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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 80/15
vom
12. November
2015
in dem Insolvenzverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.],
Grupp und
die Richterin
Möhring
am 12.
November
2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
5.
Zivilkammer des [X.] vom 18. August 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1 vom 5.
Oktober 2015 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen.
Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhe-bung der landgerichtlichen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. [X.], [X.] vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
4).
Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2015 -
73 IN 68/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.08.2015 -
5 [X.] -
3
Meta
12.11.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. IX ZB 80/15 (REWIS RS 2015, 2421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2421
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