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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:020817B1STR633.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 633/16
vom
2. August
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1.
a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag -
am 2. August
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 430 Abs.
1
aF, § 442 Abs. 1
aF
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2016 wird
a) von einem Ausspruch gemäß §
111i Abs. 2
aF
StPO gegen den Angeklagten abgesehen und die [X.] auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt und
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch da-hin abgeändert, dass der den Angeklagten betreffen-de Ausspruch gemäß §
111i Abs. 2
aF
StPO entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das
[X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, da-von in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwei Fällen des versuchten Betruges, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkun-denfälschung, in Tatmehrheit mit drei Fällen der Beihilfe zum Betrug in Tatein-heit mit Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwölf Fällen der Urkundenfäl-schung, in Tatmehrheit mit vierundzwanzig Fällen der Fälschung beweiserheb-licher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter wurde in Bezug auf den Angeklagten nur deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz erkannt, weil Ansprüche mindestens eines [X.] entgegenstehen. Dem Angeklagten wurde außerdem für die Dauer von vier Jahren die Ausübung einer Tätigkeit als Sachverständiger im Kraft-fahrzeugwesen verboten. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.
1. Der [X.] hat die Beschränkung der Verfolgung ge-mäß §
430 Abs. 1
aF, §
442 Abs. 1
aF
StPO beantragt. Der [X.] beschränkt deshalb die Verfolgung der Taten hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die verhäng-te Strafe und das ausgesprochene Berufsverbot. Der Ausspruch in Ziffer 5 des [X.], wonach das [X.] nur deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz gegen den Angeklagten erkannt hat, weil Ansprüche mindestens eines Geschädigten entgegenstehen (§
73 Abs. 1 Satz 2
aF, §
73a
aF
StGB i.V.m. §
111i Abs. 2 aF StPO), fällt daneben nicht ins Gewicht, weil der
Anord-nung von [X.] gegenüber der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten keine wesentliche Bedeutung zukommt. Zudem würde das gegen den flüchtigen Angeklagten anhängige Verfahren über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschwert, wenn hinsichtlich 1
2
-
4
-
Ziffer 5 des [X.] eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen wür-de.
2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten gegen das Ur-teil des [X.] vom 15. Juli 2016 aus den vom [X.] seiner
Antragsschrift
vom 22. Februar 2017
näher dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne des
§
349 Abs. 2 StPO.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den [X.] von den Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen teilweise zu entlasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Raum
[X.] Jäger
Bellay Bär
3
4
Meta
02.08.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2017, Az. 1 StR 633/16 (REWIS RS 2017, 7059)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7059
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