Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 238/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4575

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 238/10

Verkündet am:

20. Juli 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Juli 2011

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
6. Oktober 2010
wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin
fordert als ehemaliger [X.] des Notars Dr.
S.

von der beklagten Notarkammer die Erstattung von Zins-
und Prozesskosten, die ihr durch die Verteidigung gegen die [X.] der
geschädigten Bank
im [X.] entstanden sind.

Im [X.] wurde der Notar wegen der Verletzung von Amtspflichten bei der Abwicklung eines [X.] zur [X.] eines [X.]
von 42.809,71

an die Geschädigte verurteilt. Nach Pfändung und Überweisung der Deckungsansprüche des Notars aus der Berufshaftpflichtversicherung
verfolgte die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Klägerin weiter. Der [X.], in dem der hiesigen [X.]n
der
Streit verkündet worden war, endete mit ei-1
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nem rechtskräftigen Urteil, mit dem die Klägerin zum Ausgleich des im [X.] zugesprochenen
[X.] nebst Pro-zesszinsen verurteilt
wurde. Das Landgericht
stützte den Anspruch der Geschädigten auf
§
19a Abs. 2 Satz 2 [X.], da es von einer wissentli-chen Pflichtverletzung durch den Notar ausging.

Nach Zahlung des Schadensersatzes
und der titulierten Prozess-zinsen an die Geschädigte verlangte
die Klägerin von der [X.]n im hiesigen Verfahren die Erstattung dieser Beträge. Der [X.] wurde
am 14. August 2009 vom
Vertrauensschadenversicherer
gezahlt, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit einseitig in dieser Höhe für erle-digt erklärt hat. Sie begehrt
nunmehr Feststellung der Erledigung sowie die Erstattung der Prozesszinsen aus dem [X.] ab Rechts-hängigkeit der Klage im [X.]
(16.
September 2007) bis zur Erstattung der Hauptforderung durch den Vertrauensschadenversicherer (13.
August 2009). Weiter fordert
sie den Ausgleich
der Kosten des [X.] und zwar sowohl der Kosten, die sie aufgrund des [X.] an die Geschädigte gezahlt
hat, als auch
ih-rer eigenen außergerichtlichen Kosten, jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise macht
sie
einen Anspruch auf
treuhänderische Einziehung der [X.] bei dem Vertrauensschadenversicherer
und Auskeh-rung an sich
geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] sei als Notarkammer nach §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] zum Ersatz
ihrer Auf[X.]dungen im
De-ckungsprozess verpflichtet. Der Anspruch ergebe sich auch aus Verzug der [X.]n mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis.

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-

Das Landgericht
und das Berufungsgericht
haben die Klage [X.]. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststel-lungs-
und [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die gel-tend gemachten Ansprüche gegen die [X.] nicht zu.

Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da die [X.] als Notarkammer und Versicherungsnehmerin nicht zum Ausgleich des [X.]es verpflichtet gewesen sei, sondern nur zur treuhän-derischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung. Der Auf[X.]dungsersatzanspruch aus §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] richte sich nur gegen den Vertrauensschadenversicherer und den Notar.

Auch eine
Erstattung von im [X.] entstandenen Kos-ten und von Verzugszinsen aus dem [X.] schulde
die [X.] nicht. Zwar habe sie
ihre Verpflichtung gegenüber der Geschädig-ten zur Einziehung der Regulierungsleistung bei dem [X.] verletzt. Die Auf[X.]dungen im [X.] seien dieser Pflichtverletzung aber nicht zuzurechnen, da sie auf einem Ent-schluss der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens beruhten. Die Kläge-rin habe auch nach rechtskräftiger Feststellung der Hauptforderung im [X.] gegenüber der Geschädigten eine Erstattung [X.], obwohl sie gewusst habe, dass sie aufgrund ihrer Vorleistungs-pflicht auch bei wissentlicher
Pflichtverletzung des Notars einstands-pflichtig sei. Für die [X.] zwischen der Zahlung des [X.]es 5
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an die Geschädigte und dessen
Erstattung durch die Vertrauensscha-denversicherung könne die Klägerin keine Verzugszinsen verlangen, da
sie eine kausale Pflichtverletzung der [X.]n insoweit nicht dargelegt habe.

