebührenordnung für Ärzte vorgesehenen Schwellen- und Höchstwerte ([X.] bzw. 3,5facher Satz) erstatten.

3

Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger neben eigenen Aufwendungen auch Beihilfe für Aufwendungen, die seiner Ehefrau für ärztliche Behandlungen in der [X.] von Dezember 2010 bis Mai 2011 entstanden waren. Hierfür legte sie die geringeren Gebührensätze zugrunde, die für im Basistarif Versicherte gelten. Der Widerspruch des [X.], mit dem er die Erstattung der seiner Ehefrau von den Ärzten tatsächlich abgerechneten höheren Gebühren begehrte, blieb ohne Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2012 stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die geltend gemachten Aufwendungen weitere Beihilfe ohne Berücksichtigung des sich nach § 6 Abs. 5 BBhV ergebenden Kürzungsfaktors zu gewähren. Diese Regelung könne nicht als Grundlage für entsprechende Kürzungen herangezogen werden, weil sie unwirksam sei. Jedenfalls für Beamte oder deren Angehörige, die - wie die Ehefrau des [X.] - selbst vor Einführung der Versicherungspflicht nicht krankenversichert gewesen seien und die ihrer Versicherungspflicht nur unfreiwillig und alternativlos durch den Abschluss eines Basistarifs nachkommen konnten, wirke sie sich so wesentlich auf das [X.] aus, dass es insoweit einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedurft hätte. An einer solchen Grundlage in einem Parlamentsgesetz fehle es.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Die in § 6 Abs. 5 BBhV vorgenommene Beschränkung der Beihilfe auf die Gebührensätze für Versicherte im Basistarif unterliege nicht dem Vorbehalt des Gesetzes. Die Beschränkung sei vielmehr Ausfluss des bereits im Gesetz niedergelegten Strukturprinzips, dass grundsätzlich nur wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig seien. Eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers sei auch nicht mit Blick auf die Amtsangemessenheit der Alimentation erforderlich. Die [X.] sei ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Gruppe der im Basistarif Versicherten werde bei der Gewährung der Beihilfe nicht ungerechtfertigt anders behandelt als die Gruppe der "normal" privat versicherten Beamten oder die Gruppe der überhaupt nicht versicherten Beamten. Die beiden letzteren Gruppen hätten nämlich, anders als die im Basistarif Versicherten, nicht die Möglichkeit, den [X.] der Gebührenordnung für Ärzte zu beschränken.

6

Zur Begründung seiner Revision verweist der Kläger insbesondere auf die Ausführungen des [X.]. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass § 6 Abs. 5 BBhV in der vorliegenden Konstellation unwirksam sei, weil die Regelung weder mit dem Gesetzesvorbehalt noch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vertreter des [X.] beim [X.] unterstützt ihre Rechtsauffassung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit revisiblem Recht nicht in [X.]inklang. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob die von der Beklagten versagte [X.]rstattung von [X.]ufwendungen schon deshalb zu beanstanden ist, weil es insoweit an einer dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt, der auch im Beihilferecht Geltung beansprucht, genügenden gesetzlichen [X.]rmächtigung fehlt (vgl. dazu Urteil vom 19. Juli 2012 - BVerwG 5 [X.] 1.12 - BVerwG[X.] 143, 363 = [X.] 271 [X.], jeweils Rn. 12 f. m.w.[X.]). [X.]ntgegen der Rechtsansicht des [X.] verstößt die streitige Versagung der [X.]rstattung von [X.]ufwendungen jedenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG.

