Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. IX ZR 173/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8085

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717UIXZR173.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX [X.]/16

Verkündet am:

13. Juli 2017

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 135 Abs. 2, § 44a
[X.] eine [X.] ein von ihr selbst und ihrem [X.]er besichertes Darle-hen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der [X.] des [X.]ers von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem [X.]svermögen, weil der [X.]er im Verhältnis zur [X.] zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit ver-pflichtet ist (im [X.] an [X.], 9).

[X.], Urteil vom 13. Juli 2017 -
IX [X.]/16 -
OLG Celle

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2017
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. [X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schopp-meyer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelferin trägt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 23.
Juli 2013 über das Vermögen der S.

KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1.
Oktober 2013 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Beklagte
ist einziger Kommanditist der Schuldnerin sowie [X.] und Geschäftsführer der S.

GmbH, ihrer Komple-mentärin. Die zwischenzeitlich in [X.] umbenannte [X.] (nachfolgend: Sparkasse)
räumte der Schuld-nerin für ihr Geschäftskonto eine Kreditlinie über 100.000

der ihr gegenüber bestehenden Forderungen trat die Schuldnerin durch eine Globalabtretung vom 11. März 2010 sämtliche Kundenforderungen mit den [X.] bis Z an die
Sparkasse ab. Als weitere Sicherheit
übernahm 1
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-
3
-
der Beklagte am 16.
Januar 2013 gegenüber der Sparkasse eine auf den Be-trag
von 100.000

beschränkte Bürgschaft. Das Konto der Schuldnerin befand sich einen Monat vor dem Insolvenzantrag mit 98.678,27

ll. Auf die an die Beklagte abgetretenen
Forderungen erbrachten Kunden Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto der Schuldnerin, wodurch die Kreditlinie bis zum 12. Juli 2013 vollständig zurückgeführt wurde.

Der Kläger nimmt den [X.] unter dem
Gesichtspunkt des §
135 Abs. 2 [X.] auf Zahlung von 98.678,27

hat nach Abweisung der Klage durch das [X.] dem Begehren stattge-geben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:

Die Vorschrift des §
135 Abs. 2 [X.] setze als Rechtshandlung der [X.] eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicherheit des [X.]ers frei werde. Die Tilgung eines [X.] beruhe stets auf dem Kreditvertrag und damit auf einer
Rechtshandlung der Schuldnerin. In der 3
4
5
6
-
4
-
auf Kosten der [X.] des [X.]ers von seiner Sicherung liege die maßgebliche
Gläubigerbenachteiligung.
Sie sei auch gege-ben, wenn seitens
der Schuldnerin gewährte Sicherheiten nach Verfahrenser-öffnung von dem Darlehensgeber zur Rückführung des Darlehens verwertet würden. Entsprechendes müsse erst recht in vorliegendem Fall gelten, weil die Rechtshandlung der Verwertung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattge-funden habe. Durch die Rückführung des [X.] seitens der Schuldnerin sei der Beklagte von seiner Haftung aus der Bürgschaft frei gewor-den. Als Rechtsfolge begründeten §
135 Abs. 2, §
143 Abs. 3 [X.] einen unmit-telbaren Anspruch auf den Wert der von dem [X.]er begebenen [X.]. Danach solle die [X.]ersicherheit im wirtschaftlichen Ergebnis vorrangig verwertet werden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die [X.] findet ihre Grundlage in §
143 Abs. 3 Satz 1, §
135 Abs. 2 [X.].

1. Anfechtbar ist gemäß §
135 Abs. 2 [X.] eine Rechtshandlung, mit der eine [X.] einem [X.] für eine Forderung auf Rückgewähr eines [X.] im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Be-friedigung gewährt hat, wenn der [X.]er für die Forderung eine Sicher-heit gestellt hatte oder als Bürge haftete. Die von §
135 Abs. 2 [X.] vorausge-setzte Rechtshandlung ist gegeben.