Schließlich bestehe
kein Anspruch gegen die [X.] auf treu-händerische Einziehung der im [X.] ausgeurteilten Zinsfor-derung, weil
diese Zinsen Folge des Verzugs der Klägerin mit ihrer [X.] seien.

I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Berufungs-gericht ist nicht zu beanstanden. Der
Klägerin stand zu keinem [X.]punkt ein Anspruch
gegen die [X.]
auf Erstattung des
an die Geschädigte gezahlten [X.] in Höhe von 42.809,71

zu.

a) Einen Anspruch auf Zahlung
dieses Betrages konnte die Kläge-rin nicht auf die Legalzession nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] stützen. Hiernach geht, soweit der [X.] an den Geschä-digten gemäß §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] vorleistet, der Anspruch des Geschädigten gegen die Notarkammer auf den Haftpflichtversicherer über. Die
Geschädigte
hatte
jedoch
keinen
Zahlungsanspruch gegen die beklagte Notarkammer, sondern lediglich einen
Anspruch auf treuhände-rische Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung. Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde
Rechnung (Senatsurteil vom 12.
Dezember 1990 -
IV ZR 213/89, [X.], 299 unter I 3
b; [X.], Beschluss vom 29.
Juli 1991 9
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NotZ 25/90, NJW
1992, 2423 unter II 1 c aa). Der Geschädigte selbst kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag
nach §
44 Abs.
2 [X.] bzw. §
75 Abs.
2 [X.] a.F. nicht gegenüber dem [X.] geltend machen. Vielmehr ist die Notarkammer gegenüber dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses ver-pflichtet, den Entschädigungsbetrag
bei
dem Vertrauensschadenversi-cherer einzuziehen und ihn an den Geschädigten
auszukehren (Senats-urteil vom 12.
Dezember 1990 aaO
unter [X.]).

b) Ein Zahlungsanspruch gegen die [X.] ergab sich auch nicht aus
§
19a Abs.
2 Satz
4 [X.].

aa) Die Frage, gegen [X.] sich der Auf[X.]dungsersatzanspruch nach §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] richtet, ist
streitig. Nach einer Ansicht ist
nach dem Sinn der Auf[X.]dungsersatzregelung nur der
Vertrauens-schadenversicherer
Anspruchsgegner, da der [X.] nur im Verhältnis zu diesem nach §
19a Abs.
2 Satz 2 [X.] ein-trittspflichtig sei ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6.
Aufl. §
19a Rn.
59). Nach anderer Auffassung zählt auch die Notarkammer zu den Auf[X.]dungsersatzpflichtigen und kann vom Berufshaftpflichtversi-cherer insbesondere auf Ausgleich erforderlicher
Abwehrkosten aus dem [X.] in Anspruch genommen werden ([X.] in [X.]/
[X.], Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 2006
A IV
Rn.
267
ff.).

[X.]) Eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck des §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] ergibt, dass der [X.] hieraus keinen Anspruch gegen die Notarkammer auf Erstattung seiner Regulierungsleistung herleiten kann.
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-

Der Anspruch richtet sich gegen die "Personen, für deren [X.]"
der [X.] gemäß Satz
2 einzustehen hat. Die Ver[X.]dung des Plurals ("Personen") macht zwar deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur an den Vertrauensschadenversicherer ge-dacht hat. Zu Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass [X.] auch der Notar zu den Verpflichteten i.S.
des §
19a Abs.
2 Satz
2 und 4 zählt, außerdem bei Amtspflichtverletzung des [X.] gesamtschuldnerisch neben
diesem auch die Notarkammer (§
61 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Daher ergibt sich hieraus
kein Argument für eine Auf[X.]dungsersatzpflicht der Notarkammer
in anderen Fällen.

