Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. 1 StR 113/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3086

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[X.]/03vom14. Mai 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 14. Mai 2003 beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2002 wird als unbegründet verwor-fen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ihr die [X.] entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwei Jahren be-stimmt. Den Feststellungen zufolge überfiel die Angeklagte eine Apotheke unddie Rezeption eines einsam gelegenen Hotels. Dabei erbeutete sie jeweilsmehrere hundert Euro. Als Drohmittel setzte sie ein Messer, im zweiten Fallauch eine Schreckschußpistole ein. Bei der zweiten Tat fuhr sie den [X.] mitihrem Pkw an und flüchtete anschließend auch mit diesem.Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sieist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur [X.] der Fahrerlaubnis.1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten hält [X.] stand, obgleich das [X.] die mangelnde Eignung der [X.] -geklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich damit begründet hat, daßsie ihr Fahrzeug im zweiten abgeurteilten Fall der schweren räuberischen [X.] "zur Durchführung der Straftat" benutzte. Auf die Blutalkoholkonzent-ration von maximal 0,7 Promille zur Tatzeit (die [X.] ist nicht festgestellt) und die langjährige schwere Medikamentenabhängig-keit von [X.] ([X.]: [X.]) der Angeklagten hat [X.] in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgehoben, wie-wohl sie deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat.2. Die gegebene Begründung genügt hier den [X.]) Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach für die [X.] der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus demBereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzu-sammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Diese [X.] geht von folgenden Erwägungen aus:Das Gesetz sieht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nacheiner rechtswidrigen Tat vor, wenn diese "unter Verletzung der Pflichten einesKraftfahrzeugführers" begangen wurde oder - gleichberechtigt als weiterer [X.] daneben stehend - "bei oder im Zusammenhang mit dem Füh-ren eines Kraftfahrzeuges" verwirklicht wurde. Hinzu kommen muß in beidenFällen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und sichdies aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB). Schon das systematische Neben-einander der Anknüpfungspunkte für die Maßregel - die Verletzung der Pflich-ten eines Kraftfahrzeugführers einerseits und die Tatbegehung bei oder im Zu-sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges andererseits - verdeut-licht, daß die Vorschrift nicht nur Verkehrsstraftaten erfaßt, für welche die ge-setzliche [X.] der fehlenden Eignung in § 69 Abs. 2 StGB gilt; sie- 4 -erstreckt sich auch auf Taten der sog. allgemeinen Kriminalität, die Indizwir-kung für die fehlende Eignung entfalten können (vgl. [X.]/[X.] StGB51. Aufl. [X.]. 9b). Aus der Systematik der Bestimmung ist zu schließen, daßes eine Fallgruppe mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt,bei der die Ungeeignetheit nicht aus der Verletzung der Pflichten eines Kraft-fahrzeugführers folgt, sich vielmehr aus einer sonstigen rechtswidrigen Tat er-geben kann. Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings stets ein funktionalerBezug zwischen Tat und fehlender Eignung. Die Tat muß in ihrer konkretenAusgestaltung so geartet sein, daß sie einen Schluß auf die Frage der [X.].Der Begriff der Eignung ist auslegungsfähig: Er umfaßt hier nicht nur diepersönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Erlaubnis, das heißtdie Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrer-laubnis inne hat, der muß auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinneverstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, daß er die Erlaubnis auch [X.] zur Begehung rechtswidriger Taten ausnutzen werde. Die Regelung des §69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daßauch in den Fällen der sog. [X.] durch das Verhalten des [X.] eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oderdaß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des [X.] begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat,Beschluß vom 5. November 2002 - 4 [X.]; Beschluß vom 17. [X.] - 4 [X.] zu einem Fall des schweren Raubes). Dagegen [X.] ihre Stellung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs neben anderenMaßregeln, die grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigenTaten gelten.