Die
Schuldnerin
hat das ihr von der Sparkasse gewährte, durch die Bürgschaft des [X.] besicherte Drittdarlehen
innerhalb der Anfechtungs-7
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-
5
-
frist von einem Jahr getilgt.
Die
Vorschrift
des §
135 Abs. 2 [X.] setzt als Rechtshandlung der [X.] eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicherheit des [X.]ers frei wird. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene
Han-deln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung aus-lö[X.] Die Rückführung eines [X.] beruht stets auch auf einer Rechtshandlung des Schuldners, weil etwaige Zahlungen nur nach Maßgabe der zwischen ihm und seinem
Kreditinstitut getroffenen Kontokorrentabrede Tilgungswirkung entfalten ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2013 -
IX ZR 229/12, [X.]Z 198, 77 Rn.
15
f; vom 20.
Februar 2014 -
IX ZR 164/13, [X.]Z 200, 210 Rn. 9). Bei dieser Sachlage fußt die Darlehenserstattung, auch soweit sie aus
Über-weisungen und Einzahlungen von Kunden herrührt, auf
dem mit der Sparkasse geschlossenen Kontokorrentvertrag als einer Rechtshandlung der Schuldnerin.
Diese wird als GmbH
& Co. KG ohne natürliche Person als persönlich haften-den [X.]er von der Regelung des §
135 Abs. 2 [X.] erfasst ([X.], Ur-teil vom 21.
Februar 2013 -
IX
ZR 32/12, [X.]Z 196, 220 Rn.
13).

2. Die Kreditrückführung hat zu Lasten der Schuldnerin eine auch im Anwendungsbereich des §
135 Abs. 1 und 2 [X.] unerlässliche
([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011
-
IX ZR 11/11, [X.], 9
Rn. 20; vom 18. Juli 2013
-
IX
ZR 219/11, [X.]Z 198, 64 Rn. 8; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
135 Rn. 34, 44; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 135 Rn. 21; [X.], [X.], 545, 550) Gläubigerbenachteiligung ausgelö[X.] An einer Gläubigerbenachteiligung mangelt
es nicht deswegen, weil die befriedigte Sparkasse für ihr Darlehen durch Forderungsabtretungen der Schuldnerin [X.] gesichert war. Vielmehr äußert sich
die Gläubigerbenachteiligung
in der Verwertung
der als Bestandteil des [X.]svermögens an die Sparkasse abgetretenen [X.], weil der Beklagte
aufgrund der übernommenen Bürgschaft
im Ver-10
-
6
-
hältnis zur Schuldnerin zur vorrangigen Befriedigung der Sparkasse verpflichtet war.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenz-gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX [X.], [X.], 1131 Rn. 21; vom 4.
Februar 2016 -
IX ZR 77/15, [X.]Z 209, 8 Rn.
10;
[X.]
Rspr.). An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war ([X.], Urteil vom 2.
Februar 2017 -
IX ZR 245/14, [X.], 446 Rn.
11).

b) In Anwendung
des §
135 Abs. 2 [X.] steht
dem Eintritt einer Gläubi-gerbenachteiligung nicht entgegen, dass die Zahlungen der Schuldnerin im Verhältnis zu
der
[X.] gesicherten
Sparkasse unanfechtbar waren. Die [X.]sgläubiger werden stets benachteiligt, wenn ein durch den [X.] besichertes Drittdarlehen aus Mitteln der [X.] befriedigt wird, weil der [X.]er aus der von ihm übernommenen Sicherung zur vorran-gigen Befriedigung des Gläubigers verpflichtet i[X.]

aa) Die Bestimmung des §
135 [X.] knüpft an die durch das [X.] des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.
Oktober 2008 ([X.]
I S.
2026) außer [X.] gesetzten soge-nannten Novellenregelungen der §§
32a, 32b [X.] an (BT-Drucks.
16/6140, S.
42; [X.], Urteil vom 21.
Februar 2013 -
IX ZR 32/12, [X.]Z 196, 11
12
13
-
7
-
220 Rn.
12). Entsprechend dem Regelungsziel dieses Gesetzes wurde durch §
135 Abs. 2 [X.] die zuvor in §
32b [X.] enthaltene Regelung rechts-formübergreifend übernommen (BT-Drucks., aaO S. 57).

