Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. III ZR 87/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7778

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 87/12
vom

28. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

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Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] von 23. Februar 2012 -
7 [X.] -
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die grundsätzlichen Rechtsfragen hat der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 ([X.], [X.], 168 und [X.], BeckRS 2012, 22332) zum Nachteil der Klägerin geklärt.

Nach den vorgenannten [X.]sentscheidungen ergab sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bis zu den Ent-scheidungen in den Sachen [X.] ([X.]/08, [X.]. 2010, [X.]), Stoß u.a. ([X.]/07 u.a., [X.]. 2010, [X.]) und [X.] ([X.], [X.].

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2010, [X.]) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erfor-derlichen Deutlichkeit, dass das auf den [X.] 2004 gegrün-dete Glückspiel-
und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war ([X.], [X.], 168 Rn. 23 ff und [X.], BeckRS 2012, 22332 Rn. 23 ff).

Allerdings folgte aus der
Entscheidung des [X.] vom 28. März 2006 ([X.] 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des Mono-pols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des [X.] [X.] liefen parallel zu den vom Gerichtshof der [X.] zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben ([X.] aaO jew. Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß infolge der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundes-verfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum
31.
Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die [X.] Behörden die [X.] einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte ([X.] aaO jew. Rn. 32). [X.] gilt auch für die Stellen des [X.]. Dies haben die Verwaltungsgerichte und das [X.] bestätigt (z.B. [X.], [X.] des Zweiten [X.]s, Beschluss vom 7. Dezember 2006 -
2 BvR 2428/06, [X.], 183, 185; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007
-
3 [X.], juris Rn. 29 ff).

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Hiernach stellten die Maßnahmen der Beklagten bis zum 31. Dezember 2007 keinen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Das Urteil des [X.] im Vorprozess datiert vom 14. September 2007, so dass eine Haftung des beklagten [X.] auch wegen unionsrechtswidriger Ent-scheidungen seiner Gerichte ausscheidet.

Von Bedeutung konnte daher nur noch sein, dass die Beklagten auch nach dem 31. Dezember 2007 an ihrer Rechtsauffassung festhielten und die Beklagte zu 2 ihre Klage gegen die hiesige Klägerin im Vorprozess nicht zu-rücknahm. Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue [X.] (siehe nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des [X.] zum Glückspielwesen in [X.] vom 30. Oktober 2007, [X.]. [X.]. [X.]). Hinsichtlich der [X.] zwischen dem 1. Januar 2008, den -
den [X.] 2004 betreffenden -
Urteilen des Gerichtshofs der [X.] in den Sachen [X.], Stoß u.a. und [X.] (jeweils aaO) vom 8. September 2010 und dem Urteil des [X.] Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2010 ([X.], ZfWG 2011, 41) hat die Beschwerde aber weder zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung aufgezeigt.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 Abs. 2, 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den Ver-fahren [X.] und [X.]. Die in den [X.]surteilen vom 18. Okto-ber 2012 angeführten Gründe (aaO jew. Rn. 38) treffen auch hier zu. Die von der Beschwerde aufgeworfenen weiteren unionsrechtlichen Fragen, die ihrer Auffassung nach eine Vorlage erfordern, sind teilweise nicht klärungsbedürftig und teilweise nicht entscheidungserheblich.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz

ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
5 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
7 [X.] -

7

Meta

III ZR 87/12

28.02.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. III ZR 87/12 (REWIS RS 2013, 7778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7778

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I ZR 83/11

I ZR 156/07

III ZR 197/11

III ZR 196/11

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