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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 227/14
vom
16. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO ver-worfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 18 Fällen zu [X.] und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schuldspruchs und zum Wegfall von sechs Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat teilt die Auf-
vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2014
5 [X.]) auch nach dem Revisions-vorbringen bezüglich der hier geführten Vorbesprechung nicht belegt ist. Abge-sehen davon läge ein Beruhen der Verurteilung auf einem Informationsdefizit des Gerichts angesichts der von der Revision selbst vorgetragenen Unterrich-tung des Angeklagten durch seinen Verteidiger denkbar fern (vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. April 2014
3 StR 89/14
Rn. 15).
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2. Die Strafkammer ist in den Fällen 5 bis 11 der Urteilsgründe zu Un-recht vom Vorliegen von Tatmehrheit ausgegangen. Nach den Urteilsfeststel-lungen treffen die genannten sieben Einzeltaten tateinheitlich in einer Betrugs-tat zusammen, weil der Angeklagte mit dem gutgläubigen Zeugen S.
eine einzige Vereinbarung im Hinblick auf von diesem durchzuführende [X.] mit dem Ziel des Abschlusses von Anlageverträgen durch den Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu [X.], StGB, 61. Aufl., vor § 52 Rn. 11, 11a mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte [X.] als geschehen hätte verteidigen können.
Infolge dessen setzt der Senat für die sieben Fälle eine Einzelfreiheits-strafe von zwei Jahren und zehn Monaten fest. Sie entspricht der höchsten vom [X.] verhängten Einzelstrafe (Fall 7) in den Fällen 5 bis 11; die weiteren Einzelstrafen entfallen. Der Senat schließt angesichts des [X.] aller sieben Fälle und in der Gesamtschau sämtlicher Betrugstaten aus, dass das [X.] eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe sowie Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
3
4
Meta
16.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 227/14 (REWIS RS 2014, 4039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4039
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