Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. 4 StR 148/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4223

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[X.] vom 29. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung - zu § 154 a StPO mit Zustimmung - des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zum Diebstahl und zur Hehlerei in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen [X.] Fälle 1), 2), 5) und 6/7) der Urteilsgründe], der Beihilfe zum versuchten Diebstahl, der versuchten Strafvereite-lung, der Hehlerei sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) im [X.] dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird, c) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den [X.]), 2), 5) und 6/7) der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus dem Urteil des [X.] vom 9. November 2005 und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Begünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Hehlerei, wegen Begünstigung in zwei Fällen, wegen versuchter Strafvereitelung, wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl "im besonders schweren Fall" und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrer-laubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachli-chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersicht-lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so-weit das [X.] den Angeklagten der Begünstigung für schuldig befunden hat [X.] Fälle 1), 2), 5) sowie 6/7) der Urteilsgründe]. 2 a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte seinem Bruder [X.] [X.]regelmäßig seinen [X.] account zur Verfügung. Spätestens seit Anfang 2005 war der Angeklagte auch damit einverstanden, dass sein Bruder über sei-nen [X.] account von ihm selbst oder von Dritten gestohlene Sachen verkauf-te. Die jeweiligen Käufer zahlten den Kaufpreis auf ein [X.] ein, der den entsprechenden Betrag dann von seinem Konto abhob und 3 - 4 - das Geld bar an seinen Bruder aushändigte. [X.] wollte seinem Bruder dadurch beim Absatz gestohlener Waren helfen. Dass der Angeklagte selbst einen Teil der Verkaufserlöse für sich behielt, konnte nicht festgestellt werden. Auf diese Weise veräußerte [X.] [X.] im Zeitraum von Mitte Mai 2005 bis Mitte April 2006 in vier Fällen aus Diebstählen stammende Gegenstände über den [X.] account des Angeklagten, wobei in den [X.]) und 2) die Gegenstände von [X.]selbst gestohlen worden waren, während in den [X.] 5) sowie 6/7) [X.] [X.] sich die Gegenstände in Kenntnis von deren [X.] verschafft hatte. 4 b) Das [X.] hat die Förderung des Absetzens der gestohlenen Gegenstände und das Weiterleiten der Verkaufserlöse durch den Angeklagten an seinen Bruder als Begünstigung nach § 257 StGB gewertet. Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) in der Form der Absatzhilfe hat es verneint, weil der Angeklagte sich selbst nicht bereichert habe und sein Bruder hier nicht "Dritter" im Sinne des [X.] gewesen sei. 5 c) Die rechtliche Beurteilung der Taten als vier selbständige Taten der Begünstigung im Sinne von § 257 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 6 aa) Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert wer-den sollen, die er zur [X.] noch innehaben muss ([X.]St 24, 166 f; 36, 277, 281; [X.], 22; [X.] in [X.] § 257, Rdn. 11, 13; [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 257, Rdn. 23). 7 - 5 - Denn um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der [X.] ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen ([X.] aaO). Danach ist der [X.] aus einem Verkauf des [X.] kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Ge-genstand der Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB sein kann [X.] 55. Aufl. § 257 Rdn. 6). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 StGB hat das [X.] nicht hinreichend bedacht. [X.]) Allerdings könnte eine taugliche Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB darin zu sehen sein, dass der Angeklagte seinem [X.] seinen [X.] account zur Verfügung stellte und ihm dadurch bei dem [X.] der entwendeten Gegenstände Hilfe leistete (vgl. Fischer aaO). [X.] wäre indes, dass der Angeklagte dabei zumindest auch in der Absicht ge-handelt hätte, seinen Bruder vor der Wiederentziehung der entwendeten [X.] zu bewahren ([X.]St 2, 362, 364). Eine solche Absicht ist jedoch nicht belegt. Vielmehr hat das [X.] ausdrücklich festgestellt, dass weder der Angeklagte noch sein Bruder im Tatzeitraum einen Zugriff der [X.] befürchteten. 8 [X.] hat aber entgegen der Auffassung des [X.]s auch dadurch, dass er nach dem Verkauf den Erlös jeweils an seinen Bruder ausgekehrt hat, den Tatbestand der Begünstigung nicht erfüllt; denn die Erlöse stellten nicht mehr die von seinem Bruder erlangten unmittelbaren [X.] dar. Anders verhielte es sich insoweit nur, wenn [X.] T, [X.] was aber nicht festgestellt ist [X.] durch die Verkäufe tatbestandsmäßig Betrug zum Nachteil der Erwerber begangen hätte und der Angeklagte tätig geworden wäre, um ihm die betrügerisch erlangten Verkaufserlöse zu sichern (vgl. [X.]