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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
169/14
2 AR 107/14
vom
21. Januar 2015
in dem Bußgeldverfahren
gegen
Az.: 505.14.523705.4 [X.] Karlsruhe
Az.: 31 OWi 3239/13 Amtsgericht Heilbronn
Az.: 3 [X.]/13 Landgericht Heilbronn
Az.: 26 Ws 185/14 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 2 Ws 54/13 [X.] Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2015
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den [X.] vom 28. Juli 2014 wird auf seine Kosten als unzuläs-sig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 2. April 2014 im Bußgeldverfahren nach Mitteilung des entsprechenden Antrags des [X.] als unzu-lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Anhörungsrüge gemäß §
33a StPO auszulegen ist.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Die Verwerfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf §
304 Abs.
4 Satz 2 StPO. So-weit der Beschwerdeführer Verletzungen von Art.
103 Abs.
1 GG durch das [X.] behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anhö-rungsrüge zum [X.]. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem zuletzt
entscheidenden Gericht kein eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2012 -
2 BvR 1218/10).
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2006 -
1 [X.]).
Fischer [X.]Ott
3
Meta
21.01.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. 2 ARs 169/14 (REWIS RS 2015, 16875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16875
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