9

1. Die umstrittene Beschränkung des [X.] beruht auf § 6 [X.]bs. 5 der [X.] - BBhV - vom 13. Februar 2009 ([X.]) in der im hier maßgeblichen [X.]raum des [X.]ntstehens der [X.]ufwendungen (vgl. Urteil vom 8. November 2012 - BVerwG 5 [X.] 2.12 - [X.] 2013, 33 m.w.[X.]) anzuwendenden Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 17. Dezember 2009 ([X.]). Nach § 6 [X.]bs. 5 Satz 1 BBhV beurteilt sich die [X.]ngemessenheit der [X.]ufwendungen von Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen, die u.a. in einem Basistarif nach § 12 [X.]bs. 1a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 ([X.] 1993 S. 2), vor dem hier maßgeblichen [X.]raum des [X.]ntstehens der [X.]ufwendungen (von Dezember 2010 bis Mai 2011) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 ([X.] S. 2631), versichert sind, nach den in den Verträgen nach § 75 [X.]bs. 3b Satz 1 des [X.] vom 20. Dezember 1988 ([X.] S. 2477) - [X.] -, vor dem maßgeblichen [X.]raum zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 ([X.] S. 378), vereinbarten Gebührenregelungen. Wie das Oberverwaltungsgericht ([X.]) zu Recht festgestellt hat, ist insoweit die für die [X.] ab 1. [X.]pril 2010 getroffene Vereinbarung zwischen der [X.], [X.], und dem [X.] im [X.]invernehmen mit den [X.] bezüglich der Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte vom 28. Januar 2010 einschlägig. Danach werden ärztliche Leistungen wie folgt vergütet: Für die in [X.]bschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nr. 437 GOÄ mit dem 0,9-fachen des [X.], für Leistungen nach den [X.]bschnitten [X.], [X.] und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ mit dem 1,0fachen des [X.] und für die übrigen Leistungen mit dem 1,2fachen des [X.]. Damit steht die streitige [X.]blehnung der [X.]rstattung von [X.]ufwendungen im [X.]inklang.

2. [X.] des § 6 [X.]bs. 5 BBhV verstößt jedenfalls in den Fällen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, in denen der Beihilfeberechtigte oder der berücksichtigungsfähige [X.]ngehörige unfreiwillig im Basistarif versichert ist. So liegt es, wenn er aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gehalten ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen und er sich zu zumutbaren Bedingungen nur zum Basistarif versichern kann. Dies ist bei der [X.]hefrau des [X.] als berücksichtigungsfähiger [X.]ngehöriger nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 137 [X.]bs. 2 VwGO) der Fall.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen [X.]kürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.][X.] 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.][X.] 129, 49 <68> m.w.[X.]). [X.] die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen [X.]ntscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. [X.]in Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die [X.]igenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2007 a.a.[X.] m.w.[X.]). [X.]in Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher [X.]rt und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 [X.] 3.12 - [X.] 271 [X.] Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 [X.] 12.10 - [X.] 2011, 126 Rn. 10 f. jeweils m.w.[X.]). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach [X.]rt und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - [X.] 2009, 291 <295> m.w.[X.]). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene [X.]ufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (Urteil vom 2. [X.]pril 2014 - BVerwG 5 [X.] 40.12 - juris Rn. 16).

b) § 6 [X.]bs. 5 BBhV bewirkt eine Ungleichbehandlung der Gruppe der basistarifversicherten Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen gegenüber der Gruppe der Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen, die im [X.] krankenversichert sind.

Die ungleiche Behandlung besteht zunächst darin, dass der [X.]rstattungsanspruch der zuerst genannten Gruppe für [X.]ufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen geringer ausfällt als derjenige des anderen Personenkreises. Für die nach § 6 [X.]bs. 5 BBhV basistarifversicherten Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen findet der für die Gruppe der anderen Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen geltende Grundsatz des § 6 [X.]bs. 3 BBhV keine [X.]nwendung, nach dem unter anderem [X.]ufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich dann angemessen und erstattungsfähig sind, wenn sie den [X.] der einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte entsprechen. Während also der im [X.] versicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige [X.]ngehörige etwa bei ärztlichen Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit in der Regel den nach § 5 [X.]bs. 2 GOÄ festgelegten Schwellenwert des 2,3fachen Betrages (vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 [X.] 10.92 - BVerwG[X.] 95, 117 <122 f.> = [X.] 270 § 5 [X.]) und in [X.]usnahmefällen sogar den Höchstwert des 3,5fachen Betrages erstattet bekommt, erhielt der basistarifversicherte Beamte oder berücksichtigungsfähige [X.]ngehörige im hier maßgeblichen Behandlungszeitraum (Dezember 2010 bis Mai 2011) - wie aufgezeigt - höchstens den 1,2fachen Betrag ersetzt. Werden dem im Basistarif Versicherten für eine ärztliche Leistung etwa Gebühren nach dem 2,3fachen des [X.] berechnet, hat er die Differenz zu dem geringeren Gebührensatz nach § 75 [X.]bs. 3a Satz 2 [X.] selbst zu tragen.

