Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. 3 StR 54/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5501

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
54/13
vom
28. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28.
Mai
2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub sowie mit ge-fährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das [X.]. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. [X.] Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

Das [X.] hat dem Angeklagten eine erheblich verminderte [X.] bei Begehung der Tat zugebilligt (§ 21 StGB). Unter Verbrauch sowohl dieses Strafmilderungsgrundes als auch der Möglichkeit, den Versuch milder als die vollendete Tat zu bestrafen (§ 23 Abs. 2 StGB), hat es einen minder schweren Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB angenommen und 1
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bei der Bemessung der Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt. Davon, stattdessen den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zweifach nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat das [X.] abge-sehen.

Hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Führt die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu einem milderen Straf-rahmen als die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes, so ist der Tatrichter nicht von vornherein gehal-ten, bei der Bemessung der Strafe
von dem milderen Strafrahmen auszugehen, auch wenn dies im Zweifel nahe liegen mag. Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen er nach den konkreten Umständen des Einzelfalles für angemessen hält (Fischer,
StGB, 60.
Aufl., § 50 Rn. 5 mwN). Auf die Zahl der festgestellten und zur Begründung des minder schweren Falls herangezogenen vertypten Milderungsgründe kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. [X.], Urteil vom 4. August 2004
-
2 StR 183/04).

Entgegen dem Verständnis des [X.] werden die [X.] im Urteil den an eine solche Gesamtabwägung anzulegenden [X.] noch gerecht. Nach Würdigung des [X.], des Umstands, dass es beim Versuch blieb, und der alkoholbedingt erheblich verminderten [X.] des Angeklagten hat das [X.] zunächst den Regelstraf-rahmen des § 250 Abs. 1 StGB für unangemessen gehalten. Sodann hat es die Anwendung eines milderen als des sich aus § 250 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmens ausdrücklich erwogen, indes angesichts der [X.] vollendeten Körperverletzung als unbillig erachtet; die beiden festge-4
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stellten vertypten [X.] hat es dabei als mit der Annahme ei-nes minder schweren Falles ausreichend berücksichtigt angesehen. Dass das [X.] mit diesen weiteren Erwägungen lediglich (nochmals) hat zum Ausdruck bringen wollen, ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB komme nur unter Verbrauch der vertypten Milderungsgründe in Betracht, schließt der Senat aus.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schäfer Pfister

[X.]

[X.] Spaniol
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Meta

3 StR 54/13

28.05.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. 3 StR 54/13 (REWIS RS 2013, 5501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5501

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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