bb) Dank
der
Vorschrift des § 135 Abs. 2 [X.] soll in Übereinstimmung mit § 32b GmbHG aF der in der Praxis nicht seltene Fall erfasst werden, dass der [X.]er ein Darlehen nicht selbst gibt, sondern einen [X.], etwa eine Bank, dazu veranlasst und sich selbst nur für die Rückzahlung verbürgt oder dem [X.] andere Sicherungen stellt
(BT-Drucks. 8/1347, [X.]). Mit Rücksicht auf die gebotene Gleichstellung von Darlehensgewährung und [X.]sicherung (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1976 -
II
ZR 162/75, [X.]Z 67, 171, 182) soll die Bestimmung des §
135 Abs. 2 [X.] verhindern, dass der [X.]er die rechtlichen Bindungen bei der Gewährung eines Darlehens umgeht, indem er sich darauf beschränkt, ein von einem [X.] der [X.] gegebenes Darlehen zu besichern ([X.], Urteil vom 28.
Septem-ber 1987 -
II ZR 28/87, [X.], 1541, 1542
f). Wurde dem [X.] in einer sol-chen Gestaltung das Darlehen im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung von der [X.] zurückgezahlt, so wurde mit der [X.] zugleich der [X.]er, der für diese Forderung eine Sicherung bestellt hatte, von seiner Haftung gegenüber dem [X.] befreit. Gegenstand der Anfechtung nach §
135 Abs. 2 [X.] bildet darum die durch die Zahlung der [X.] bewirkte Be-freiung des [X.]ers von der von ihm für ein Drittdarlehen übernomme-nen Sicherung ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX ZR 11/11, [X.], 9 Rn.
7; vom 20.
Februar 2014 -
IX ZR 164/13, [X.]Z 200, 210
Rn.
18). Folglich werden die [X.]sgläubiger benachteiligt, wenn das durch den [X.] besicherte Darlehen entgegen der Vorstellung des Gesetzes aus Mit-teln der [X.] getilgt
wird (vgl. BT-Drucks. 8/1347, [X.]).

14
-
8
-

cc) Der Senat war bereits mit der Konstellation einer Doppelbesicherung eines [X.] durch die [X.] und den [X.]er befasst, in welcher der Insolvenzverwalter Rückgriff gegen den bürgenden [X.]er nahm, nachdem die Darlehensgeberin im [X.] an die Eröffnung des [X.] durch die Verwertung seitens der [X.] gestellter dinglicher Sicherungen Befriedigung erlangt hatte ([X.], Urteil vom 1.
Dezem-ber 2011 -
IX ZR 11/11, [X.], 9). Dabei hat der Senat angenommen, dass §
135 Abs. 2 [X.] die Rechtshandlung einer Darlehenstilgung nach der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens nicht erfasst ([X.], aaO Rn.
8). Die insoweit be-stehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist durch eine entsprechende An-wendung des §
143 Abs. 3 [X.] zu füllen, die den [X.]er zur
Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet ([X.], aaO Rn.
12
ff). Bei dieser Würdigung hat der Senat infolge der [X.] des Darlehensgebers aus Mitteln der [X.] eine Gläubigerbenach-teiligung zugrunde
gelegt ([X.], aaO Rn. 20).

dd) Diese Rechtsgrundsätze gelten
auch im unmittelbaren Anwendungs-bereich des § 135 Abs. 2 [X.], der -
wie hier
-
die vor Verfahrenseröffnung er-folgte Befriedigung eines von dem [X.]er besicherten [X.] zum Gegenstand hat.
Infolge der vorrangigen Haftungsverpflichtung des [X.]ers aus der von ihm übernommenen Sicherheit (§ 44a [X.]) manifes-tiert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Begleichung der Drittforderung aus dem [X.]svermögen.

