Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 5 StR 132/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3060

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßiger [X.] u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. Ju-li 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger als beisitzende [X.], [X.]in am [X.]als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten [X.] und die Revisio-nen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2006 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte [X.]der ge-werbs- und bandenmäßigen [X.] sowie der ver-suchten gewerbs- und bandenmäßigen [X.] schuldig ist. Der Angeklagte [X.]trägt die Kosten seines Rechtsmit-tels, die Staatskasse die Kosten der Revisionen der [X.] und die den Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen bandenmäßi-ger [X.] und versuchter bandenmäßiger [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den An-geklagten [X.] hat es wegen Beihilfe zur versuchten bandenmäßigen [X.] sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von [X.] schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren [X.] unter Strafaussetzung zur Bewährung [X.] verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte [X.] mit seinem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen das Urteil an und er-1 - 4 - strebt bei dem Angeklagten [X.] eine Verurteilung auch wegen ge-werbsmäßiger [X.] und wendet sich gegen die Strafzumessung; hinsichtlich des Angeklagten [X.] beanstandet die Staatsanwaltschaft die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Diese vom [X.] teilweise vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben im [X.] ohne Erfolg. Auch die Revision des Angeklagten [X.] greift nicht durch. [X.] Das [X.] hat folgenden Sachverhalt festgestellt: 2 3 1. Der Angeklagte [X.]schloss sich im Januar 2004 mit vier an-derweitig verfolgten Personen zusammen, um mit Hilfe des [X.]. , eines aus [X.] stammenden Druckers mit Spezialkenntnissen im Bereich der Herstellung von Wertzeichen, Fälschungen von Banknoten verschiedener Währungen herzustellen. Die Gruppe hoffte, dadurch einen Gewinn von [X.] 50.000 Euro für jedes ihrer Mitglieder zu erwirtschaften. Da [X.]. nur zögerlich die Arbeit aufnahm und sich auch nicht besonders anstrengte, kam es lediglich zur Herstellung von ca. 100 falschen 100-Dollar-Noten, die allenfalls von durchschnittlicher Qualität waren. Einen Großteil hiervon ver-nichtete [X.]. ; 19 dieser nachgemachten Geldscheine konnten bei dem Halbbruder des Angeklagten [X.]

