Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2016, Az. V ZR 29/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5412

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Gegenstand

Gebäudeversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Versicherung für fremde Rechnung; Anspruchsberechtigung bei Veräußerung der Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalles


Leitsatz

1a. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung.

1b. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.

2. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 13. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentum wurde ihnen von ihrer Mutter durch Vertrag vom 18. Januar 2013 zu je einem Drittel übertragen. In dem Vertrag war vereinbart, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zum 1. Februar 2013 auf die Kläger übergehen. Am 11. Juli 2013 wurden sie als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

2

Bereits im Dezember 2012 war es im Hobbyraum der Wohneinheit der Kläger zu einem Wasserschaden gekommen. Von Februar 2013 bis April 2014 wurden dort Sanierungs- und [X.] durchgeführt. Am 31. August 2013 und am 2. Oktober 2013 zahlte das Versicherungsunternehmen, bei dem die Beklagte für die Wohnanlage eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 946,03 €. Mit den Zahlungen sollten die Stromkosten für die Trocknung sowie pauschalierter Nutzungsausfall für zweieinhalb Monate reguliert werden. Der Verwalter der Beklagten erklärte gegen den Anspruch der Mutter der Kläger auf Auszahlung der Versicherungsleistung die Aufrechnung mit rückständigen Hausgeldansprüchen in Höhe von jedenfalls 981,35 €.

3

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Versicherungsleistung ihnen zustehe. Das Amtsgericht hat ihre Klage auf Zahlung von 946,03 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe den Gebäudeversicherungsvertrag auf fremde Rechnung zu Gunsten der einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen. Sie habe das Geld nur treuhänderisch empfangen, da es sich nicht um eigene Einnahmen des Verbandes, sondern um Leistungen für das Sondereigentum handele. Die Beklagte sei aufgrund des mit den Versicherten bestehenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistungen an denjenigen auszukehren, der für den in Rede stehenden Schaden als versicherte Person anzusehen sei. Dies sei die Mutter der Kläger. Zwar seien die Kläger im [X.]punkt der Zahlung der Versicherungsleistung bereits Eigentümer der Wohnung gewesen. Bei Veräußerung der versicherten Sache gehe der Versicherungsvertrag auch auf den Erwerber über. Nach ganz einhelliger Auffassung entstehe aber der Anspruch auf die Versicherungsleistung für einen vor der Veräußerung eingetretenen Versicherungsfall in der Person des Veräußerers.

II.

5

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

6

1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei einer Versicherung auf fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 [X.] der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf [X.] von dem Versicherer erhaltener Versicherungsleistungen hat. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren ([X.], Urteil vom 12. Juni 1991 - [X.], NJW 1991, 3031, 3032; Urteil vom 20. Juli 2011 - [X.], [X.], 1435 Rn. 12). Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft - wie hier die Beklagte - für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine solche Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 [X.] rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum (vgl. [X.], [X.], 133; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 21 Rn. 292; [X.], [X.], 169 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dienten die Versicherungsleistungen hier der Regulierung von Schäden am Sondereigentum der Kläger.

7

2. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend sieht, ist die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und den Wohnungseigentümern bestehenden Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Dies sind entgegen ihrer Auffassung nicht die Kläger. Vielmehr hat die Mutter der Kläger als frühere Wohnungseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Kläger den Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte erworben.

8

a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 [X.] an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis „sich ergebenden“ Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Maßgeblicher [X.]punkt ist die Vollendung des [X.]. Sie erfordert bei Grundstücken neben der Einigung die Grundbucheintragung (vgl. [X.]/[X.]/Armbrüster, [X.], 29. Aufl., § 95 Rn. 8). Unerheblich ist es, ob Veräußerer und Erwerber im Innenverhältnis eine hiervon abweichende Regelung getroffen, insbesondere den Übergang der Lasten und Nutzungen eines Grundstücks bereits für einen vor dem Eigentumsübergang liegenden [X.]punkt vereinbart haben.