(1) Die Gläubigerbenachteiligung äußert sich im Rahmen des §
135 Abs.
1 Nr. 2
[X.] in der vorinsolvenzlichen Befriedigung eines [X.]er-darlehens, das nach Verfahrenseröffnung nur nachrangig (§
39 Abs.
1 Nr.
5 [X.]) zu berücksichtigen wäre ([X.], Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 15
16
17
-
9
-
2010, [X.] 5.
=
S. 416; [X.], [X.], 545, 550). [X.] der [X.]er ein von ihm besichertes Drittdarlehen, erleidet seine darlehensgleiche Regressfor-derung den Nachrang des §
39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX ZR 11/11, [X.], 9 Rn. 10; vgl. BT-Drucks. 8/1347, S.
40). Hat der [X.]er im letzten Jahr vor der Eröffnung nach Verwer-tung seiner Sicherheit Regress genommen, ist die an ihn bewirkte Leistung der [X.] nach §
135
Abs. 1 Nr. 2
[X.] als Rückführung einer darlehensglei-chen Forderung anfechtbar ([X.], aaO). Folglich kann der von dem [X.] aus der Sicherung in Anspruch genommene [X.]er gegen die [X.] keinen Rückgriff nehmen. Diese Lage des [X.]ers darf sich gemäß §
135 Abs. 2 [X.] nicht verbessern, wenn die [X.] von sich aus den Gläubiger befriedigt und dadurch den [X.]er von seiner Ver-pflichtung aus der Sicherheit befreit. Vielmehr hat der [X.]er den gleichsam
für ihn verauslagten Betrag zu erstatten
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juli 2013 -
IX
ZR 229/12, [X.]Z 198, 77 Rn. 20, 21).

(2) Darum muss die [X.]ersicherheit im Verhältnis zu der [X.] stets
vorrangig (vgl. §
44a
[X.]) verwertet werden ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011, aaO
Rn. 10; vom 20. Februar 2014 -
IX ZR 164/13, [X.]Z 200, 210 Rn. 18). Nach Verfahrenseröffnung ordnet § 44a [X.] an, dass der [X.] für
seine noch offene
Forderung in erster Linie
aus der [X.]ersicherheit Befriedigung suchen muss. Wurde der Darlehensgläubi-ger
vor Verfahrenseröffnung durch die [X.] befriedigt, wird nach [X.] der durch § 44a [X.] gebotene Haftungsvorrang des [X.]s mit Hilfe von
§ 135 Abs. 2 [X.] wiederhergestellt, indem die [X.] von dem [X.]er Erstattung des an den [X.] ge-zahlten Betrages verlangen kann. Mit
Rücksicht auf die vorrangige Haftung des [X.]ers
werden die [X.]sgläubiger benachteiligt, wenn das 18
-
10
-
durch
den [X.]er besicherte Darlehen aus Mitteln der [X.] be-glichen
wird.
In Einklang mit diesem Verständnis
hat der zu Lasten der [X.] von seiner Sicherung befreite [X.]er gemäß §
143 Abs. 3 [X.] die seitens der [X.] dem
[X.] gewährte Leistung zu erstatten
([X.]/[X.], [X.], §
135 Rn.
23; [X.], [X.], 19.
Aufl., §
135 Rn.
25; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
135 Rn.
16; [X.], Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, [X.] 5.
=
S. 417; [X.] NJW 2008, 3601, 3607).

ee) Der Verlust eigener Vermögenswerte
als Ausprägung der Gläubiger-benachteiligung tritt auch ein, wenn die [X.] -
wie hier
-
einen durch Forderungsabtretungen
anfechtungsfest gesicherten [X.] be-friedigt.

(1)
Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als nicht gerechtfertigt erachtet, bei Tilgung eines von dem [X.]er besicherten [X.] im Rah-men des § 135 [X.] einen eigenständigen Anfechtungsanspruch gegen den Darlehensgeber einzurichten. Statt dessen wurde ausschließlich ein [X.] gegen den von seiner Verpflichtung gegenüber dem [X.] frei gewordenen [X.]er auf Erstattung des Betrages geschaffen, den die [X.] an den [X.] gezahlt hat
(vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 41, BT-Drucks. 16/6140 [X.], 57).
Ist der [X.]er alleiniger Adressat der An-fechtung aus §
135 Abs. 2 [X.], kann für den gegen ihn gerichteten Anspruch nicht maßgeblich sein, ob der nach anderen Normen (§
130 Abs. 1 Satz 1, §
131 Abs. 1, §
133 Abs. 1 [X.]) einer Anfechtung ausgesetzte Darlehensgeber [X.] gesichert i[X.]

