Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. V ZR 201/19

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11920

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110220BVZR201.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 201/19
vom

11. Februar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter Dr.
Kazele,
Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 5. Februar 2020, die Zwangs-vollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 9.
Mai
2018 -
5 [X.]/17 -
in Verbindung mit dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 19.
Juli
2019, ergänzt durch Urteil vom 7. Oktober 2019,
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagten sind durch Urteil des [X.] vom 9. Mai 2018 verur-teilt worden, ein Haus (Beklagter zu 1 und 3) bzw. das Erdgeschoss und das Souterrain des Hauses (Beklagte zu 2) zu räumen und herauszugeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Auf Antrag der Beklagten
hat das Berufungsgericht durch [X.]
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teil vom 7. Oktober 2019 die Vollstreckbarkeitsentscheidung teilweise [X.] geändert, dass die Beklagten die Vollstreckung hinsichtlich der [X.] zur Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden können, wenn nicht die der Räumungs-
und Herausgabevollstreckung und im Übrigen in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagten, die ge-gen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, [X.], die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des [X.] und des [X.] einstweilen -
hilfsweise gegen Sicherheitsleistung -
einzustellen.

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist unbegründet.

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entspre[X.]d (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).

2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

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a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstre-ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Beru-fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2018 -
VIII ZR 146/18, NJW-RR 2019, 589 Rn. 5 mwN).

b) Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen die Stellung eines sol[X.] Antrags aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war.

c) Richtig ist der Hinweis der Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des [X.] eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, gegeben ist, wenn es das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat, eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO anzuordnen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. März 2007 -
V [X.], juris; [X.], Beschluss vom 19. Januar 2016 -
VI [X.], juris Rn. 4). Diese Ausnahme greift hier aber nicht ein, weil das Berufungsgericht durch das Ergänzungsurteil vom 7. Oktober 2019 den Beklagten eine Abwen-dungsbefugnis gewährt hat.

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d) Dass die von dem Berufungsgericht festgesetzte Sicherheitsleistung [X.], kann im Hinblick auf den von dem Berufungsgericht angenommenen Mindestwert der

icht angenommen werden (vgl. [X.] zu der Bedeutung des Werts der Sache bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung bei [X.]/[X.], ZPO, 16.
Aufl., § 709 Rn. 5; [X.] ZPO/[X.] [1.1.2020], § 709 Rn. 5.2). [X.] davon haben die Beklagten nicht hinrei[X.]d glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zu einer Sicherheitsleistung in entspre[X.]der Höhe nicht in der Lage zu sein. Die -
ohne nähere Darlegung der Einkommens-
und Ver-mögensverhältnisse -
vorgelegten
eiddesstattli[X.] Versicherungen der [X.] genügen hierfür nicht.

[X.] Weinland Kazele

Göbel

Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2018 -
5 [X.]/17 -

O[X.], Entscheidungen
vom 19.07.2019 und vom 07.10.2019 -
I-9 [X.]/18 -

8

Meta

V ZR 201/19

11.02.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. V ZR 201/19 (REWIS RS 2020, 11920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11920

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 201/19

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