Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 27 W (pat) 121/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 9074

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "eylit/eyelikeit (Gemeinschaftsmarke)" – teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität – keine schriftbildliche, klangliche und mittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 31 943

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch…

beschlossen

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Gegen die am 3. Juni 2005 angemeldete und am 12. September 2005 für eine Fülle von Waren und Dienstleistungen eingetragene Wortmarke 305 31 943

2

eylit

3

hat der Widersprechende am 16. Januar 2006 Widerspruch eingelegt aus seiner Gemeinschaftsmarke 002 032 985

4

eyel[X.]it.

5

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit den angefochtenen Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und 1. Dezember 2008 von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auch soweit identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen vorlägen, sei trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr zu besorgen. Das angegriffene Zeichen habe zwei Silben, die Widerspruchsmarke drei bzw. vier. Die Vokalfolge sei stark unterschiedlich; dies gelte für alle in Betracht kommenden Aussprechmöglichkeiten.

6

Auch schriftbildlich sind die Zeichen stark unterschiedlich, denn "eylit" sei wesentlich kürzer als "eyel[X.]it". Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht werde.

7

Mit keiner Beschwerde versteht der Widersprechende die Auffassung, Wortanfang und -endung seien jeweils gleich. Den Klangeindruck beherrsche damit deren [ai - it]. Die Widerspruchsmarke werde in entscheidendem Umfang [ai l[X.] it] gesprochen.

8

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

9

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit unter keinen Umständen für gegeben.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihren jeweiligen Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II

1) Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle den Widerspruch mangels Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 114 Abs. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistungen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Grad der Markenähnlichkeit trotz zumindest teilweiser Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu gering, um eine Gefahr von Verwechslungen zu begründen.

a) Da die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten wurde, ist bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit für die Widerspruchsmarke von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen. Damit liegen teilweise identische Waren und Dienstleistungen vor. Selbst insoweit ist aber keine Verwechslungsgefahr gegeben, so dass dahingestellt bleiben kann, in welchem Umfang Identität oder sonst Ähnlichkeit besteht.

b) Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind ebenso wenig ersichtlich wie für eine Minderung.

c) Eine Markenähnlichkeit, die eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bewirken könnte, ist nicht gegeben.

aa) Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der Wortlänge ausreichend. In "eyel[X.]it" gehen das e nach dem y und die Buchstabenfolge [X.] nicht unter. Diese Unterschiede treten in [X.] üblichen Schreibweisen deutlich in Erscheinung.

bb) Die Unterschiede im klanglichen Eindruck verursachen hier vor [X.] die Silbengliederung und die [X.]. "ey-lit" ist immer zweisilbig, während "eyel[X.]it" mindestens drei Silben aufweist. "ey-lit" hat bei jeder [X.] zwei Vokale, während "eyel[X.]it" mindestens drei gesprochene Vokale aufweist. Besonders deutlich unterscheiden sich die Klangbilder, wenn der Verbraucher "eyel[X.]it" mit der bekannten [X.] Endung "keit" spricht, da dem [X.] im angegriffenen Zeichen nur ein i gegenübersteht. Eine klangliche Ähnlichkeit ist aber selbst dann zu verneinen, wenn die Widerspruchsmarke phonetisch als "I l[X.] it", also [ai l[X.] it], gesprochen wird. Selbst wenn es dabei zu einer Zusammenziehung kommt, unterscheidet sich der Wortteil [l[X.]it] noch ausreichend von "lit", denn das [[X.]] geht dabei - auch wenn die Betonung auf dem i liegen sollte - nicht unter.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der bei dieser Aussprachevariante gegebene Sinngehalt von "I l[X.] it" einer klanglichen Verwechslungsgefahr entgegenstehen würde.

cc) Es besteht auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr. Dafür reicht der übereinstimmende Wortanfang und [X.] "ey" nicht aus, da er den Gesamteindruck beider Zeichen lediglich mitbestimmt und nur klanglich gleich ist.

Deshalb kommt auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr über eine Markenserie in Betracht, zumal die Widersprechende keine entsprechende Serie dargelegt hat.

2) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

27 W (pat) 121/09

23.02.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 27 W (pat) 121/09 (REWIS RS 2010, 9074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9074

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