Entscheidend ist, dass §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] auf die Vorleis-tungspflicht in Satz
2 Bezug nimmt. Hieraus folgt, dass die "Personen"
auf[X.]dungsersatzpflichtig sein sollen, die gegenüber dem Geschädig-ten schadensersatzpflichtig sind. Auch aus dem [X.], wonach
der [X.] "wie ein Beauftragter Ersatz sei-ner Auf[X.]dungen"
verlangen kann, ist zu schließen, dass er mit der Regulierungsleistung an den Geschädigten eine Verpflichtung der An-spruchsgegner des Auf[X.]dungsersatzanspruchs erfüllt haben muss. Die Notarkammer ist jedoch
-
von dem Ausnahmefall des §
61 [X.] abgesehen
-
gegenüber dem Geschädigten nicht zur "Leistung"
von Schadensersatz i.S.
des §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] verpflichtet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulie-rungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12.
Dezember 1990 aaO unter [X.]). Aus der Formulierung "wie ein Beauftragter"
folgt weiter, dass es sich um einen [X.] auf §
670 BGB handelt. Es sind daher die Auf[X.]dungen zu ersetzen, die der [X.] den Um-ständen nach für erforderlich halten durfte. Auch die Erforderlichkeit von 16
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Auf[X.]dungen muss sich aber an der Vorleistung i.S.
des Satzes
2, d.h. an der Schadensersatzzahlung orientieren, nicht an dem Interesse der Notarkammer an einer Befreiung von ihrer Einziehungspflicht.

Für einen gesetzlichen Auf[X.]dungsersatzanspruch gegen die Notarkammer besteht schließlich kein Bedürfnis. Dem berechtigten Inte-resse des [X.]s an einer Erstattung seiner auf-grund der Vorleistungspflicht erbrachten
Auf[X.]dungen wird bereits durch Regressansprüche gegen die vorsätzlich handelnde [X.] und den Vertrauensschadenversicherer genügt. Außerdem geht der Anspruch des Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung gegen die Notarkammer nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] auf den Berufshaft-pflichtversicherer über (vgl. [X.] aaO Rn.
261).

2. Auch der [X.]
der Klägerin ist unbegründet.

a) Die [X.] ist nicht zum Ausgleich der von der Klägerin im [X.] aufge[X.]deten Kosten verpflichtet.

aa) Ein Auf[X.]dungsersatzanspruch aus §
19a Abs.
2 Satz
4 [X.] kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Kläge-rin hat mit den Zahlungen an die Geschädigte und mit der Auf[X.]dung der eigenen außergerichtlichen Kosten im [X.] keine Vor-leistung i.S.
des §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] im Verhältnis zur [X.]n erbracht.

[X.]) Auch auf die Legalzession nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] kann die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch nicht stützen.

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Es bedarf keiner Entscheidung, ob die [X.] der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet war, weil
sie
ihre Pflicht aus dem ge-setzlichen Treuhandverhältnis zur Einziehung und Auskehrung der Aus-gleichsleistung verletzt
hat. Selbst [X.]n dieser
ein Schadensersatzan-spruch zugestanden hätte, wäre
er
nicht nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] auf die Klägerin übergegangen. Gegenstand der Legalzession ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs nur der aus der Amtspflichtverletzung des Notars resultierende Ersatzanspruch. Satz
3 nimmt durch die Formulierung "soweit der [X.] den Ersatzberechtigten befriedigt"
auf die Vorleistungspflicht in Satz
2 Bezug. Der [X.]
ist aber
nur für den aus der Amtspflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch vorleis-tungspflichtig, nicht für einen hiervon unabhängigen Ersatzanspruch aus einer Verletzung der Pflichten der Notarkammer aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis.

