Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 463/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 545

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5 StR 463/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2011 wird
mit der Klarstellung
nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen, dass er des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fäl-len schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.

[X.] Brause

Schneider Bellay

Meta

5 StR 463/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 463/11 (REWIS RS 2011, 545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 545

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