sichergestellt werden. 2. Im Mai 2004 sollte ein neuer Anlauf für die Herstellung falscher Banknoten unternommen werden. Beteiligt waren neben [X.]. und dem An-geklagten [X.]noch [X.]und [X.]. Sie verlagerten die Fälscher-werkstatt nach [X.] auf das Gelände einer ehemaligen Großgärtnerei. Es kam aber lediglich zur Herstellung von Druckbögen für 50-Euro-Scheine. Hierfür besorgte der Angeklagte [X.]
, der sich der Bande angeschlossen hatte, Druckfarben, Papier und Reinigungsmittel. 4 - 5 - 3. Auf dem Gelände der aufgelassenen Großgärtnerei, auf dem die Arbeiten zur Herstellung der gefälschten 50-Euro-Scheine stattfanden, [X.] die Bande [X.] allerdings ohne Wissen des Angeklagten [X.] [X.] Cannabispflanzen anzubauen. Nachdem ein erster Versuch fehlgeschlagen war, gelang es ihnen, 277 Cannabispflanzen zu züchten. Diese hatten eine Wuchshöhe von 5 bis 25 cm erreicht, als der Anbau durch die Polizei im Rahmen einer Durchsuchung entdeckt wurde. 5 I[X.] Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zwar zu einer [X.] beim Angeklagten [X.], bleiben aber im Übrigen ohne Erfolg. 6 7 1. Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass hinsichtlich des Angeklagten [X.] das [X.] nicht zugleich das Tatbestands-merkmal der Gewerbsmäßigkeit angenommen hat. Der Strafausspruch hat dennoch Bestand. a) Der Qualifikationstatbestand des § 146 Abs. 2 StGB enthält neben dem vom [X.] rechtsfehlerfrei bejahten Merkmal der bandenmäßigen Begehung alternativ auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Hierzu ver-hält sich das [X.] in den Urteilsgründen nicht. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen ist [X.] wie die Staatsanwaltschaft zu Recht aus-führt [X.] dieses Tatbestandsmerkmal gleichfalls erfüllt. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB setzt keinen tatsächlichen wirtschaftlichen [X.] voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, bereits bei der Begehung der ersten Tat besteht (vgl. Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. vor § 52 Rdn. 62 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil [X.] so die Feststellungen des [X.]s [X.] die Täter mit den [X.] - 6 - schafften [X.] jeweils mehrere Falschgeldserien auflegen wollten und sich hieraus erhebliche Einkünfte versprochen haben. Da sich ausschließen lässt, dass der Angeklagte [X.] sich inso-weit hätte anders verteidigen können, kann der Senat den Schuldspruch selbst ergänzen. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein Qualifikationsmerkmal und deshalb in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 25). Dies gilt unabhängig davon, dass mit der Bandenmä-ßigkeit bereits ein anderes Merkmal der Qualifizierung des § 146 Abs. 2 StGB im Schuldspruch ausgeurteilt worden ist. 9 b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet die An-nahme eines minder schweren Falles der [X.] durch das [X.] im Fall 2 keinen Bedenken. Das [X.] hat die erforderliche Ge-samtwürdigung vorgenommen und rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Tat insoweit nicht zur Vollendung gelangte und der Tatbeitrag des Angeklag-ten [X.] , der sich später nicht mehr um den weiteren Fortgang der [X.] kümmerte, verhältnismäßig gering war. 10 c) Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten [X.]kann insgesamt bestehen bleiben. Selbst wenn das [X.] das Vorliegen des weiteren Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeurteilt hat, nötigt dies nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das [X.] hat nämlich jeweils die auf erhebliche Vorteile aus der Tat gerichtete krimi-nelle Energie strafschärfend gewürdigt, was die Gewerbsmäßigkeit erfasst. Es lässt sich deshalb ausschließen, dass das [X.] zu einer anderen Strafe gelangt wäre. Im Übrigen sind die verhängten Strafen auch angemes-sen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. 11 2. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die dem Angeklagten [X.] gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bleiben ohne Erfolg. Das [X.] hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurtei-12 - 7 - [X.] nicht überschritten (vgl. [X.]R StGB § 56 Abs. 2 Gesamt-würdigung 4; [X.], Urteil vom 3. Juli 2007 [X.] 5 StR 37/07 [X.] und Urteil vom 23. Mai 2007 [X.] 5 StR 97/07). Es hat trotz des Bewährungsbruchs (vgl. dazu [X.]R StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15), den es bei der Strafzumessung ausdrücklich erörtert ([X.]), mithin nicht etwa übersehen hat, angesichts neuer günstiger beruflicher und persönlicher Verhältnisse des Angeklagten diesem vertretbar eine günstige Prognose gestellt. Namentlich sind ange-sichts der Besonderheiten der letztlich erfolglos gebliebenen rechtsfehlerfrei als minder schwere Fälle bewerteten Taten die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht worden. II[X.] 13 Die Revision des Angeklagten [X.] ist gleichfalls unbegründet. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechts-fehler zu seinem Nachteil ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] im Fall 2 nach [X.] eines minder schweren Falles den Strafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB nicht nochmals nach Versuchsgrundsät-zen (§§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) gemildert hat. Im Hinblick auf die ausgeprägte kriminelle Energie im Wiederholungsfall war das [X.] aus Rechtsgründen nicht gehalten, ohne Verbrauch des vertypten Milde-rungsgrundes des Versuchs einen minder schweren Fall anzunehmen. [X.] 8 - dem bereits hochwertige Druckvorlagen hergestellt waren, ist die Annahme einer gewissen Nähe zur Tatvollendung vertretbar.
[X.]Raum Brause [X.] Jäger

Meta

5 StR 132/07

04.07.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 5 StR 132/07 (REWIS RS 2007, 3060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3060

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