Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, Az. VII ZB 51/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4506

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof


Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 19. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten ist nicht begründet.

2

1. Nach der vom [X.] geteilten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; [X.], NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Nichts anderes gilt für eine Rechtsbeschwerde.

3

2. Derartige Verstöße des [X.]s gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen der Beklagten in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

4

Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung des [X.] nicht in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt worden. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er seinen am letzten [X.] gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, [X.], 3100 Rn. 8). Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des [X.] kommt es danach nicht mehr an.

5

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Eick                                Halfmeier                           Jurgeleit

                [X.]

Meta

VII ZB 51/15

05.10.2016

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 29. Juni 2016, Az: VII ZB 51/15

Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, Az. VII ZB 51/15 (REWIS RS 2016, 4506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4506


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZB 51/15

Bundesgerichtshof, VII ZB 51/15, 05.10.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 51/15 (Bundesgerichtshof)


LwZB 2/20 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis für ein nach Erlass einer verfahrensabschließenden Entscheidung gestelltes Ablehnungsgesuch


VII ZR 248/15 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge: Geltendmachung von Zulassungsgründen außerhalb der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung


XI ZB 4/22 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer in Beschwerdeinstanz erhobenen Anhörungsrüge


VII ZR 47/15 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Pflicht zur Entscheidungsbegründung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.