Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 238/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4580

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Gegenstand

Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern: Versicherung für fremde Rechnung; Rechtsfolgen des Treuhandverhältnisses zwischen einem durch Amtspflichtverletzung des Notars Geschädigten und der Notarkammer; Aufwendungsersatzanspruch des Berufshaftpflichtversicherers; Reichweite der Legalzession


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert als ehemaliger Berufshaftpflichtversicherer des Notars Dr. S.       von der beklagten Notarkammer die Erstattung von Zins- und Prozesskosten, die ihr durch die Verteidigung gegen die Ansprüche der geschädigten Bank im [X.] entstanden sind.

2

Im [X.] wurde der Notar wegen der Verletzung von Amtspflichten bei der Abwicklung eines [X.] zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 42.809,71 € an die Geschädigte verurteilt. Nach Pfändung und Überweisung der Deckungsansprüche des Notars aus der Berufshaftpflichtversicherung verfolgte die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Klägerin weiter. Der [X.], in dem der hiesigen Beklagten der Streit verkündet worden war, endete mit einem rechtskräftigen Urteil, mit dem die Klägerin zum Ausgleich des im [X.] zugesprochenen Schadensersatzbetrages nebst Prozesszinsen verurteilt wurde. Das [X.] stützte den Anspruch der Geschädigten auf § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.], da es von einer wissentlichen Pflichtverletzung durch den Notar ausging.

3

Nach Zahlung des Schadensersatzes und der titulierten Prozesszinsen an die Geschädigte verlangte die Klägerin von der Beklagten im hiesigen Verfahren die Erstattung dieser Beträge. Der [X.] wurde am 14. August 2009 vom [X.] gezahlt, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit einseitig in dieser Höhe für erledigt erklärt hat. Sie begehrt nunmehr Feststellung der Erledigung sowie die Erstattung der Prozesszinsen aus dem [X.] ab Rechtshängigkeit der Klage im [X.] (16. September 2007) bis zur Erstattung der Hauptforderung durch den [X.] (13. August 2009). Weiter fordert sie den Ausgleich der Kosten des [X.]es und zwar sowohl der Kosten, die sie aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Geschädigte gezahlt hat, als auch ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise macht sie einen Anspruch auf treuhänderische Einziehung der Entschädigungsansprüche bei dem [X.] und Auskehrung an sich geltend.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei als Notarkammer nach § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] zum Ersatz ihrer Aufwendungen im [X.] verpflichtet. Der Anspruch ergebe sich auch aus Verzug der Beklagten mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis.

5

Das [X.] und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

7

Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da die Beklagte als [X.] und Versicherungsnehmerin nicht zum Ausgleich des [X.] verpflichtet gewesen sei, sondern nur zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung. Der Auf[X.]dungsersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] richte sich nur gegen den Vertrauensschadenversicherer und den Notar.

8

Auch eine Erstattung von im [X.] entstandenen Kosten und von Verzugszinsen aus dem [X.] schulde die Beklagte nicht. Zwar habe sie ihre Verpflichtung gegenüber der Geschädigten zur Einziehung der Regulierungsleistung bei dem Vertrauensschadenversicherer verletzt. Die Auf[X.]dungen im [X.] seien dieser Pflichtverletzung aber nicht zuzurechnen, da sie auf einem Entschluss der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens beruhten. Die Klägerin habe auch nach rechtskräftiger Feststellung der Hauptforderung im [X.] gegenüber der Geschädigten eine Erstattung abgelehnt, obwohl sie gewusst habe, dass sie aufgrund ihrer Vorleistungspflicht auch bei wissentlicher Pflichtverletzung des Notars einstandspflichtig sei. Für die [X.] zwischen der Zahlung des [X.] an die Geschädigte und dessen Erstattung durch die Vertrauensschadenversicherung könne die Klägerin keine Verzugszinsen verlangen, da sie eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten insoweit nicht dargelegt habe.

9

Schließlich bestehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf treuhänderische Einziehung der im [X.] ausgeurteilten Zinsforderung, weil diese Zinsen Folge des Verzugs der Klägerin mit ihrer Vorleistungspflicht seien.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.  

