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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:070416B2STR48.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 48/16
vom
7. April
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7.
April
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
154 Abs.
2
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
November 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
B.
Nr.
4 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen sowie des Betrugs in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Betruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 12. Februar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, wovon es 1
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vier Monate für vollstreckt erklärt hat. Hiergegen richtet sich seine auf eine Ver-fahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß §
154 Abs.
2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat
es kei-nen Erfolg.
1. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im Fall II.
B. Nr.
4 der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 StPO aus prozess-ökonomischen Gründen ein.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbun-desanwalt in der Antragsschrift vom 12. Februar 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
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Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafen und der im Wege der nach-träglichen Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Einzelstrafen aus dem Ur-teil des [X.] schließt der Senat aus, dass die von der [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ohne die infolge der Verfahrens-beschränkung entfallene Einzelstrafe von sieben Monaten geringer ausgefallen wäre.
[X.] Krehl Bender
Ott Zeng
4
Meta
07.04.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. 2 StR 48/16 (REWIS RS 2016, 13409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13409
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