Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 5 StR 276/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1436

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. September 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. Januar 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Sein Rechtsmittel [X.] Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat zwar einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB rechts-fehlerfrei abgelehnt. Es hätte jedoch zusätzlich prüfen müssen, ob eine- 3 -Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Dies hat das [X.] unterlassen. [X.] kann nicht ausschließen, daß andernfalls eine geringere Strafe [X.] worden wäre.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auchdie weitere strafschärfende Erwägung des [X.]s, der Angeklagte ha-be die Tat innerhalb der Bewährungszeit begangen, auf der Grundlage derbisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft ist. Da die dreijährige Bewäh-rungszeit am 18. Juni 2000, 24.00 Uhr, abgelaufen gewesen sein dürfte, lä-ge die am 19. Juni 2000 gegen 0.25 Uhr vom Angeklagten mit der Schuß-waffe begangene Verletzungshandlung außerhalb der ursprünglich festge-setzten Bewährungszeit. Hinsichtlich des tateinheitlich ausgeurteilten Waf-fendelikts hat das [X.] bislang keine näheren Feststellungen darübergetroffen, wann der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat, daß es sich beider ihm übergebenen Pistole um eine scharfe Schußwaffe gehandelt hatte.[X.] Häger TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 276/01

06.09.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 5 StR 276/01 (REWIS RS 2001, 1436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1436

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.