1. Die Abweisung des [X.] durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin stand zu keinem [X.]punkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des an die Geschädigte gezahlten [X.] in Höhe von 42.809,71 € zu.

a) Einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages konnte die Klägerin nicht auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] stützen. Hiernach geht, soweit der [X.] an den Geschädigten gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] vorleistet, der Anspruch des Geschädigten gegen die [X.] auf den Haftpflichtversicherer über. Die Geschädigte hatte jedoch keinen Zahlungsanspruch gegen die beklagte [X.], sondern lediglich einen Anspruch auf treuhänderische Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung. Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - [X.], [X.], 299 unter [X.]; [X.], Beschluss vom 29. Juli 1991 - [X.] 25/90, NJW 1992, 2423 unter [X.]). Der Geschädigte selbst kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach § 44 Abs. 2 [X.] bzw. § 75 Abs. 2 [X.] a.F. nicht gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer geltend machen. Vielmehr ist die [X.] gegenüber dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet, den [X.] bei dem Vertrauensschadenversicherer einzuziehen und ihn an den Geschädigten auszukehren (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter [X.]).

b) Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ergab sich auch nicht aus § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.].

aa) Die Frage, gegen [X.] sich der Auf[X.]dungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] richtet, ist streitig. Nach einer Ansicht ist nach dem Sinn der Auf[X.]dungsersatzregelung nur der Vertrauensschadenversicherer Anspruchsgegner, da der [X.] nur im Verhältnis zu diesem nach § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] eintrittspflichtig sei ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 19a Rn. 59). Nach anderer Auffassung zählt auch die [X.] zu den Auf[X.]dungsersatzpflichtigen und kann vom [X.] insbesondere auf Ausgleich erforderlicher Abwehrkosten aus dem [X.] in Anspruch genommen werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.] Rn. 267 ff.).

bb) Eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck des § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] ergibt, dass der [X.] hieraus keinen Anspruch gegen die [X.] auf Erstattung seiner Regulierungsleistung herleiten kann.

Der Anspruch richtet sich gegen die "Personen, für deren Verpflichtungen" der [X.] gemäß Satz 2 einzustehen hat. Die Ver[X.]dung des Plurals ("Personen") macht zwar deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur an den Vertrauensschadenversicherer gedacht hat. Zu Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass jedenfalls auch der Notar zu den Verpflichteten i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 und 4 zählt, außerdem bei Amtspflichtverletzung des [X.] gesamtschuldnerisch neben diesem auch die [X.] (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Daher ergibt sich hieraus kein Argument für eine Auf[X.]dungsersatzpflicht der [X.] in anderen Fällen.

Entscheidend ist, dass § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] auf die Vorleistungspflicht in Satz 2 Bezug nimmt. Hieraus folgt, dass die "Personen" auf[X.]dungsersatzpflichtig sein sollen, die gegenüber dem Geschädigten schadensersatzpflichtig sind. Auch aus dem [X.], wonach der [X.] "wie ein Beauftragter Ersatz seiner Auf[X.]dungen" verlangen kann, ist zu schließen, dass er mit der Regulierungsleistung an den Geschädigten eine Verpflichtung der Anspruchsgegner des Auf[X.]dungsersatzanspruchs erfüllt haben muss. Die [X.] ist jedoch - von dem Ausnahmefall des § 61 [X.] abgesehen - gegenüber dem Geschädigten nicht zur "Leistung" von Schadensersatz i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] verpflichtet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter [X.]). Aus der Formulierung "wie ein Beauftragter" folgt weiter, dass es sich um einen [X.] auf § 670 BGB handelt. Es sind daher die Auf[X.]dungen zu ersetzen, die der [X.] den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Auch die Erforderlichkeit von Auf[X.]dungen muss sich aber an der Vorleistung i.S. des Satzes 2, d.h. an der Schadensersatzzahlung orientieren, nicht an dem Interesse der [X.] an einer Befreiung von ihrer Einziehungspflicht.

Für einen gesetzlichen Auf[X.]dungsersatzanspruch gegen die [X.] besteht schließlich kein Bedürfnis. Dem berechtigten Interesse des [X.]s an einer Erstattung seiner aufgrund der Vorleistungspflicht erbrachten Auf[X.]dungen wird bereits durch Regressansprüche gegen die vorsätzlich handelnde Vertrauensperson und den Vertrauensschadenversicherer genügt. Außerdem geht der Anspruch des Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung gegen die [X.] nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] auf den [X.] über (vgl. [X.] aaO Rn. 261).

