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PDF anzeigen[X.] vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-teilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der [X.] er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der [X.]verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-stellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen "an" dem Tatopfer, also mit körperlichem Kontakt, vorgenommen hat (vgl. [X.], 433; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 7). 2 Die auf Grund der [X.] erfolgte Änderung des Schuldspruchs - zur Klarstellung: wegen Vergewaltigung (vgl. [X.], 254; [X.][X.], StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 75) - führt zum Wegfall der für den Fall II. 1 verhängten [X.] von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die für den Fall II. 2 (wegen Vergewalti-gung) rechtsfehlerfrei festgesetzte [X.] von vier Jahren Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. 3 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juli 2007 hat dem Senat vorge-legen. 4 Maatz Kuckein Athing [X.] Ernemann
Meta
10.07.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. 4 StR 112/07 (REWIS RS 2007, 2976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2976
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