Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 4 StR 292/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2103

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 292/12

vom
23.
Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hier:
[X.] wegen Besorgnis der Befangenheit

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
am 23.
Oktober 2012
beschlos-sen:

Die Befangenheitsanträge der Angeklagten vom 18. und 22.
September 2012 gegen die [X.] am [X.] Dr.
[X.], [X.], Dr.
[X.], Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
[X.] werden als unzulässig verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten mit Urteil vom 3.
April 2012 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nöti-gung und weiteren Straftaten
zu Freiheits-
bzw. Geldstrafen verurteilt. Die Voll-streckung der Freiheitsstrafen
hat es zur Bewährung ausgesetzt, ferner ein Kraftfahrzeug eingezogen und Maßnahmen nach §§
69, 69a StGB angeordnet.
I.
Gegen dieses Urteil haben alle drei Angeklagten Revision eingelegt.
Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte M.

C.

hat sein Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Ferner rügen die Angeklagten die Besetzung der zur Entscheidung über ihre Rechtsmittel berufenen Spruchgruppe des Senats. Nach dem Geschäftsverteilungsplan
des 4.
Strafsenats des [X.] ist zu dieser Entscheidung des-
sen Spruchgruppe
2 berufen, der neben [X.] am [X.] 1
2
-
3
-
Dr.
[X.] als stellvertretendem Vorsitzenden die [X.] am Bundesge-richtshof [X.], Dr.
[X.], Dr.
[X.] und [X.] angehören.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden, am 18. bzw. am 22.
September 2012 beim [X.] eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben alle Angeklagten die [X.] am [X.] Dr.
[X.], [X.], Dr.
[X.], Prof.
Dr.
[X.]
und Dr.
[X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ihrer Ablehnungsgesuche haben sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Kein Vorsitzender eines (Straf-)Senats des [X.] könne seine mit dieser Stellung im Senat verbundenen Aufgaben in einer Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG genügenden Weise wahrnehmen, wenn ihm gleichzeitig der Vorsitz in zwei Senaten übertragen werde. Daher verletze der Beschluss des Präsidiums des [X.] vom 15.
Dezember 2011,
durch den dem Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr.
Ernemann bis zu seinem [X.] in den Ruhestand mit Wirkung zum 30.
Juni 2012 der Vorsitz im 2. und im 4.
Strafsenat übertragen wurde, die Gewährleistung des gesetzlichen [X.]s im Sinne von Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG. Indem die abgelehnten [X.] an der wegen dieses
[X.] erforderlich gewordenen Änderung der internen Geschäftsverteilung des 4.
Strafsenats mitwirkten, hätten sie sich an der Verschleierung eines gesetzeswidrigen Zustandes beteiligt. Sie hätten [X.], dass Vorsitzender [X.] am [X.] Dr.
Ernemann wegen seiner "Doppelfunktion"
entgegen dem Wortlaut des [X.] entweder in einer Vielzahl von Fällen an den Beratungen und Verhandlungen des 4.
Strafsenats nicht würde teilnehmen oder die Vorsit-zendenfunktion im 2.
Strafsenat nur zum Schein würde ausüben können. Die Mitwirkung an einem solchen Vorgang rechtfertige die Besorgnis der Angeklag-3
4
-
4
-
ten, die abgelehnten [X.] würden bei der Entscheidung über ihre Revisionen ebenfalls gegen Gesetz und Recht verstoßen. Ferner ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten [X.]n aus der Begründung dreier Beschlüsse des 2.
Strafsenats des [X.] vom 9.
Mai 2012, durch die unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] [X.] ge-gen Mitglieder des 2.
Strafsenats des [X.] zurückgewiesen worden seien.
II.
1.
Der Ablehnungsantrag gegen [X.] am [X.]
Prof. Dr.
[X.] ist unzulässig.
Die
von den Antragstellern besorgte Befangenheit der
abgelehnten Rich-ter, also auch die des [X.]s am [X.] Prof. Dr.
[X.], bezieht sich, wie sich aus den
Antragsbegründungen
ergibt, auf die anstehende Sach-entscheidung des [X.],
also auf die "Entscheidungsfindung" über die Revisionen der Angeklagten. An dieser Entscheidung wird [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.] indes nicht mitwirken. Das Präsidium des [X.] hat [X.] am [X.] Prof. Dr.
[X.] durch Beschluss vom 11.
September 2012 mit Wirkung vom 15.
September 2012 mit seiner vollen Arbeitskraft wieder dem 2.
Strafsenat zugewiesen; eine der in [X.] Beschluss genannten Ausnahmen ist im Hinblick auf das vorliegende Ver-fahren nicht gegeben. Soweit die Ablehnungsgesuche [X.] am Bundesge-richtshof Prof. Dr.
[X.] betreffen, gehen sie also
ins Leere (vgl. [X.], [X.] vom 26.
Januar 1994

3
ARs
41/93, [X.]R [X.] §
26a Unzulässig-keit
6; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
24 Rn.
2 mwN).
5
6
-
5
-
2.
Aber auch die Ablehnungsgesuche gegen die [X.] am Bundesge-richtshof Dr.
[X.], [X.], Dr.
[X.] und Dr.
[X.] sind unzulässig. Die gegen diese [X.] vorgebrachten Ablehnungsgründe sind zur [X.] einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet
im Sinne von §
26a Abs.
1 Nr. 2 [X.] analog.
a)
Im Hinblick auf den Präsidiumsbeschluss des [X.] vom 15.
Dezember 2011 hat das [X.] mit Beschluss vom 23.
Mai 2012 (2
BvR
610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334) entschieden, dass der im Geschäftsverteilungsplan des [X.] seit dem 1.
Januar 2012 dem Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr.
Ernemann zugewie-sene Vorsitz des 2. und des 4.
Strafsenats weder gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 noch gegen Art.
19 Abs.
4 GG verstößt. Gemäß §
31 Abs.
1 i.V.m. §
93c Abs.
1 Satz
2 [X.]G binden Tenor und tragende Gründe dieser
Entscheidung über die von der Rechtskraft Betroffenen hinaus alle staatlichen Hoheitsträger
in ver-gleichbar gelagerten Parallelfällen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
Juni 1975

2
BvR
1018/74, [X.]E 40, 88, 93
f.; Hopfauf in [X.]/[X.]/Hopfauf, GG, 12.
Aufl., Art.
94 Rn.
53
u. 56, jeweils mwN). Soweit die Antragsteller ihre Gesuche auf die Mitwirkung der abgelehnten Rich-ter an der Umsetzung dieses [X.] stützen,
ist ihr
Vortrag einer sachlichen Prüfung durch den Senat entzogen und zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, zumal Vorsitzender [X.] am Bundes-gerichtshof Dr.
Ernemann bereits vor dem Eingang des Revisionsverfahrens beim [X.] in den Ruhestand getreten ist, die seine Mitwirkung betreffenden Änderungen der Geschäftsverteilung
deshalb
für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind.

7
8
-
6
-
b)
Völlig ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind die Ausführungen der Antragsteller aber auch insoweit, als sie sich auf die Begründung der Beschlüsse des 2.
Strafsenats des [X.] vom 9.
Mai 2012
beziehen, an denen die abgelehnten [X.] mitgewirkt haben. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem dortigen Verfahrensgegenstand und der vorliegenden Revisionsstrafsache, in der über die Rechtsmittel anderer An-geklagter auf der Grundlage eines anderen prozessualen Tatgeschehens zu entscheiden ist, ist
weder dargetan noch ersichtlich.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]
9

Meta

4 StR 292/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 4 StR 292/12 (REWIS RS 2012, 2103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2103

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