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PDF anzeigen[X.] ZR 462/00vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 2. November 2000wird nicht angenommen.Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.679,02 • fest-gesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.).Ob dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann da-hinstehen. Jedenfalls fehlt es am [X.] zwischen Amts-pflichtverletzung und Schaden. Wenn der Beklagte bei der [X.] gewählt hätte, denen zufolge die Auszahlung vom [X.] -entsprechend dem objektiv festgestellten Baufortschritt vorzunehmen war, wredie Flligkeit der den [X.] obliegenden Zahlungen nicht ster eingetreten.Denn die [X.] haben nicht behauptet, daß der objektive Baufortschritt [X.] nicht gerechtfertigt tte. [X.] der Beklagte bei der [X.] auf die Vorschrift des § 11 Nr. 2a [X.] weiterge-hend Rcksicht genommen, tten die [X.] die fraglichen Raten zum selbenZeitpunkt bezahlen mssen. Denn die Werkleistung des [X.] war, wiedie [X.] selbst nicht in Frage gestellt haben, mlfrei.[X.] Kirchhof [X.]
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 462/00 (REWIS RS 2002, 4309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4309
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