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5 StR 463/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2011 wird
mit der Klarstellung
nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen, dass er des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fäl-len schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Brause
Schneider Bellay
Meta
13.12.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 463/11 (REWIS RS 2011, 545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 545
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