Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. 4 StR 186/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4501

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 186/13
vom
3.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Juli 2013
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Essen vom 5.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

-
2
-

Zu der Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:
Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] das äußere Erscheinungsbild des ver-mögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend ([X.], Urteil vom 22.
Oktober
2009

3
StR
372/09, [X.], 46, 48;
Beschlüsse vom 19.
Januar 1999

4
StR
663/98, [X.]R StGB §
255 Konkurrenzen
4; vom 27.
April 1993

4
StR
149/93, [X.]R StGB §
255 Konkurrenzen
3). Da nach den [X.] die Mittäter des Angeklagten, nachdem die Spielhallenaufsicht unter Zwang die Registrierkasse durch Eingabe des [X.] geöffnet hatte, das in der Kasse [X.] Geld an sich nahmen und in einer Tasche verstauten, hat sich der Ange-klagte [X.] nicht der räuberischen Erpressung, sondern des Raubes schuldig
gemacht. Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des [X.] genötigt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht des [X.] keine andere rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Ge-wahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnete (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
August 2011

3
StR
251/11; Urteile vom 22.
Oktober
2009

3
StR
372/09 aaO; vom 15.
Dezember
1983

4
StR
640/83, bei [X.], [X.] 1984, 276; vgl. auch Beschluss vom 13.
Oktober 2005

5
StR
366/05, [X.], 38).
Die von der Strafkammer zutreffend bejahte Verwirklichung des Qualifikations-tatbestandes des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB ist in der Urteilsformel durch die [X.] als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. [X.],

-
3
-

Beschluss vom 3.
September 2009

3
StR
297/09, [X.], 101 mwN). Der
Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; §
265 StPO steht nicht entgegen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter

Meta

4 StR 186/13

03.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2013, Az. 4 StR 186/13 (REWIS RS 2013, 4501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4501

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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