Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2005, Az. 3 StR 246/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2062

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[X.] vom 26. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2005 beschlossen: Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt [X.]aus [X.]

als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt

[X.] aus [X.] beizuordnen.

- 2 - Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen ([X.], 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das [X.] ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Pro-zesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt [X.]beigeordnet ([X.] 1 Bl. 57 d.A.; siehe auch [X.], [X.] Aufl. § 397 a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

[X.]

Boetticher

Pfister

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 246/05

26.08.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2005, Az. 3 StR 246/05 (REWIS RS 2005, 2062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2062

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