Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. IV ZR 89/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5159

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

5. März 2008

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja [X.] § 67 a) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum [X.]svermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versi-cherten [X.] nicht die einzelnen [X.]er, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte [X.] (Aufgabe der bisherigen Recht-sprechung; [X.], Urteil vom 9. März 1964 - [X.] - [X.], 592). b) Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der [X.]er als mitversi-chert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahr-zeug zu nutzen. [X.], Urteil vom 5. März 2008 - [X.] - [X.] -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.], 14. Zivilsenat, vom 9. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin unterhält als Kaskoversicherer mit der H.

International [X.] einen Versicherungsvertrag über einen PKW [X.]. Dem Versicherungsverhältnis liegen die [X.] ([X.] Stand 2000) zugrunde. An der Versicherungsnehmerin, der Eigentümerin und Halterin des Fahrzeuges, ist der Vater des Beklagten als Kommanditist mit einem Anteil von 25% beteiligt; zugleich hält er einen Anteil von 25% an der Komplementär-GmbH, deren Mitgeschäftsführer er ist. Der von der [X.] erworbene PKW [X.] war dem Vater des Beklagten von der [X.] überlassen. 1 Der damals 17-jährige Beklagte nahm am 18. Februar 2005 den PKW [X.] für eine unberechtigte Spritztour in Betrieb, ohne im Besitz 2 - 3 -

der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts einer bevor-stehenden Polizeikontrolle flüchtete er und verunglückte mit dem Fahr-zeug, an dem ein Sachschaden von 45.178,13 • netto entstand. Die Klä-gerin zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500 • an ihre Versi-cherungsnehmerin 44.678,13 •. In dieser Höhe nimmt sie den Beklagten in [X.].
Das [X.] hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die da-gegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Übergang von Ansprü-chen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 [X.] sei ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Versiche-rungsfalles und der Erbringung der Versicherungsleistung in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Dieser sei als Kommanditist der [X.] mitversicherte Person in der Fahrzeugversicherung und habe dem Beklagten in dieser Eigenschaft die Stellung eines gemäß § 67 Abs. 2 [X.] privilegierten Familienangehörigen verschafft. 5 Die Versicherungsnehmerin sei als Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft. Trägerin der namens der [X.] - 4 -

ten Rechte und Pflichten sei daher nicht die [X.] selbst, sondern dies seien ihre gesamthänderisch verbundenen [X.]er. Insoweit sei ein Kommanditist nicht anders zu behandeln als der persönlich haf-tende [X.]er in einer offenen Handelsgesellschaft, den der Bun-desgerichtshof bereits als Mitversicherten erachtet habe. Das [X.] des Beklagten als Kommanditist sei durch die Beschädigung des versicherten PKW ebenso betroffen, wie es beim per-sönlich haftenden [X.]er einer offenen Handelsgesellschaft oder Komplementär einer Kommanditgesellschaft berührt wäre. Daran ändere auch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung des [X.] zur Rechtsfähigkeit der [X.] nichts, denn das Vermögen von Personengesellschaften unterliege unverändert einer gesamthänderischen Bindung. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 7 1. Hat der Versicherungsnehmer - die [X.] - einen [X.] auf Ersatz des Schadens gegen einen [X.], so geht der [X.] auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsneh-mer den Schaden ersetzt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier anwendba-ren alten Fassung; § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F.). Dem Versicherungs-nehmer steht - sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben - derje-nige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen dann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über. "Dritter" i.S. von § 67 [X.] ist damit - im Grundsatz - jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist ([X.]Z 117, 151, 158; 30, 40, 42). 8 - 5 -

9 Diesen nach § 67 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Rechtsübergang schließt § 67 Abs. 2 [X.] (§ 86 Abs. 3 [X.] n.F.) dann aus, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommen-den [X.]anspruchs - hier der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, sofern er den Schaden nicht vorsätzlich [X.] hat. Die Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Versicherungsnehmer oder Versicherte auf dem Umwege über ei-nen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen ([X.]Z 30 aaO 45; [X.], Urteil vom 9. März 1964 - [X.] - [X.], 592 unter 2; [X.]surteil vom 27. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 85 unter II 1 m.w.N.) und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden.
2. [X.] ist (Mit-)Versicherter in der bei der Klägerin genommenen Fahrzeugversicherung. 10 a) Im Ausgangspunkt ist die Kaskoversicherung allerdings eine reine Sachversicherung, denn sie umfasst die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges (§ 12 Abs. 1 [X.]). Versichert ist daher regelmäßig das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache ([X.]surteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter [X.] a m.w.N.). 11 [X.] hatte kein Eigentum an dem PKW [X.] erworben. Das Fahrzeug gehörte zum [X.]svermögen der [X.], an der er als [X.]er beteiligt war. 12 - 6 -