- 5 -In der Rechtsprechung des [X.] ist dementsprechend [X.] der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der [X.] mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässig-keit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, [X.] zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Ent-ziehung 3; [X.], 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000,26; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 69 [X.]. [X.]). Wem die staatliche Erlaubniszum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt ist, der wird auch charakterlich für [X.] zuverlässig dahin erachtet, daß er nicht nur die Regeln des [X.] beachtet, sondern sein Kraftfahrzeug und seine Fahrerlaubnis auchnicht gezielt zu sonst rechtswidrigen Zwecken verwendet. Auch derjenige, derseine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter [X.], aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten ein-setzt, kann mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. [X.] die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutzt, um die Tat zu begehen, [X.] er dabei spezifische [X.] nicht konkret beein-trächtigt (vgl. [X.] 1981, 50). Gerade auch auf solche Fälle ist die [X.] zugeschnitten (siehe schon BGHSt 5, 179, 180 f.; 10, 333, 334). Der [X.] gibt damit zu erkennen, daß er seine eigenen kriminellen Ziele über dieAchtung der Rechte anderer stellt. Stehen gewichtige, wenn auch zunächst—verkehrsfremdefi rechtswidrige Taten in Rede, so hat deren Begehung im Zu-sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges auch unter diesem Ge-sichtspunkt indizielle Bedeutung für das Fehlen der Eignung zur Teilnahme [X.] mit einem Kraftfahrzeug.Darüber hinaus hat der [X.], der sich aus dem Mißbrauchder Fahrerlaubnis zur Begehung einer gewichtigen, wenn auch nicht [X.] rechtswidrigen Tat ergibt, durchaus in der Regel einen Bezug zur- 6 -Verkehrssicherheit in allgemeiner Hinsicht: Nach der Erfahrung des [X.] es in den einschlägigen Fällen oft vor, daß durch den Mißbrauch [X.] eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. [X.] ist dies etwa beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Fluchtfahrzeugoder als Mittel zum Transport von Rauschgift in beachtlicher Menge. Hier [X.] für den Täter unversehens Situationen eintreten, in denen er der [X.] erliegt, sich um der Durchsetzung seines kriminellen [X.] und nachhaltig über [X.] hinwegzusetzen. [X.] also mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit [X.] einer rechtswidrigen Tat einen regelmäßig in besonderer Weise risi-koträchtigen Sachverhalt auch dann, wenn im Einzelfall eine konkrete Beein-trächtigung der Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann. Dabei [X.] es sich gleichsam um eine eigengeartete Erhöhung der "[X.]. [X.]/[X.], Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5. Aufl., [X.].18).Diese Auslegung des § 69 StGB steht im Einklang damit, daß es [X.] systematischen Stellung nach um eine Maßregel der Sicherung [X.] handelt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erhält dadurch auf [X.] der sog. allgemeinen Kriminalität nicht etwa den Charakter einer Neben-strafe. Mit ihr wird dem Täter die Begehung weiterer Taten im Zusammenhangmit dem Führen von Kraftfahrzeugen zwar nicht unmöglich gemacht, aber dochwesentlich erschwert. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er rechtlichdie Möglichkeit, "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines [X.]" erneut eine rechtswidrige Tat zu begehen. Tatsächlich würde sein [X.] für die Begehung einer weiteren Tat im bezeichneten Zusammenhang er-heblich steigen; daraus folgt ein gewisser Präventionseffekt. Die [X.] so vor der Begehung weiterer Taten geschützt, und zwar nicht nur vor- 7 -Taten verkehrsrechtlicher Art, sondern auch vor solchen aus dem Bereich [X.]. allgemeinen Kriminalität, die "bei oder im Zusammenhang mit dem [X.]" begangen werden können. Schließlich wird die Ver-waltungsbehörde im etwaigen Neuerteilungsverfahren so in den Stand gesetzt,die [X.] erneut individuell und umfassend zu prüfen. Auch [X.] ein - wenn auch mittelbarer - Sicherungseffekt aus, der durch den [X.] der Maßregel bedingt [X.]) Dementsprechend hat der Senat früher hervorgehoben: Bei schwer-wiegenden Taten, dazu kann auch die Durchführung von [X.] gehören, die unter Benutzung des Kraftfahrzeuges begangen werden,"muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen inaller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann et-was anderes gelten". Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die geboteneProg-nose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist [X.] intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (soSenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; sieheauch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich [X.] bei [X.], 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; [X.] 1998,418; [X.], 18). Unbeschadet dessen ist bisher ebenso anerkannt,daß eine Indizwirkung für einen [X.] nicht in Betracht kommt,wenn die Tat nur bei Gelegenheit der Nutzung des Kraftfahrzeuges begangenist oder nur ein äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang mit dieserbesteht (BGHSt 22, 328, 329).c) Zur tatrichterlichen Begründungspflicht gilt, daß der erforderlicheWürdigungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Tat selbst- 8 -kann, je gewichtiger sie ist, andere Umstände in den Hintergrund treten lassen.In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine einge-hende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHRStGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10). Das wird nach Ansicht des Senats etwafür Fälle gelten, in denen des Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt wird: Sobeispielsweise zur Fahrt mit dem Vergewaltigungsopfer an einen entlegenenOrt, um dort die Tat zu begehen (vgl. nur Senat NStZ 1999, 130, 131 a.[X.] Transport einer beachtlichen Menge von Betäubungsmitteln mit demKraftfahrzeug, um damit unerlaubt Handel zu treiben, aber auch bei der [X.] mit der Beute durch den Räuber oder denräuberischen Erpresser (vgl. BGHSt 10, 333, 336).Da für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt der [X.] abzustellen ist, kommt es allerdings darauf an, ob sich bis dahinweitere Umstände ergeben haben, welche das Ergebnis auch in gegenläufigerHinsicht beeinflussen, also die Indizwirkung der Tat zu entkräften oder gar zuwiderlegen vermögen. Treten bis zur Hauptverhandlung indes keine Umständehinzu, die für eine erhaltene oder wiederhergestellte Eignung sprechen [X.], so wird sich der [X.] oft aus der Tat selbst heraus ohne [X.] erhellen und auf der Hand liegen, so daß es einer weitergehenden Be-gründung im Sinne einer eingehenden Erörterung nicht bedarf; in diesen Fällenist die Indizwirkung der Tat von hohem und ausschlaggebendem Gewicht.Einer solchen indiziellen Wirkung steht nicht der Einwand entgegen, siewerde auf diese Weise der gesetzlichen [X.] bei Verkehrsstrafta-ten (§ 69 Abs. 2 StGB) angenähert. Jene [X.] gründet darin, daßzur Begehung der dort angeführten Verkehrsstraftaten in aller Regel ein Fahr-zeug benutzt wird, jedenfalls aber ein unmittelbarer Bezug zur [X.] -heit besteht. Bei Taten der sog. allgemeinen Kriminalität bestimmt der Bezugzwischen Tat und fehlender Eignung, wenn er funktional im konkreten Fall ge-geben ist, durch das Gewicht der Tat und die Täterpersönlichkeit den [X.] des Tatrichters. Dieser ist - wie auch sonst allgemein - abhän-gig von der Lage des Falles. Je nach den Umständen kann deshalb eine ein-gehende Würdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich sein, wie sie in der Tatzum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 5; [X.] 1997, 197). So kann es sich namentlich dann verhalten, wenn etwanur eine Tat eines Ersttäters in Rede steht und weitere Indizien für die Un-geeig-netheit fehlen oder bis zur Hauptverhandlung Umstände hinzugetretensind, die die Erwartung begründen können, daß aus dem Belassen der [X.] keine weitere Gefahr für die Allgemeinheit folgt, weil ein erneuterEinsatz des Kraftfahrzeuges zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht [X.] erwarten ist. Typisch für eine solche Fallgestaltung erscheint beispielsweiseglaubhafte Reue und eine sich auch daraus ergebende günstige Kriminalprog-nose (vgl. [X.], 18; siehe auch [X.], 314, 315). Liegt [X.], kann die Anordnung der Maßregel ausscheiden, weil sich die [X.] zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen läßt. Im Auge zu [X.] ist stets, daß die Ungeeignetheit des [X.] sich "aus der Tat" ergebenmuß (§ 69 Abs. 1 StGB). Die Tat ist also maßgeblicher Anknüpfungspunkt fürdie Beurteilung. Eine von ihr losgelöste Würdigung der Persönlichkeit des [X.] kommt im Strafverfahren nicht in Betracht (vgl. [X.]/[X.] aaO[X.]. 