2. Auch der [X.] der Klägerin ist unbegründet.

a) Die Beklagte ist nicht zum Ausgleich der von der Klägerin im [X.] aufge[X.]deten Kosten verpflichtet.

aa) Ein Auf[X.]dungsersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 [X.] kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Klägerin hat mit den Zahlungen an die Geschädigte und mit der Auf[X.]dung der eigenen außergerichtlichen Kosten im [X.] keine Vorleistung i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] im Verhältnis zur Beklagten erbracht.

bb) Auch auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] kann die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch nicht stützen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet war, weil sie ihre Pflicht aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zur Einziehung und Auskehrung der Ausgleichsleistung verletzt hat. Selbst [X.]n dieser ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte, wäre er nicht nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] auf die Klägerin übergegangen. Gegenstand der Legalzession ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs nur der aus der Amtspflichtverletzung des Notars resultierende Ersatzanspruch. Satz 3 nimmt durch die Formulierung "soweit der [X.] den Ersatzberechtigten befriedigt" auf die Vorleistungspflicht in Satz 2 Bezug. Der [X.] ist aber nur für den aus der Amtspflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch vorleistungspflichtig, nicht für einen hiervon unabhängigen Ersatzanspruch aus einer Verletzung der Pflichten der [X.] aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis.

Ein Forderungsübergang ergibt sich auch nicht aus § 426 Abs. 2 BGB. Offen bleiben kann, ob die Klägerin und die Beklagte gegenüber der Geschädigten gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Kosten des [X.]es verpflichtet sind, da jedenfalls zwischen den Parteien keine Ausgleichungspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB bestand. Die einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit entstandenen Kosten sind grundsätzlich von diesem selbst zu tragen, weil er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt hat ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1973 - [X.], [X.], 653 unter III 1 a m.w.N.).

b) Auch ein Anspruch auf Zinsen aus der Hauptforderung vom 16. September 2007 bis 13. August 2009 steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.

aa) Die im [X.] titulierten Prozesszinsen, die von der Klägerin mit dem [X.] am 28. Oktober 2008 an die Geschädigte gezahlt worden sind, kann sie nicht aufgrund der Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] gegenüber der Beklagten geltend machen. Diese war gegenüber der Geschädigten nicht zum Ausgleich des Vermögensschadens verpflichtet, sondern nur zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung des [X.]. Eine Pflicht zur Verzinsung des [X.] nach § 288 Abs. 1 BGB traf sie daher nicht.

bb) Soweit die Klägerin Verzugszinsen für den [X.]raum zwischen ihrer Zahlung an die Geschädigte (28. Oktober 2008) und der Erstattung durch den Vertrauensschadenversicherer (14. August 2009) geltend macht, handelt es sich um einen originären Zinsschaden der Klägerin. Mit Zahlung der Hauptforderung an die Geschädigte war deren Anspruch gegen die Beklagte auf Einziehung und Auskehrung dieses Betrages zwar auf sie übergegangen (§ 19a Abs. 2 Satz 3 [X.]). Insoweit gilt aber wiederum, dass die Beklagte nicht zum Ausgleich der Hauptforderung und damit nicht zu ihrer Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB verpflichtet ist.

3. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Der unklar formulierte Hilfsantrag ist dahin auszulegen, dass die Beklagte zur Einziehung der mit dem [X.] zu 2 geltend gemachten Ansprüche bei dem Vertrauensschadenversicherer und Auskehrung der Regulierungsleistung an die Klägerin verurteilt werden soll.

Ein Anspruch der Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis, der nach § 19a Abs. 2 Satz 3 [X.] auf die Klägerin übergegangen sein könnte, kommt nur hinsichtlich der Kosten aus dem [X.] in Höhe von 4.202,45 € und der bis zur Zahlung der Klägerin an die Geschädigte aufgelaufenen Prozesszinsen aus dem [X.] (16. September 2007 bis 27. Oktober 2008) in Betracht. Insoweit handelt es sich jedoch um Vermögensschäden bzw. Auf[X.]dungen, die der Geschädigten infolge der verzögerten Regulierung durch die Klägerin selbst und deren vom Notar nicht herausgeforderten Entscheidung, sich trotz bestehender Vorleistungspflicht im [X.] gegen die von der Geschädigten geltend gemachten Ansprüche zu verteidigen, entstanden sind. Diese sind der Pflichtverletzung des Notars nicht mehr zuzurechnen und zählen daher nicht zum versicherten Risiko.

Dr. [X.]                                                Dr. Karczewski

                                   [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 238/10

20.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Oktober 2010, Az: 4 U 291/09, Urteil

§ 43 VVG, §§ 43ff VVG, § 19a Abs 2 S 2 BNotO, § 19a Abs 2 S 3 BNotO, § 19a Abs 2 S 4 BNotO, § 67 Abs 3 Nr 3 BNotO, § 288 Abs 1 BGB, § 426 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 238/10 (REWIS RS 2011, 4580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4580

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Referenzen
Wird zitiert von

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V ZR 29/16

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IV ZR 238/10

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