Die im Basistarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen vermögen dieser Ungleichbehandlung in finanzieller Hinsicht auch nicht auszuweichen, ohne dass dies mit einer anderen Ungleichheit einhergeht. Nimmt der im Basistarif Versicherte ärztliche Leistungen auf der Grundlage der Gebührensätze seines Tarifs in [X.]nspruch, die erheblich unter dem liegen, was für Privatpatienten üblicherweise abgerechnet wird, muss er befürchten, dass er die Behandlung, die er als Privatpatient im [X.] erhalten würde, nicht erfährt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706, 814, 819, 832, 837/08 - [X.][X.] 123, 186 <240>). [X.] er dies vermeiden, ist er auf die Bereitschaft eines [X.]rztes angewiesen, ihm trotz der im Basistarif geringeren Vergütungssätze die gleiche Behandlung zuteil werden zu lassen wie dem im [X.] Versicherten. Dies führt zu einer Beschränkung der freien [X.]rztwahl. Soweit es sich um faktische [X.]uswirkungen des § 6 [X.]bs. 5 Satz 2 BBhV handelt, sind auch diese am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen, weil diese ungleiche [X.]uswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 Bv[X.] 1, 3, 5/67 - [X.][X.] 24, 300 <358> und Beschluss vom 9. [X.]ugust 1978 - 2 BvR 831/76 - [X.][X.] 49, 148 <165>).

c) Die Ungleichbehandlung ist nicht durch hinreichende Differenzierungsgründe gerechtfertigt. Der Senat ist insoweit nicht auf eine Überprüfung am [X.]kürmaßstab beschränkt. Da eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vorliegt und diese auch nicht auf einer freiwilligen [X.]ntscheidung der [X.]hefrau des [X.] beruht, wäre die ungleiche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn für sie Gründe von solcher [X.]rt und solchem Gewicht bestehen, dass sie die verschiedenen Rechtsfolgen legitimieren können. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

aa) Bei der [X.]hefrau des [X.] kann die Unterscheidung nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich die Betroffenen bei der Wahl des Basistarifs freiwillig für ein niedrigeres Krankenbehandlungsniveau entschieden hätten und in der Konsequenz dieser autonomen [X.]ntscheidung im Krankheitsfall auch vom Dienstherr nur entsprechend niedrigere [X.]rstattungsleistungen erwarten könnten. Dies gilt gleichermaßen für die [X.]rwägung, die beihilfeberechtigten Beamten und Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige [X.]ngehörige sollten in ihrem eigenen Interesse dazu angehalten werden, sich für eine über den Basistarif hinausgehende umfassendere Krankheitsvorsorge zu entscheiden. Denn die unfreiwillig im Basistarif versicherten Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen haben gerade keine autonome [X.]ntscheidung getroffen, und ihnen fehlt die Möglichkeit, sich zu zumutbaren Bedingungen in einem umfassenderen privaten [X.] zu versichern.

Die Unterscheidung kann auch nicht damit begründet werden, dass es sich bei den unfreiwillig im Basistarif versicherten Personen um eine vergleichsweise kleine Personengruppe handele, die der Normgeber in [X.]usübung seiner Pauschalierungsbefugnis beim [X.]rlass der Beihilfeverordnung hätte vernachlässigen dürfen. Denn die Basistarifversicherung ist gerade für Personen eingeführt worden, die bislang in zulässiger Weise nicht krankenversichert waren und aufgrund ihres [X.]lters oder ihrer Vorerkrankungen keine Möglichkeit zum [X.]bschluss einer bezahlbaren Krankenversicherung hatten (vgl. § 12 [X.]bs. 1b Satz 1 Nr. 2 [X.], vgl. auch BTDrucks 16/3100 S. 207).

bb) Die Differenzierung nach dem vom Beihilfeberechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen abgeschlossenen Versicherungstarif kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie eine bereits im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit wahre. Über Jahrzehnte ist im Hinblick darauf, dass der Beamte nicht gesetzlich verpflichtet gewesen ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen, die Beihilfe unabhängig vom Nachweis einer Versicherung in vollem Umfang gewährt worden. [X.]rt und Umfang der die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung blieben als Teil der privaten Lebensführung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Vertragsfreiheit) des Beamten überlassen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 [X.] 57.85 - BVerwG[X.] 77, 331 <336> = [X.] 271 [X.] und vom 24. November 1988 - BVerwG 2 [X.] 17.88 - [X.] 270 § 15 [X.]). Dies entspricht dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Vorsorgefreiheit (vgl. [X.], [X.] vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 - [X.] 2008, 318 <320> m.w.[X.]), so dass eine Leistungskürzung aufgrund des vom Beamten oder seinem beihilfeberechtigten [X.]ngehörigen gewählten Versicherungstarifs nicht als im derzeitigen Beihilfesystem bereits angelegt anzusehen ist (vgl. auch Urteil vom 19. Juli 2012 - BVerwG 5 [X.] 1.12 - BVerwG[X.] 143, 363 = [X.] 271 [X.], jeweils Rn. 14). § 80 [X.]bs. 3 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - [X.] - vom 5. Februar 2009 ([X.] S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in [X.] getretenen Fassung des [X.] ([X.] S. 2219) lässt eine Kürzung der Beihilfe im Hinblick auf die privaten Versicherungsleistungen nur zu, wenn die Beihilfe zusammen mit den von dritter Seite zustehenden [X.]rstattungen die beihilfefähigen [X.]ufwendungen überschreitet.