Ein Forderungsübergang ergibt sich auch
nicht aus §
426 Abs.
2 BGB. Offen bleiben kann, ob die Klägerin und die [X.] gegenüber der Geschädigten gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Kosten des [X.] verpflichtet sind, da jedenfalls zwischen den Parteien keine Ausgleichungspflicht nach §
426 Abs.
1 BGB
bestand. Die
einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit entstandenen
Kosten sind grundsätz-lich von diesem selbst zu tragen, weil er den Gläubiger nicht [X.] be-friedigt hat ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 1973 -
VI [X.], [X.], 653 unter III 1 a m.w.N.).

b) Auch ein Anspruch auf Zinsen
aus der Hauptforderung vom 16.
September 2007 bis 13.
August 2009 steht der Klägerin gegen die [X.] nicht zu.
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aa) Die im [X.] titulierten Prozesszinsen, die von der Klägerin mit dem [X.] am 28.
Oktober 2008 an die Ge-schädigte gezahlt worden sind, kann sie nicht aufgrund der Legalzession nach §
19a Abs.
2 Satz
3 [X.] gegenüber der [X.]n geltend ma-chen. Diese
war gegenüber der Geschädigten nicht zum Ausgleich des Vermögensschadens verpflichtet, sondern nur zur treuhänderischen Ein-ziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung des [X.]s. Eine Pflicht zur Verzinsung des [X.] nach §
288 Abs.
1 BGB traf sie daher nicht.

[X.]) Soweit die Klägerin Verzugszinsen für den [X.]raum zwischen ihrer Zahlung an die Geschädigte (28.
Oktober 2008) und der Erstattung durch den Vertrauensschadenversicherer
(14.
August 2009) geltend macht, handelt es sich um einen originären Zinsschaden der Klägerin. Mit Zahlung der Hauptforderung an die Geschädigte war deren Anspruch gegen die [X.] auf Einziehung und Auskehrung dieses Betrages zwar auf sie
übergegangen (§
19a Abs.
2 Satz
3 [X.]). Insoweit gilt aber wiederum, dass die
[X.] nicht zum Ausgleich der Hauptforde-rung
und damit nicht zu ihrer
Verzinsung nach §
288 Abs.
1 BGB ver-pflichtet ist.

3. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Der unklar formulierte Hilfsantrag ist
dahin auszulegen, dass die [X.] zur Einziehung der mit dem [X.] zu
2 geltend ge-machten Ansprüche
bei dem Vertrauensschadenversicherer
und Auskeh-rung der Regulierungsleistung an die Klägerin verurteilt werden soll.

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Ein Anspruch der Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung
aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis, der nach § 19a Abs.
2 Satz
3 [X.] auf die Klägerin übergegangen sein könnte, kommt nur hinsicht-lich der Kosten aus dem [X.] in Höhe von 4.202,45

der bis zur Zahlung der Klägerin an die Geschädigte aufgelaufenen Pro-zesszinsen aus dem [X.] (16.
September 2007 bis 27.
Ok-tober 2008) in Betracht. Insoweit handelt es sich jedoch um Vermögens-schäden bzw. Auf[X.]dungen, die der Geschädigten infolge der verzö-gerten Regulierung durch die Klägerin
selbst und deren vom Notar nicht herausgeforderten
Entscheidung, sich
trotz bestehender Vorleistungs-pflicht
im [X.] gegen die von der Geschädigten geltend 30
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gemachten Ansprüche zu verteidigen, entstanden sind.
Diese sind der Pflichtverletzung des Notars nicht
mehr
zuzurechnen
und zählen daher nicht zum
versicherten Risiko.

Dr. [X.][X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2-17 O 35/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 U 291/09 -

Meta

IV ZR 238/10

20.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IV ZR 238/10 (REWIS RS 2011, 4575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4575

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 238/10

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