Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. IV ZR 177/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1104

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Gegenstand

Auslandsinsolvenzverfahren: Streitwert und Aufnahme eines inländischen Passivprozesses auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter


Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

1. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenvorstellung bei der Festsetzung des Streitwertes für das [X.] auf die [X.] bis 20.450.000 €.

3

a) Der Wert des bezifferten [X.] beläuft sich auf 56.656,70 €.

4

b) Neben dem Klageantrag auf Zahlung von 4.858,78 € als Versicherungsleistung für einen Kaskoschaden auf Grundlage des [X.] verlangt die Klägerin die Feststellung, dass dieser Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit bestand und wirksam war. Dieser Klageantrag ist mit 20.356.806,28 € zu bewerten:

5

aa) Der Wert eines solchen [X.] wird, wenn die Höhe der Versicherungsleistung nicht summenmäßig feststeht, durch die Höhe der Versicherungsprämie bestimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - [X.], [X.], 492 unter 1 [juris Rn. 6]). Dabei ist die 3,5fache Jahresprämie oder der ggf. kürzere Zeitraum bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit maßgebend (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 aaO). Davon ist der bei positiven Feststellungsklagen übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2019 - [X.], [X.], 1523 Rn. 2 m.w.[X.]). Da es für den [X.] keine in ihrer Gesamthöhe festgelegte Versicherungsprämie gab, sondern nur [X.] für jedes im Rahmen dieses Vertrages angemeldete Fahrzeug, ist für die Prämie des - auf weniger als 3,5 Jahre befristeten - Vertrages von der zusammen mit der Anfechtung geltend gemachten Prämienforderung der Beklagten in Höhe von 4.959.047 € auszugehen. Abzüglich 20 % sind dies 3.967.237,60 €.

6

Daneben sind geltend gemachte oder angekündigte, jedoch noch nicht rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 % in die [X.] einzustellen (Senatsbeschluss vom 4. September 2019 aaO). Für die weiteren behaupteten Ansprüche in Höhe von 32.779.137,36 € ist daher ein Wert von 16.389.568,68 € anzusetzen.

7

bb) Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist der Wert des [X.] nicht gemäß § 182 [X.] in direkter oder analoger Anwendung zu reduzieren. Ob für den [X.] der Klägerin etwas Anderes gelten könnte, kann mangels Relevanz für die [X.] offenbleiben.

8

Nach § 182 [X.] bestimmt sich der Wert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung ist jedoch auf die vorliegende Feststellungsklage unabhängig davon nicht anwendbar, ob das Insolvenz- oder Konkursverfahren in [X.] bzw. im ausländischen Anwendungsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung oder in einem anderen Staat eröffnet worden ist. Die fehlende direkte Anwendbarkeit auf diesen Fall beruht daher nicht auf einer Regelungslücke, die sich daraus ergeben könnte, dass der Gesetzgeber keine entsprechende Vorschrift für die in §§ 343 ff. [X.] geregelten ausländischen Insolvenzverfahren geschaffen hat.

9

§ 182 [X.] gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 [X.] auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2015 - [X.], [X.], 757 Rn. 1). Der Feststellungsantrag der Klägerin richtet sich jedoch nicht auf Feststellung einer Insolvenzforderung, sondern auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Die Aufnahme der Verteidigung gegen diese Feststellungsklage durch den Insolvenz- oder Konkursverwalter fällt weder in den Anwendungsbereich von § 182 [X.] noch wäre sie nach [X.] Insolvenzrecht überhaupt zulässig. Aufgrund der gesetzlichen Grenzen für die Aufnahme von Passivrechtsstreiten, in denen über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die aus der Masse zu leisten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. April 2005 - [X.], Z[X.] 2005, 534 unter II 1 [juris Rn. 9]), kann ein Passivprozess, in dem gegen die beklagte Insolvenzschuldnerin die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, nicht vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (vgl. für die [X.] in der Konkursordnung [X.], Urteil vom 27. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1750 unter I 1 [juris Rn. 6]).

Die Konkursverwalter waren hier bezüglich der Feststellungsklage nur zur Aufnahme des zwischenzeitlich nach § 352 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterbrochenen Rechtsstreits berechtigt, weil das [X.] Recht dem nicht entgegensteht und dieses Recht hier maßgebend ist. Nach § 352 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist für die Frage, wer zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt ist, die Prozessführungsbefugnis nach dem Recht des [X.] entscheidend, während sich die Art und Weise der Aufnahme nach [X.] Prozessrecht bestimmt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 391 [X.]-E). Das bedeutet, dass sowohl hinsichtlich des für die Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommenden Personenkreises als auch für alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits die lex fori concursus anzuwenden ist; lediglich die Form der Aufnahme richtet sich nach [X.] Recht (vgl. [X.], Zwischenurteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2217 Rn. 26). Durch die Aufnahme dieses Teils des Rechtsstreits außerhalb der §§ 179, 180 [X.] wird aber der Anwendungsbereich des § 182 [X.] nicht berührt.

2. Das Rubrum ist auf die Gegenvorstellung hin ebenfalls nicht abzuändern. Da sich die Art und Weise der Aufnahme eines durch Auslandsinsolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 352 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach [X.] Prozessrecht bestimmt, richtet sich auch die Parteistellung des hier zur Aufnahme berechtigten Konkursverwalters in diesem Rechtsstreit nach [X.] Recht. Danach kann aber ein gerichtliches Verfahren über massezugehöriges Vermögen des Schuldners nur von oder gegen den Verwalter begonnen oder fortgesetzt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 613 Rn. 8).

Prof. Dr. Karczewski     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel     

  

Rust     

  

Meta

IV ZR 177/21

14.02.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 11. Januar 2023, Az: IV ZR 177/21

§ 179 InsO, § 180 InsO, § 182 InsO, § 352 Abs 1 S 1 InsO, § 352 Abs 1 S 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. IV ZR 177/21 (REWIS RS 2023, 1104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1104

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III ZR 260/14

IV ZR 40/19

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