cc) Ferner sind für die beihilferechtliche Benachteiligung basistarifversicherter Beamter und berücksichtigungsfähiger [X.]ngehöriger auch keine Differenzierungsgründe von solcher [X.]rt und solchem Gewicht erkennbar, die zwar nicht im bestehenden Beihilfesystem angelegt sind, aber die Unterscheidung gleichwohl ausnahmsweise rechtfertigen können. Insbesondere kann die Beschränkung der [X.] nicht mit den Gründen gerechtfertigt werden, die zur Festlegung einer niedrigeren Vergütungspflicht der privaten Krankenversicherungen in § 73 [X.]bs. 3a Satz 2 und 3 [X.] bei Basistarifversicherten geführt haben.

Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit der [X.]inführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht. Da die Zahl der nicht krankenversicherten Personen in [X.] stark zugenommen hatte und diese Personen im Falle einer schwerwiegenden [X.]rkrankung letztlich auf staatliche Hilfe angewiesen waren, entschloss sich der Gesetzgeber im Zuge des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 ([X.] S. 378) zur [X.]inführung einer Krankenversicherungsoption für alle im [X.] dauerhaft lebenden Personen. Durch eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) wurden die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in [X.], die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine private Krankenversicherung zum Basistarif anzubieten (§ 12 [X.]bs. 1b Satz 1 Nr. 2 [X.]). Dieser Basistarif sollte in Bezug auf seine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein (§ 12 [X.]bs. 1a [X.]; BTDrucks 16/3100 S. 81). Der maximale Beitrag sollte - unabhängig von [X.]lter und Vorerkrankungen - dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (vgl. § 12 [X.]bs. 1c [X.]). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 wurden alle nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Personen durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zudem gesetzlich verpflichtet, mindestens eine Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen. Der Kontrahierungszwang der privaten Krankenversicherung wurde damit durch die jetzt in § 193 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 ([X.] S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2013 ([X.] S. 3642), verankerte Krankenversicherungspflicht ergänzt (zur [X.]ntstehungsgeschichte [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706, 814, 819, 832, 837/08 - [X.][X.] 123, 186 <193>; [X.], NJW 2007, 1313 f.).

Die Beschränkung der Vergütungspflicht der privaten Krankenversicherer dient dazu, diesen die Refinanzierung des Basistarifs zu erleichtern. Die privaten Krankenversicherer können die Mehrkosten, die bislang nicht versicherte, häufig ältere und kranke Neukunden mit sich bringen, systembedingt nicht wie die gesetzliche Krankenversicherung durch Umlagen abdecken. Ihnen fehlen auch die Rückstellungen, die bei der Versicherung von jungen und gesunden Neukunden bis zum [X.]intritt schwerer [X.]rkrankungen typischerweise gebildet werden. Wären sie verpflichtet, die im [X.] üblichen [X.]ntgelte für Krankenbehandlungen zu erbringen, hätte die [X.]inführung der Krankenversicherungspflicht hohe Verluste bei den privaten Krankenversicherern erwarten lassen. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber nicht nur neue Risiko-Umlageverfahren für [X.] geschaffen (vgl. § 12g [X.]; [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.[X.] <239>), sondern auch die Vergütungspflicht der privaten Krankenversicherer durch § 75 [X.]bs. 3a [X.] im Bereich des Basistarifs auf ein aus seiner Sicht auch den behandelnden Ärzten [X.] reduziert. Dabei wurde der ursprüngliche [X.], dass die ärztlichen Leistungen mindestens auf dem [X.]rsatzkassenniveau zu vergüten sind (BTDrucks 16/3100 S. 16, 116), im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Vergütungssätze wurden ausgehend von dem im bisherigen [X.] üblichen Niveau im zahnärztlichen Bereich leicht erhöht, aber nach oben wie nach unten disponibel ausgestaltet (vgl. BTDrucks 16/4200 S. 36 f.; BTDrucks 16/4247 S. 37).

