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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. September 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. Januar 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Sein Rechtsmittel [X.] Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat zwar einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB rechts-fehlerfrei abgelehnt. Es hätte jedoch zusätzlich prüfen müssen, ob eine- 3 -Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Dies hat das [X.] unterlassen. [X.] kann nicht ausschließen, daß andernfalls eine geringere Strafe [X.] worden wäre.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auchdie weitere strafschärfende Erwägung des [X.]s, der Angeklagte ha-be die Tat innerhalb der Bewährungszeit begangen, auf der Grundlage derbisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist. Da die dreijährige Bewäh-rungszeit am 18. Juni 2000, 24.00 Uhr, abgelaufen gewesen sein dürfte, lä-ge die am 19. Juni 2000 gegen 0.25 Uhr vom Angeklagten mit der Schuß-waffe begangene Verletzungshandlung außerhalb der ursprünglich festge-setzten Bewährungszeit. Hinsichtlich des tateinheitlich ausgeurteilten Waf-fendelikts hat das [X.] bislang keine näheren Feststellungen darübergetroffen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, daß es sich beider ihm übergebenen Pistole um eine scharfe Schußwaffe gehandelt hatte.[X.] Häger TepperwienRaum Brause
Meta
06.09.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 5 StR 276/01 (REWIS RS 2001, 1436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1436
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