42).d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb ange-zeigt, weil in einem Kammerbeschluß des [X.] (vom20. Juni 2002 Œ 1 BvR 2062/96 = [X.] 2002, 422, 424) für den Fall einer ver-waltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf- [X.] Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog.Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derent-wegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Be-troffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsge-rechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hier-aus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in [X.] nehmen ([X.] aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat imBeschluß vom 5. November 2002 - 4 [X.]). Diese Erwägung erweist [X.] nicht als abschließende Definition des charakterlich-sittlichen Eig-nungsmangels. Sie ist auf jenen Ausgangssachverhalt bezogen und kann [X.] nicht ohne weiteres auf den [X.] des § 69 Abs. 1StGB übertragen werden. Dieser erfordert vielmehr eine Auslegung, die [X.] und dem Zweck der strafrechtlichen [X.] ge-recht wird.3. Im vorliegenden Fall ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe, daß die Angeklagte die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Nutzung ih-res Kraftfahrzeuges begangen hat und daß auch nicht nur ein äußerer - örtli-cher oder zeitlicher - Zusammenhang damit besteht. Vielmehr hat sie ihr [X.] nach Begehung einer einschlägigen Vortat - gezielt zur Durchführung [X.] und damit unmittelbar tatbezogen eingesetzt (vgl. zu diesen [X.], 328, 329). Sie ist mit dem Fahrzeug zum entlegenen [X.]gefahren und von diesem geflüchtet; sie hat es damit zugleich zur Beendigungihrer Tat eingesetzt, indem sie nach der Ansichnahme des erpreßten Geldbe-trages die Beutesicherung mittels des Davonfahrens mit dem Pkw bewirkte. [X.] auf das Gewicht der Tat, die Bedeutung des Einsatzes des [X.] bei Begehung der Tat und bei zugleich fehlenden Hinweisen auf eine den-- 11 -noch zum Hauptverhandlungszeitpunkt etwa wieder hergestellte Eignung [X.] war die indizielle Bedeutung der Tat hier solchermaßen ausge-prägt, daß allein darauf und ohne weitergehende Begründung die Entziehungder Fahrerlaubnis gestützt werden konnte (vgl. zum Raub unter Einsatz einesKraftfahrzeuges auch BGHSt 10, 333, 336). Mit dem Ergebnis steht im syste-matischen Einklang, daß das benutzte Fahrzeug als Tatmittel grundsätzlich derEinziehung unterlegen wäre (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. [X.]/[X.] aaO § 74[X.]. 8). Darüber hinaus belegen auch die weiteren Feststellungen ohne [X.] den noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden Eignungs-mangel; auf deren Grundlage hat die [X.] wegen der schweren Medi-kamentenabhängigkeit der Angeklagten ihre Unterbringung in einer [X.]sanstalt angeordnet.4. Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des [X.] des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom [X.] - 4 [X.] - und vom 17. Dezember 2002 - 4 [X.]) nicht ge-hindert, wie geschehen Recht zu sprechen. Der 4. Strafsenat hat in diesen Be-schlüssen angedeutet, daß er eine engere, den Anwendungsbereich beschnei-dende Interpretation der Vorschrift möglicherweise für vorzugswürdig haltenkönnte, die stets einen (wohl konkreten) verkehrsspezifischen Gefahrzusam-menhang verlangt. Die dort angestellten Erwägungen waren in jenen [X.] nicht tragend. Dies wird dadurch bestätigt, daß der 4. Strafsenat seiner-seits keinen Grund gesehen hat, in das Anfrageverfahren einzutreten (vgl.§ 132 Abs. 2, 3 GVG; siehe auch [X.], NStZ 2003, 247, 251). Zwar lag derSachverhalt im Verfahren 4 [X.] (Beschluß des 4. Strafsenats vom17. Dezember 2002) ähnlich wie der im vorliegenden Fall. Dort hatte der Ange-klagte sein Fahrzeug dazu benutzt, um mit seinem Mittäter zur Begehung einesschweren Raubes in die Nähe des [X.]es zu fahren und diesen anschließend- 12 -- 13 -mit der Beute wieder zu verlassen. Gestützt hat der 4. Strafsenat die Aufhe-bung des [X.] dort aber tragend allein auf die einzelfallbezo-gene Erwägung, daß die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen [X.] näherer Begründung bedurft hätte. [X.] Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.[X.]Wahl Nack Schluckebier Kolz

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1 StR 113/03

14.05.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. 1 StR 113/03 (REWIS RS 2003, 3086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3086

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