[X.]s liegt auf der Hand, dass die auf eine finanzielle Schonung der privaten Krankenversicherer abzielenden Überlegungen bei der [X.]inführung der Basistarifversicherungspflicht einer speziellen Problemlage geschuldet sind und dass die [X.] der privaten Krankenversicherer bei der [X.]ufnahme von bislang unversicherten Risikopatienten in keiner Weise mit den Finanzierungsproblemen der öffentlichen Hand bei der [X.] vergleichbar sind. Dies folgt schon daraus, dass der Staat die Kosten der Beihilfe aus Steuern und damit über eine Umlage finanziert, also anders als private Krankenversicherer gerade keine Rückstellungen aus Versicherungsbeiträgen bildet. [X.]ußerdem mögen bislang nicht krankenversicherte Beamte für die privaten Krankenversicherungen Neukunden sein, für die jedwede Risikorückstellungen fehlen. Sie sind aber für den Staat keine "Neukunden", sondern stehen häufig seit Jahren in einem gegenseitigen Treueverhältnis zum Staat, so dass ein geringerer Beihilfebemessungssatz nicht unter dem Gesichtspunkt unerwarteten Risikozuwachses gerechtfertigt werden kann.

dd) Die niedrigeren beihilferechtlichen [X.]rstattungen können auch nicht mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, dass der basistarifversicherte Beamte oder berücksichtigungsfähige [X.]ngehörige geringere Krankenkassenbeiträge zu entrichten haben. Denn den niedrigeren Krankenversicherungsbeiträgen stehen entsprechend geringere Krankenversicherungsleistungen gegenüber, so dass der basistarifversicherte Beamte oder berücksichtigungsfähige [X.]ngehörige den "Vorteil" niedrigerer Beiträge bereits mit dem "Nachteil" gekürzter [X.]rstattungsleistungen der privaten Krankenversicherung erkaufen. Für eine doppelte [X.]nrechnung dieses "Vorteils" bei der [X.] ist damit kein Raum.

ee) [X.]benso wenig kann die geringere [X.]rstattungshöhe mit der vom Oberverwaltungsgericht (U[X.] S. 10 f.) angeführten [X.]rwägung begründet werden, der Basistarifversicherte habe auf einfache Weise die Möglichkeit, durch einen Hinweis auf sein geringeres Versicherungsniveau eine [X.]bsenkung der [X.] zu erwirken und damit beim Dienstherrn eine [X.]rsparnis zu erzielen. Diese [X.]rgumentation vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil es auch der "normal" versicherte Beamte jederzeit in der Hand hat, durch Hinnahme von [X.]inschränkungen des gewohnten medizinischen [X.] in einen Basistarif zu wechseln und auf diese Weise [X.]insparungen beim Dienstherrn zu bewirken. [X.]s leuchtet aber nicht ein, dass nur diejenigen zur Leistung eines solchen [X.]rsparnisbeitrags verpflichtet sein sollen, die aufgrund ihrer Vorerkrankungen oder ihres [X.]lters von den privaten Krankenversicherern gegen ihren [X.]en nur zum Basistarif versichert werden. Damit wird im [X.]rgebnis einer Beamtengruppe ein Sonderopfer allein deswegen abverlangt, weil sie auf dem Markt der privaten Krankenversicherungen aufgrund ihres [X.]lters oder ihrer Vorerkrankungen bereits benachteiligt ist. Dies ist mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG unvereinbar.

3. Da die Regelung des § 6 [X.]bs. 5 [X.] bei unfreiwillig im Basistarif versicherten Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]ngehörigen gegen den Gleichheitssatz verstößt und zumindest in diesem Teilbereich unwirksam ist, kann der Kläger - wie erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht entschieden - für die im Streit stehenden [X.]ufwendungen seiner im Basistarif versicherten [X.]hefrau nach § 6 [X.]bs. 3 BBhV die [X.]rstattung der nach den einschlägigen Gebührenordnungen üblichen [X.]ntgelte verlangen.

Meta

5 C 40/13

17.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. März 2013, Az: 10 A 11153/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 75 Abs 3a S 2 SGB 5, § 75 Abs 3a S 3 SGB 5, § 6 Abs 3 BBhV, § 6 Abs 5 BBhV, § 12 Abs 1a VAG, § 12 Abs 1b S 1 Nr 2 VAG, § 12 Abs 1c VAG, § 12g VAG, § 80 Abs 3 S 3 BBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.04.2014, Az. 5 C 40/13 (REWIS RS 2014, 6202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6202

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1 BvF 1/05

1 BvR 2035/07

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