(2) Eine dem Darlehensgeber gewährte Sicherung schützt
gerade nicht den Anspruch der [X.] aus §
135 Abs. 2 [X.] gegen den Gesellschaf-19
20
21
-
11
-
ter. Dieser Anspruch folgt aus dem Haftungsvorrang des [X.]ers

44a [X.]), der infolge der
Gewährung einer Eigensicherung seitens der [X.] nicht entfällt. Auch wenn die [X.] selbst dem Darlehensgeber eine anfechtungsfeste Sicherung stellt, bleibt es bei dem Grundsatz des §
44a [X.], wonach
der [X.]er im Verhältnis zur [X.] vorrangig zur Befriedigung des Darlehensgebers verpflichtet ist
(in diesem Sinne bereits zum Altrecht:
[X.], Urteil vom 28.
September 1987 -
II ZR 28/87, [X.], 1541, 1542
f; vom 9.
Dezember 1991 -
II ZR 43/91, [X.], 108, 109; vom 20.
Juli 2009 -
II ZR 36/08, [X.], 1798 Rn. 15
f; Urteil vom 26.
Januar 2009 -
II
ZR 260/07, [X.]Z 179, 249 Rn.
11).

(3) Mit
der Verwertung einer von der [X.] gegebenen insolvenz-festen Sicherung durch den Darlehensgeber
ist
wie im Falle einer sonstigen Erfüllungsleistung der [X.] ein Abfluss von [X.]svermögen
ver-bunden, dessen
Verlust die für §
135 Abs. 2 [X.] erforderliche
Gläubigerbe-nachteiligung darstellt.
Die Haftung des [X.]ers gegenüber dem [X.] bildet den Maßstab für seine Verpflichtung gegenüber der [X.] (BT-Drucks., aaO). Da die Haftung des [X.]ers zugunsten des Darlehensgebers ungeachtet einer von der [X.] erbrachten
weiteren Sicherung durchgreift, wird seine Verpflichtung im Verhältnis zur [X.] ebenfalls nicht durch eine von dieser dem Darlehensgeber eingeräumten
Siche-rung berührt.

ff) Schließlich hängt die gemäß
§
135 Abs.
2 [X.] gegen den [X.] geltend gemachte Anfechtung auch nach allgemeinen Anfechtungsgrundsätzen nicht davon ab, ob ein Anfechtungsanspruch gegen die Sparkasse an einer feh-lenden Gläubigerbenachteiligung scheitert. Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubigerbenachtei-22
23
-
12
-
ligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfechtung einzu-beziehen, selbst wenn sich die Rechtshandlungen wirtschaftlich ergänzen. Da die einzelne anfechtbare Rechtshandlung ein eigenes selbständiges Rückge-währschuldverhältnis begründet, ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des [X.] zu beurteilen ([X.],
Urteil vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 219/11, [X.]Z 198, 64 Rn.
13
mwN). Im Streitfall konnte
die Zahlung der Schuldnerin einen [X.] sowohl gegen den [X.] als auch
gegen die Sparkasse be-gründen
und damit mehrere Rechtsfolgen auslösen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, [X.], 221 Rn. 33; MünchKomm-[X.]/
[X.], 3.
Aufl., §
129 Rn. 56a). Der Anfechtungsanspruch aus §
135 Abs. 2 [X.] gegen den [X.] entfällt
nicht deswegen, weil
eine Anfechtung gegen die [X.] gesicherte Sparkasse
an einer fehlenden Gläubigerbenachtei-ligung scheiterte.

-
13
-
III.

Da sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend er-weist, ist die Revision gemäß §
561 ZPO zurückzuweisen.

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2016 -
4 O 211/15 -

OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2016 -
16 U 25/16 -

24

Meta

IX ZR 173/16

13.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. IX ZR 173/16 (REWIS RS 2017, 8085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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