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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 208/99vom14. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2001durch [X.] am [X.] [X.], die [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. Meier-Beckbeschlossen:1.Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen [X.] des Senats vom 28. November 2000 wird als unzu-lässig [X.] als Erinnerung bezeichnete Antrag des Beklagten, in [X.] des Beschlusses des Senats vom 28. [X.], den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 65.000,-- DMherabzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]es kommt das [X.] nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerdewegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in [X.], wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden [X.] -schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt unddem Gesetz inhaltlich fremd ist ([X.], 185, 188).Solche Gründe hat der Beklagte nicht dargelegt. Mit der Beschwerde-schrift vom 18. Dezember 2000 hat der Beklagte sich auf seine Ausführungenim Richterablehnungsantrag vom 14. Dezember 2000 bezogen und den Stand-punkt vertreten, aus den dort niedergelegten Gründen habe seine [X.] auf Erfolg. Sie habe auch grundsätzliche Bedeutung, weil - wie sichaus dem Ablehnungsgesuch ergebe - wesentliche Grundsätze eines rechts-staatlichen Gerichtsverfahrens nicht beachtet worden seien.Er hat damit nur solche Gesichtspunkte vorgetragen, über die schon [X.] und in den Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche ent-schieden worden ist und mit denen er dort nicht durchgedrungen ist. Es [X.], daß der Beklagte diese Entscheidungen allesamt für fehlerhaft hält. [X.] Entscheidung des Senats vom 28. November 2000 über die Annahme [X.] mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar wäre, hat er nichtdargelegt.Auch in seinem am 30. Januar 2001 eingegangen Schreiben hat der [X.] solche Gründe nicht dargetan. Die Beiordnung eines Notanwalts nach§ 78 b ZPO ist nur dann zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslosist. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nicht demjenigen, der bei der Entschei-dung über die Annahme der Revision anzulegen ist. Im Rahmen der [X.] nach der Begründung des Rechtsmittels durch den Revisionskläger vor-zunehmenden Prüfung ist maßgeblich, ob die Revision im Endergebnis [X.] auf Erfolg [X.] -Die weiteren im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2001 ange-führten Gründe beziehen sich wiederum auf Prozeßvortrag des Beklagten, dermehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im Instanzenzug über [X.] und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der gleichen Weise beant-wortet oder im Rahmen von Ablehnungsgesuchen vorgebracht und als nichtdurchgreifend bewertet worden ist.Da der Beklagte keine Gründe dargelegt hat, die die [X.] eröffnen könnten, kann dahinstehen, ob diese in der [X.] überhaupt zuzulassen ist und dazu führen kann, daß ein rechtskräftigabgeschlossenes Verfahren weiterzuführen ist.Eine Änderung der Festsetzung des Streitwertes ist nicht veranlaßt. [X.] bemißt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der [X.] Entscheidung. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sichdagegen auf seine Auffassung darüber, was der Kläger im vorliegendenRechtsstreit allenfalls habe verlangen dürfen. Dies ist aber für den Streitwertnicht maßgeblich.[X.]Scharen[X.]MühlensMeier-Beck
Meta
14.02.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. X ZR 208/99 (REWIS RS 2001, 3537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3537
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