9

Handelt es sich - wie hier - um eine Versicherung auf fremde Rechnung und wird die versicherte Sache nicht von dem Versicherungsnehmer, sondern von dem Versicherten veräußert, tritt nach im Ergebnis allgemeiner Auffassung der Erwerber als neuer Eigentümer und als nunmehr Versicherter in den Versicherungsvertrag ein. Ob dies, wie die Kläger unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3945, [X.]) und eine Entscheidung des [X.] (Urteil vom 28. November 1957 - II ZR 325/56, [X.]Z 26, 133, 137 f.) meinen, bereits unmittelbar aus § 95 Abs. 1 [X.] folgt (vgl. [X.]/[X.]/Armbrüster, [X.], 29. Aufl., § 95 Rn. 32), oder ob die Vorschrift auf eine Versicherung für fremde Rechnung nur analog anwendbar ist (so insbesondere Langheid/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 95 Rn. 220), bedarf keiner Entscheidung.

b) Die Anwendung des § 95 Abs. 1 [X.] führt dazu, dass die Kläger von der Beklagten Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 946,03 € nur verlangen können, wenn sich dieser Anspruch gegen die Versicherung während der Dauer ihres Eigentums „ergeben“ hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Ein Anspruch ergibt sich dann während der Dauer des Eigentums des Erwerbers, wenn er (erst) zu diesem [X.]punkt entstanden ist (vgl. [X.]/[X.]/Armbrüster, [X.], 29. Aufl., § 95 Rn. 12; siehe auch [X.], 269, 272). Demgegenüber kommt es entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nicht darauf an, wann der Anspruch gegen die Versicherung [X.]. § 14 [X.] fällig geworden ist. Sowohl nach § 1 [X.] als auch nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort, also im [X.]punkt der Entstehung des vertraglich vereinbarten Anspruchs verlangen. Dies wäre der Eintritt des Versicherungsfalls. Der [X.]punkt der [X.] und Fälligkeit der Leistung wären damit zeitlich identisch. In Abweichung von den genannten Vorschriften bestimmt § 14 Abs. 1 [X.] nur zu Gunsten des Versicherers, dass sich die Fälligkeit der Leistungen aus dem Vertrag auf den [X.]punkt verschiebt, in dem die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungsverpflichtung abgeschlossen sind (Langheid/[X.]/Fausten, [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 10). Als Abgrenzungskriterium für die Zuordnung eines Versicherungsanspruchs an den Veräußerer oder den Erwerber ist dieser Gesichtspunkt dagegen ungeeignet.

ee) Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ergibt sich deshalb [X.]. § 95 [X.] grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Ist dieser vor der Veräußerung der versicherten Sache eingetreten, steht der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung dem Veräußerer zu (vgl. [X.]/[X.]/Armbrüster, [X.], 29. Aufl., § 95 Rn. 12; Langheid/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 95 Rn. 265). In seiner Person einmal entstandene Ansprüche gehen nicht gemäß § 95 Abs. 1 [X.] mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über ([X.], Urteil vom 18. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 753 f. zu § 69 [X.] a.F.). Versicherungsfall im Sinne des § 1 [X.] ist hier der Wasserschaden, der bereits im Dezember 2012 und damit vor der im Juli 2013 erfolgten Eintragung der Kläger als Eigentümer des Wohnungseigentums in das Grundbuch aufgetreten ist.

cc) [X.] als ein Bestandteil der Versicherungsleistung dienten der Reparatur des durch den Wasserschaden im Dezember 2012 beschädigten [X.]. Für die [X.] in der Person der Mutter der Kläger genügt es, dass der Raum durch die Feuchtigkeit beschädigt worden ist, solange er im Eigentum der Mutter stand. Dass die Reparatur in Gestalt der Trocknung nach den für den Senat mangels Tatbestandsberichtigungsantrags gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in der [X.] von Februar 2013 bis April 2014 und damit teilweise auch in einem [X.]raum durchgeführt wurde, als die Kläger bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden waren, ist demgegenüber für die [X.] [X.]. § 95 Abs. 1 [X.] unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, wann die Versicherung die Versicherungsleistung tatsächlich erbracht hat (vgl. Langheid/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 95 Rn. 265). Dass die Zahlung hier nach dem Eigentumserwerb der Kläger erfolgt ist, ändert deshalb nichts daran, dass der Anspruch auf Erstattung der [X.] gegen die Versicherung bereits zuvor entstanden ist.

dd) Soweit es um den von der Versicherung zusätzlich gezahlten Nutzungsausfall für zweieinhalb Monate geht, der ebenfalls in der Regulierungsleistung von 946,03 € enthalten ist, gilt im Ergebnis nichts anderes.