/[X.]-[X.] aaO). 9 - 6 - c) Davon abgesehen, steht dem Schuldspruch wegen Begünstigung die Subsidiaritätsklausel des § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB entgegen, wonach wegen Begünstigung nicht bestraft wird, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Davon ist hier auszugehen. Denn nach den Feststellungen stellte der Ange-klagte seinem Bruder seinen [X.] account bereits spätestens Anfang 2005 in dem Wissen zur Verfügung, dass sein Bruder unter seinem, des Angeklagten, Namen über seinen [X.] account die entwendeten Waren veräußern würde. Hat er damit seinem Bruder aber schon im Voraus die Hilfestellung beim Absatz der entwendeten Gegenstände zugesagt, liegt darin zugleich eine Beihilfe zu den von seinem Bruder begangenen Diebstählen [X.] 1) und 2)] bzw. zu der Hehlerei in den [X.] 5) sowie 6/7). 10 d) Der Schuldspruch bedarf aber auch hinsichtlich der Konkurrenz der vom [X.] als Begünstigung gewerteten Taten der Änderung. Denn nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seinem Bruder von vornherein für dessen nachfolgende Straftaten die Benut-zung seines [X.] account gestattete, ohne dass dies insoweit jeweils ein er-neutes Tätigwerden des Angeklagten verlangte. Darauf kommt es aber an, da sich nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Konkurrenz für jeden [X.] selbständig nach der Anzahl seiner Tathandlungen beurteilt (vgl. [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hat der Angeklagte damit aber seinem [X.] jedenfalls nicht ausschließbar einmal allgemein gestattet, künftig seinen [X.] account für die Verkäufe zu nutzen, hat er sich ungeachtet der mehreren selbständigen Straftaten seines Bruders nach dem Zweifelsgrundsatz nur recht-lich einer einheitlichen Beihilfehandlung schuldig gemacht (vgl. Fischer aaO § 27 Rdn. 31 mit [X.]). Diese einheitliche [X.] wurde erst mit der letzten Tat des Bruders, und damit nach der [X.] - 7 - verurteilung des Angeklagten vom 9. November 2005 beendet (vgl. Fischer aaO vor § 52 Rdn. 58 und § 55 Rdn. 7). e) Der Senat ändert nach alledem den Schuldspruch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte statt der vier als Begünstigung ausgeurteilten Fälle der (einen) Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei in jeweils zwei tatein-heitlichen Fällen schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Denn es ist auszuschließen, dass sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den ge-änderten Schuldspruch wirksamer verteidigt hätte. 12 Soweit nicht ausschließbar die Veräußerung der gestohlenen Gegen-stände durch den Bruder des Angeklagten auch eine tatbestandsmäßige [X.] darstellt und der Angeklagte durch die [X.] des [X.] insoweit den [X.] erfüllt haben kann (s.o. zu b [X.] a.E.), hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl bzw. zur Hehlerei beschränkt. 13 f) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenaus-spruchs zur Folge. Hierüber ist deshalb neu zu befinden. Insoweit weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass infolge der erst nach dem Urteil des [X.] vom 9. November 2005 eingetretenen Beendigung der [X.] auch die Zäsurwirkung jenes Urteils entfällt, dessen Gesamtstrafe mithin bestehen bleibt. Deshalb ist in dieser Sache nur noch ein einzige Ge-samtstrafe aus den Einzelstrafen der hier abgeurteilten Taten zu bilden; sie darf dabei mit Blick auf das Verschlechterungsverbot allerdings nicht höher sein als 14 - 8 - die Differenz zwischen der Summe der im angefochtenen Urteil erkannten bei-den Gesamtstrafen (vier Jahre und neun Monate) und der nunmehr bestehen bleibenden Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe aus dem früheren Urteil; sie ist somit begrenzt auf zwei Jahre neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung der für die Strafzumessung maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist dadurch aber nicht gehindert, insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen, die mit den [X.] getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 15 - 9 - 2. Schließlich bedarf der [X.] der Ergänzung dahin, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Diese im angefochtenen Urteil unterbliebene, nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingende Anordnung als Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Revisionsverfahren auch dann nachgeholt werden, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (st. Rspr.; [X.]St 5, 168, 178; [X.], [X.]. vom 11. Juni 1997 [X.] 2 StR 137/97 m.w.N.). 16 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible

Meta

4 StR 148/08

29.04.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. 4 StR 148/08 (REWIS RS 2008, 4223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4223

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