13 (1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in diesem [X.] bislang zwischen juristischen Personen des Privatrechts einer-seits und Personengesellschaften andererseits unterschieden. Zur [X.] mit beschränkter Haftung hat der [X.] ausgeführt, diese habe als juristische Person selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eigentum der [X.] sei deshalb nicht zugleich Eigentum der [X.]er, auch nicht das eines Alleingesellschafters. Die von der [X.] für ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug abge-schlossene Fahrzeugversicherung decke somit (allein) deren [X.] an der Erhaltung des Fahrzeuges. Dagegen sei ein solches Eigentümerinteresse in der Person eines [X.]ers nicht gegeben. Er sei daher nicht Versicherter und insoweit - wie andere zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigte Nichteigentümer - gegenüber der [X.] als Dritter zu betrachten ([X.]surteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter [X.] und b).
[X.] Anders ist dies für die offene Handelsgesellschaft als Perso-nengesellschaft beurteilt worden. Deren [X.]ern komme ein Ei-gentümerinteresse an der Erhaltung der im [X.]seigentum ste-henden Sache zu; in Abgrenzung zur [X.] mit beschränkter Haf-tung erfolge keine Trennung zwischen dem Vermögen der [X.]er und dem der [X.]. Bei einer [X.]sgemeinschaft, zu de-ren Vermögen der unter Versicherungsschutz stehende PKW gehöre, sei das Eigentümerinteresse am Erhalt der Sache in der Person jedes [X.] gegeben. Zwar unterliege das Fahrzeug als Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens einer gesamthänderischen Bindung. Sein [X.] erscheine jedoch als eine unmittelbare Beeinträchtigung der [X.] Rechtsstellung der einzelnen Teilhaber, die deshalb als ([X.] versicherten Interesses anzusehen seien. Der [X.]

sei daher grundsätzlich gehindert, nach Entschädigung der [X.] als Versicherungsnehmerin gegen eines ihrer [X.] oder dessen Angehörigen Rückgriff zu nehmen (Urteil vom 9. März 1964 aaO unter 1). (3) Die bisherige Auffassung, wonach ein Sacherhaltungsinteresse bei den [X.]ern einer [X.] mit beschränkter Haftung zu verneinen, bei den [X.]ern einer Personengesellschaft hingegen zu bejahen ist, lässt sich angesichts der neueren Rechtsprechung des I[X.] Zivilsenats des [X.] zur Rechtsnatur der [X.] ([X.]Z 146, 341, 344, 347) nicht mehr aufrechterhalten (so auch [X.] in: [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 80 Rdn. 20; § 74 Rdn. 2; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 197). Danach ist bei der [X.] als Grundstruk-tur jeder Personengesellschaft eine nach außen hin bestehende be-schränkte Rechtssubjektivität gegeben. Sie ist aufgrund eigener Rechts-persönlichkeit als (teil-)rechtsfähig anzuerkennen. Es sind daher nicht mehr die gesamthänderisch verbundenen [X.]er Zuordnungs-subjekt für die Rechte und Pflichten, die die [X.] betreffen. Es ist vielmehr die [X.] selbst als ein von den [X.]ern [X.] Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (anders noch zur Kommanditgesellschaft: [X.] in [X.]Z 110, 127, 128 f.). 15 (4) Das hat Einfluss auf die Frage, wem bei der [X.] das versicherte Sacherhaltungsinteresse zuzuordnen ist. Sie ist da-hin zu beantworten, dass dieses allein der [X.] als Eigentü-merin des Fahrzeuges mit ihrer rechtlich verselbständigten [X.] als Trägerin des [X.]svermögens zuzuweisen ist, nicht hingegen ihren [X.]ern, gleich ob diese innerhalb der [X.] die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten innehaben. Ist 16 - 8 -