(1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Raum im Dezember 2012 beschädigt worden ist. Der Anspruch auf Nutzungsausfall entsteht für jeden [X.]raum neu, in dem die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt ist. Stichtag ist auch insoweit der Tag des [X.] auf die Kläger und damit der 11. Juli 2013. Soweit es um den Nutzungsausfall bis zu diesem [X.]punkt geht, ist der Anspruch in der Person der Mutter entstanden. Nur wenn ein Nutzungsausfall nach dem Eigentumsübergang eingetreten wäre, stünde eine von der Versicherung hierfür erbrachte Versicherungsleistung den Klägern zu. Auf den zwischen den Klägern und ihrer Mutter im Innenverhältnis vereinbarten Übergang der Nutzen und Lasten bereits zum 1. Februar 2013 kommt es - wie oben ausgeführt - im Rahmen des § 95 Abs. 1 [X.] nicht an.

(2) Hier erstreckt sich die von der Versicherung für einen Nutzungsausfall von zweieinhalb Monaten gewährte Entschädigung erkennbar auf einen [X.]raum, in dem noch die Mutter der Kläger Eigentümerin der Wohnung war. Die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Raums beruhte auf der Durchfeuchtung. Sie trat bereits im Dezember 2012 ein und dauerte so lange an, bis der Raum getrocknet und damit wieder nutzbar war. Ein [X.] Nutzungsausfall bestand deshalb gerade in dem [X.]raum, der sich unmittelbar an den Versicherungsfall anschloss. Da die Versicherung von einem erforderlichen Trocknungszeitraum von zweieinhalb Monaten ausging, liegt die Annahme, die Versicherungsleistung habe sich auf einen [X.]raum ab Juli 2013 bezogen, fern.

ee) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich keine für sie günstigere Beurteilung aus dem Umstand, dass nach ihrem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag in dem Versicherungsvertrag eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel enthalten ist. Hiernach erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den [X.]wertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

(1) Ob bei der Vereinbarung einer solchen Klausel und der Veräußerung der versicherten Sache nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch auf den [X.] in der Person des Veräußerers oder in der Person des Erwerbers entsteht, hängt nach der Rechtsprechung des [X.] davon ab, zu welchem [X.]punkt die Wiederherstellung erfolgt oder sichergestellt ist. Erfolgt die fristgerechte Wiederherstellung des versicherten Gebäudes oder die fristgerechte Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck erst nach dem Eigentumsübergang, steht der Anspruch dem Erwerber zu. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf die Neuwertspanne in der Person des Veräußerers, wenn die Sicherstellung noch vor dem [X.]punkt des [X.] erfolgt ([X.], Urteil vom 18. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 753 f.).

(2) Auf diese Rechtsprechung käme es aber nur an, wenn die Gebäudeversicherung an die Beklagte den [X.] gezahlt hätte oder in der Versicherungsleistung in Höhe von 946,03 € jedenfalls ein [X.] erhalten gewesen wäre. Hiervon kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Mit den Zahlungen sollten die Stromkosten für die Trocknung sowie der Nutzungsausfall für zweieinhalb Monate reguliert werden.

(3) Letztlich verweisen die Kläger lediglich darauf, die Sicherstellung der Wiederherstellung sei erst in der [X.] nach ihrem Erwerb erfolgt, so dass die Versicherungsleistung in ihrer Person als Erwerber entstanden sei. Bezieht sich aber die Versicherungsleistung nicht auf den [X.], verbleibt es bei dem oben dargelegten Grundsatz, dass - ungeachtet der Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und dem Erwerber - dem Veräußerer im Außenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung zusteht, wenn der Versicherungsfall - wie hier - vor der Veräußerung der versicherten Sache eingetreten ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt-Räntsch                            Brückner                          Göbel

                             Haberkamp                         [X.]

Meta

V ZR 29/16

16.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 30. Dezember 2015, Az: 2-13 S 7/15

§ 43 Abs 1 VVG, § 95 Abs 1 VVG, § 10 Abs 6 S 1 WoEigG, § 10 Abs 6 S 2 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2016, Az. V ZR 29/16 (REWIS RS 2016, 5412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5412

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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