Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 101/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1760

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 101/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. April 2006 wird auf Kosten der [X.]. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung anfechtungsrechtlich für sich zu betrachten und selbstän-dig auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen ([X.], Urt. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2371; [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 2 - 3 - Rn. 55; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 129 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn mehrere Handlungen gleichzeitig vorgenommen worden sind und sich wirt-schaftlich ergänzen ([X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 490, 491; v. 2. Juni 2005 - [X.] ZR 263/03, [X.], 1519, 1521; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 12). Unter dieser Prämisse ist die Übertragung des Wechsels auf die [X.], ohne weiteres als unentgeltliche, die Gläubiger benachteiligende Leistung der Schuldnerin an die Beklagte einzustufen. Der Tatbestand des § 134 Abs. 1 [X.] liegt vor. Soweit die Beklagte geltend macht, in Höhe von 40.000 • nicht mehr bereichert zu sein, weil sie diesen Betrag auf Forderungen gegen die [X.] angerechnet habe, die entsprechende Forderungen ge-gen die Schuldnerin gehabt habe, hat sie diesen gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 [X.] erhobenen Einwand darzulegen und zu beweisen ([X.]/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 111; Graf-Schlicker/[X.], aaO, § 143 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.] § 143 Rn. 62). Dieser Beweis ist ihr nicht gelun-gen. Gegen die tatrichterliche Würdigung wendet sich die Beschwerde nicht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 2 O 915/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 U 94/05 -

Meta

IX ZR 101/06

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 101/06 (REWIS RS 2008, 1760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1760

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