Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. 4 StR 411/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 375

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 411/02vom4. Dezember 2002in der [X.] Begünstigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.]in am Bundesgerichtshof[X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 30. August 2001 mitden Feststellungen aufgehoben, soweit der [X.] worden ist.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so-weit der Angeklagte im Fall [X.] der [X.] worden [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einerGeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 300,00 DM verurteilt und ihn imübrigen - unter anderem vom Vorwurf der Bedrohung - freigesprochen.Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die [X.] - diese beschränkt auf den Freispruch vom Vorwurf der Bedro-hung - Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.- 4 -1. Revision des [X.] Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Einge-hens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.Nach den Feststellungen übergab die Lebensgefährtin des gesondertVerfolgten [X.]der Ehefrau des als Rechtsanwalt zugelassenen Ange-klagten in dessen Anwesenheit Bargeld in Höhe von 13.250,-- DM, das - wieder Angeklagte wußte - in Höhe von mindestens 2.000,-- DM aus Betrieben zurFörderung der Prostitution stammte. Um seinem Mandanten [X.]die Tatvor-teile zu sichern, ließ der Angeklagte das Geld entgegennehmen und auf [X.] "als 'Zahlung vom Mandanten'" buchen.Nach der zum Zeitpunkt der Verurteilung noch geltenden Gesetzesfas-sung hat das [X.] zutreffend das Verhalten [X.] als Förderung [X.] gemäß § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und dies als tauglicheVortat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB behandelt. Der Schuldspruch kann [X.] keinen Bestand haben, weil nach Art. 2 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 [X.] getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der [X.] ([X.] 3983) der Straftatbestand des § 180aAbs. 1 Nr. 2 StGB entfallen ist. Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten [X.] auf § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Die Begünstigung gemäߧ 257 StGB steht jedoch in einem solchen inneren Abhängigkeitsverhältnis [X.] (vgl. BGHSt 14, 156, 158 zu § 257 StGB aF m. Anm. Dreher NJW 1960,1163; [X.], 103, 104; [X.] in [X.]/[X.] StGB [X.] 257 [X.]. 14; [X.] in [X.]. § 2 [X.]. 8d; [X.] in SK-StGB52. [X.]. § 257 [X.]. 5; [X.] in NK-StGB 6. [X.]. § 2 [X.]. 40), daß der ei-genständige Schutzzweck des § 257 StGB, die Sicherung von Vorteilen ausrechtswidrigen Taten, die gemäß § 11 Nr. 5 StGB den Tatbestand eines [X.] 5 -gesetzes verwirklichen, seinen spezifischen Unrechtsgehalt verliert, wenn [X.] wegfällt (vgl. BGHSt aaO; ausdrücklich zu § 257 StGB: [X.]aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; a.[X.], Strafrecht AT2. Aufl. 4. Abschn. [X.]. 72 [X.]. 104; zu § 258 StGB: Eser in [X.]/[X.]aaO § 2 [X.]. 27). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis findet seinen ge-setzlichen Ausdruck auch in § 257 Abs. 2 StGB, wonach der Strafrahmen [X.] durch den Strafrahmen der [X.] begrenzt ist (vgl. BGHStaaO; [X.], 103, 104; [X.] aaO). Dem Angeklagten kommtdaher gemäß § 2 Abs. 3 StGB (mittelbar) zugute, daß das festgestellte [X.] des Vortäters nicht mehr strafbar ist.Diese gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtende Geset-zesänderung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann [X.] nicht aus anderen Gründen bestätigen, weil die bisher getroffe-nen Feststellungen auch eine andere Vortat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB,als sie das [X.] angenommen hat, nicht belegen. Gleichwohl kann [X.] in der Sache nicht selbst entscheiden und den Angeklagten freispre-chen, weil nicht auszuschließen ist, daß sich in einer neuen Hauptverhandlungweitere Feststellungen treffen lassen, nach denen sich die - noch dem ge-schichtlichen Lebenssachverhalt gemäß § 264 StPO unterfallende - Vortat alseine rechtswidrige Tat nach den Strafvorschriften der §§ 180a ff. StGB dar-stellt.2. Revision der [X.] von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten einge-legte und wirksam auf den Fall [X.] der Urteilsgründe beschränkte - vom Ge-neralbundesanwalt vertretene - Revision hat mit der zulässig erhobenen Rügeder Verletzung des § 261 StPO Erfolg.- 6 -Das [X.] hat den Angeklagten im Fall [X.] der [X.] Vorwurf der Bedrohung "ohne Erhebung der angebotenen Beweise ausrechtlichen Gründen" freigesprochen. Mit der zugelassenen Anklage war [X.] insoweit zur Last gelegt worden, während seiner Verhaftung ge-genüber zwei Personen nacheinander geäußert zu haben, den für den [X.] verantwortlichen [X.] "umzubringen". Über diese Geschehnisse sei derbetroffene [X.] informiert worden. Nach der Auffassung des [X.]serfülle dieses angeklagte Verhalten keinen Straftatbestand, da diese Äußerun-gen "nach den gesamten Umständen ... als bloße Verwünschungen einzuord-nen" seien. Dazu führt das angefochtene Urteil aus, daß sich der Angeklagte"in einem Zustand hoher emotionaler Erregung" befunden habe, was durch die- im Urteil wiedergegebene und gewürdigte - Aussage eines Zeugen verdeut-licht werde.Demgegenüber macht die Revision geltend, daß der im Urteil genannteZeuge nicht vernommen worden ist. Dieses Vorbringen wird durch die [X.] bewiesen (§ 274 StPO). Damit sind die im Urteil getroffenenFeststellungen nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörendenVorgängen gewonnen worden.Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht der Freispruch im Fall [X.]der Urteilsgründe. Denn das [X.] hat in seiner rechtlichen Beurteilungdes im [X.] ausgeführten Lebenssachverhaltes, der grundsätzlich denTatbestand der Bedrohung erfüllen würde (zur Abgrenzung von Bedrohung [X.] vgl. Träger/Schluckebier in [X.]. § 241 [X.]. 10 m.w.N.),ausdrücklich auf die angebliche Aussage des Zeugen abgehoben.Auf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)und die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an. Insoweit wird auf die [X.] -führungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom [X.] verwiesen.[X.] Maatz[X.]

Meta

4 StR 411/02

04.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. 4 StR 411/02 (REWIS RS 2002, 375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 375

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