Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. 4 StR 112/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2976

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-teilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der [X.] er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der [X.]verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-stellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen "an" dem Tatopfer, also mit körperlichem Kontakt, vorgenommen hat (vgl. [X.], 433; [X.]/Kühl, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 7). 2 Die auf Grund der [X.] erfolgte Änderung des Schuldspruchs - zur Klarstellung: wegen Vergewaltigung (vgl. [X.], 254; [X.][X.], StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 75) - führt zum Wegfall der für den Fall II. 1 verhängten [X.] von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die für den Fall II. 2 (wegen Vergewalti-gung) rechtsfehlerfrei festgesetzte [X.] von vier Jahren Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. 3 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juli 2007 hat dem Senat vorge-legen. 4 Maatz Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 112/07

10.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. 4 StR 112/07 (REWIS RS 2007, 2976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2976

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.