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Aussetzung eines Entschädigungsverfahrens
Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem [X.] Nord unter dem Aktenzeichen N 5 VL 38/18 anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.
Das Entschädigungsverfahren ist durch den - nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 [X.] i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO zuständigen - Berichterstatter gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 [X.] i.V.m. § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem [X.] Nord - N 5 VL 38/18 - gegen den Soldaten anhängigen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
Ausweislich der Begründung zum Entwurf des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ordnet § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG "für den Bereich des Strafverfahrens eine Aussetzungspflicht des Entschädigungsgerichts bis zum Abschluss des Strafverfahrens einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage an. Eine Entscheidung des Entschädigungsgerichts während eines noch laufenden Strafverfahrens muss ausgeschlossen werden, weil eine Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte notwendigerweise im Strafverfahren bei den dort zu treffenden Entscheidungen geprüft werden muss und weil diese Entscheidungen vom Entschädigungsgericht nicht vorweggenommen werden können, sondern erst anschließend zu berücksichtigen sind." ([X.]. 17/3802, S. 25 f.). § 199 GVG unterstreicht die Akzessorietät zwischen Entschädigungs- und einem ihm zugrunde liegenden Strafverfahren.
Da auch im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren eine ungerechtfertigte Überlänge des Verfahrens mildernd einzustellen ist, soweit nicht die [X.] verhängt werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2021 - 2 WD 18.20 - juris Rn. 32), gebietet die nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 [X.] entsprechende Anwendung der Vorschriften des 17. Teil des Gerichtsverfassungsgesetzes auch vorliegend die Aussetzung des [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - [X.]E 159, 366 Rn. 23 ff.).
Meta
16.02.2022
Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WA
§ 201 Abs 3 S 2 GVG, § 91 Abs 1 S 3 Halbs 1 WDO 2002
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2022, Az. 2 WA 1/21 (REWIS RS 2022, 6034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6034
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 WA 2/17 D (Bundesverwaltungsgericht)
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2 WA 1/17 D (Bundesverwaltungsgericht)
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