Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 261/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4323

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 261/99vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 21. April 1999 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.175,80 DM (52.752,95 •).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). [X.] hat mögliche Rückforderungsansprüche des [X.] mitRecht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB als verjährt angesehen. Daß der Klägerden Beklagten mit der Wahrnehmung der abgerechneten Geschäfte [X.], ist - soweit bestritten - urkundlich belegt. Gegenbeweis zur [X.] eingereichten Urkunden hat der Kläger nicht angetreten.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 261/99

28.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 261/99 (REWIS RS 2002, 4323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.