der Vater des Beklagten somit nicht als Versicherter zu betrachten, so-weit es um das Interesse am Erhalt des Fahrzeuges geht, wäre eine An-wendung des § 67 Abs. 1 [X.] mit dem Übergang von Ersatzansprüchen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin nicht ausgeschlossen.
b) Der [X.] hat jedoch seine Ansicht aufgegeben, in eine Sach-versicherung - wie die Fahrzeugversicherung - könne über das [X.] hinaus nicht zusätzlich das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. 17 (1) Vielmehr sind die Parteien eines Versicherungsverhältnisses grundsätzlich frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der [X.] soll. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, dass die Ausgestaltung im Einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann; daher kann in der Sachversicherung das Sachersatzinte-resse eines [X.] mitversichert werden. Dabei ist im Zweifel durch Aus-legung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert ver-einbart haben ([X.]Z 145, 393, 397 f.; [X.]surteile vom 28. März 2001 - [X.] - VersR 2001, 713 unter 2 b; vom 7. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 1171 unter II 1 a). 18 [X.] Vor diesem Hintergrund hat der [X.] für die Transportversi-cherung (Urteil vom 7. Mai 2001 aaO unter [X.]) keine Mitversicherung des Sachersatzinteresses angenommen, weil der Unternehmer die [X.] - 9 -

setzliche Pflicht hat (§ 7a GüKG), neben der Transportversicherung eine [X.] zu unterhalten, deren maßgebli-cher Inhalt die Abdeckung des Sachersatzinteresses ist, so dass keine Veranlassung besteht, das Sachersatzinteresse (zusätzlich) zum [X.] zu machen.
Hingegen hat der [X.] für eine Gebäudeversicherung, die durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft genommen wird, den Einschluss des Sachersatzinteresses bejaht, weil dort eine besondere Verbunden-heit der Wohnungseigentümer untereinander besteht und daher auch ein Sachersatzinteresse einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf [X.] am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer gegeben ist ([X.]surteil vom 28. März 2001 aaO unter 2 b). 20 (3) Demgegenüber hat er eine Einbeziehung des [X.] zugunsten des Mieters - als dem nutzungsberechtigten [X.] - im Rahmen einer Gebäudeversicherung abgelehnt. Zwar [X.] der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur leicht fahrlässig ver-ursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, brauche der Mieter aber nicht als [X.] in den Versicherungsvertrag einbezogen zu werden mit der Folge, dass ihm - entgegen möglichen Interessen des Vermieters - eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustünden ([X.]Z 145, 393, 398). Der [X.] hat stattdessen einen über die ergänzende Vertragsauslegung des [X.] gewonnenen [X.]verzicht des Versicherers für die Fälle angenommen, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat ([X.]Z aaO; [X.]surteile vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - 21 - 10 -

[X.], 1530 unter [X.]; - [X.] - [X.], 1533 unter [X.]; - [X.] - [X.], 1536 unter [X.]).
c) Die zwischen den Parteien vereinbarten [X.] besagen über eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses nichts. Dennoch kann über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Ebenso kann eine fest-gestellte [X.] in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen und der Umfang des Versicherungsschutzes auf diese Weise ermittelt werden (vgl. [X.]Z 145, 393, 398; [X.]surteil vom 13. September 2006 - [X.]). Dies erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses sprechen. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die Interessen der Vertragsparteien, also dieje-nigen der Klägerin als Versicherer und der [X.] als Versiche-rungsnehmerin. Die Interessen auch der [X.]er und [X.] sind einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem [X.] Innenverhältnis beruhenden Interesse der Versiche-rungsnehmerin niederschlagen (vgl. [X.]surteil vom 13. September 2006 - [X.] - aaO zur ergänzenden Vertragsauslegung). Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt hier, dass in der Fahrzeugversi-cherung das Sachersatzinteresse der [X.]er und [X.] mitversichert ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versi-cherte Fahrzeug zu nutzen. 22 (1) Dem Vater des Beklagten war das Fahrzeug im Einvernehmen mit der Versicherungsnehmerin zur privaten und geschäftlichen Nutzung überlassen. Die Nutzung ihres Fahrzeuges und die Ausübung des [X.] - 11 -

