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PDF anzeigen[X.] ZR 261/99vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 21. April 1999 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.175,80 DM (52.752,95 •).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). [X.] hat mögliche Rückforderungsansprüche des [X.] mitRecht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB als verjährt angesehen. Daß der Klägerden Beklagten mit der Wahrnehmung der abgerechneten Geschäfte [X.], ist - soweit bestritten - urkundlich belegt. Gegenbeweis zur [X.] eingereichten Urkunden hat der Kläger nicht angetreten.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 261/99 (REWIS RS 2002, 4323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4323
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