telbaren Besitzes daran war der Versicherungsnehmerin als körper-schaftlich strukturierter und damit als solcher nicht handlungsfähiger Personengesellschaft überhaupt nur durch natürliche Personen möglich, wie hier durch den Beklagten als einem ihrer [X.]er und Ge-schäftsführer der [X.] Für die Klägerin als Versicherer war angesichts der rechtlichen Struktur ihrer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass diese ihre [X.] nicht selbst ausüben und allein über natürliche Per-sonen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug haben konnte. Das versicherte Risiko hat sich dadurch für sie nicht erhöht (vgl. [X.], 1301), denn es stand von [X.] außer Frage, dass das Fahrzeug nicht von der Versicherungsnehmerin selbst, sondern nur von den gesellschaftsintern dazu berufenen natürlichen Personen in Betrieb genommen werden konnte, die statt der [X.] Umgang mit der Sache hatten. Es entspricht zudem der Üblichkeit, dass eine [X.] von ihr angeschaffte und unter Versicherungsschutz gebrachte Fahrzeuge ihren [X.]ern oder Geschäftsführern zur Nutzung überlässt. Es ist ebenfalls nicht ungewöhnlich, dass solche Dienstfahr-zeuge den betreffenden natürlichen Personen umfassend - auch zum privaten Einsatz - zur Verfügung stehen.
[X.] Der [X.] als Versicherungsnehmerin ist, wie sich dem Versicherer ebenfalls ohne weiteres erschließt, daran gelegen, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren eigenen Gesellschaf-tern und Organen verwickelt zu werden, auf die sie zur Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft angewiesen ist, wenn die diesen anver-traute Sache beschädigt oder zerstört wird ([X.] aaO § 80 Rdn. 18, 20; Armbrüster, [X.], 893, 895). Das versteht sich für den Einsatz als Geschäftswagen von selbst, erstreckt sich aber auch auf die Nutzung zu 24 - 12 -

privaten Zwecken, denn eine Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privatem Einsatz kann sich im Haftungsfall als schwierig erweisen. Der [X.]er und Geschäftsführer kann aufgrund seines Innenverhält-nisses zur [X.], der er den Besitz an dem Fahrzeug vermittelt, seinerseits die berechtigte Erwartung hegen, dass ihm der Schutz der abgeschlossenen Kaskoversicherung zugute kommt ([X.] aaO; [X.] aaO), um nicht im Falle einer Beschädigung der Sache [X.]-ansprüchen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme geschützt zu sein. Das gilt umso mehr, als die aus Mitteln der [X.] für die Fahrzeugversicherung entrichtete Prämie als Betriebsaus-gabe den Gewinn mindert und sich zu Lasten des Anteils der einzelnen [X.]er auswirkt, die somit die Prämie im wirtschaftlichen [X.] tragen. (3) Dieser innergesellschaftlichen Interessenlage lässt sich nur durch einen Einschluss des Sachersatzinteresses der [X.]er und Geschäftsführer, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Berührung kommen, in die Fahrzeugversicherung gerecht werden. Durch einen blo-ßen [X.]verzicht des Versicherers allein kann ihr nicht genügt wer-den, denn das Interesse der Versicherungsnehmerin ist auch und gerade darauf gerichtet, dass die [X.]er und Geschäftsführer, die [X.] auf die Sache haben, einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer erlangen und diesem gegenüber geltend machen können. Dem kann der Versicherer angesichts des Umstandes, dass sich für ihn das versicherte und bei Begründung der vertraglichen Beziehun-gen erkennbare Risiko nicht erhöht, gleichrangige eigene Interessen, die gegen eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses sprechen, nicht ent-gegensetzen. Er müsste dem Versicherungsnehmer jedenfalls offen le-gen, falls er im Einzelfall zu den vereinbarten Bedingungen und zu der 25 - 13 -

festgelegten Prämie nicht auch den Schutz des Haftpflichtigen gewähren will (Armbrüster, [X.] aaO 896; NVersZ aaO 197).
3. Ein Übergang von Ansprüchen auf die Klägerin in ihrer Eigen-schaft als Versicherer nach § 67 Abs. 1 [X.] scheidet nach alledem aus. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles mit seinem Vater in häuslicher [X.] gelebt hat. Eine vorsätzliche Verwirklichung des Schadens an dem PKW (§ 67 Abs. 2 Halbs. 2 [X.]) durch den Beklagten ist weder [X.] noch sonst ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 [X.] gegeben. Auf Fragen des § 15 Abs. 2 [X.] kommt es danach nicht mehr an. 26 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 331 O 401/05 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2007 - 14 U 72/06 -

Meta

IV ZR 89/07

05.03.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. IV ZR 89/07 (REWIS RS 2008, 5159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5159

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.