Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2001, Az. X ZR 208/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 4016

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 208/99vom4. Januar 2001in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Januar 2001 [X.] am [X.] [X.], [X.],[X.], Pokrant und [X.]:Die [X.] des Beklagten vom 30. November 2000und vom 14. Dezember 2000 betreffend [X.],[X.], Scharen und [X.], die Richterin [X.] [X.] Meier-Beck werden als unzulässig verwor-fen.Gründe:Die [X.] sind unzulässig, da der Rechtsstreit durch [X.] des Senats vom 28. November 2000, mit dem die Annahme der [X.] abgelehnt worden ist, erledigt ist. Das durch den Kläger gegen diesen[X.]uß eingelegte außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde wegengreifbarer Gesetzwidrigkeit berührt - unbeschadet der Frage, ob es überhaupteröffnet sein kann - diese Beurteilung jedenfalls deshalb nicht, weil der [X.] eine solche Gesetzwidrigkeit nicht dargelegt [X.] -Die abschließende Erledigung eines Rechtsstreits durch eine unan-fechtbare Entscheidung bildet die äußerste zeitliche Schranke für die Ableh-nung eines Richters ([X.], 90, 93; [X.]/[X.], ZPO, 22. Auflage,§ 42 ZPO Rdn. 4 a.E.). Danach ist hier eine sachliche Entscheidung über [X.] ausgeschlossen, da der [X.]uß über die Nichtannahme der [X.] im [X.] von der [X.] zur Übermittung an die Parteien abgesandt und damit,jedenfalls aber mit dem ersten Zugang bei einem der Prozeßbevollmächtigten,wirksam geworden ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 329 ZPO Rdn. 19, 20) [X.] die Rechtskraft des Berufungsurteils herbeigeführt hat.Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das am 1. Dezember 2000im Wege des Telefax übermittelte Ablehnungsgesuch möglicherweise vor [X.] der Rechtskraft bei Gericht eingegangen ist. Den Eintritt der [X.] Berufungsurteils konnte dies nicht hindern. Bei Absendung des [X.] bestand auch kein Anlaß, dessen Absendung zurückzu-stellen, da dem [X.] nach dessen dienstlicher Äußerungvom 4. Dezember 2000 das Gesuch erst nach der mit der Verfügung vom29. November 2000 angeordneten Absendung des [X.]usses zur Kenntnisgelangt ist.Ob auch in der Revisionsinstanz die außerordentliche Beschwerde we-gen greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet sein kann - wogegen im Hinblick dar-auf, daß den Vorschriften, aus denen dieses Rechtsmittel für das Verfahren vorden Tatsacheninstanzen hergeleitet wird, vergleichbare Regelungen für [X.] fehlen, manches spricht -, bedarf hier ebensowenig einerabschließenden Entscheidung wie die weitere Frage, ob die Einlegung eines- 4 -solchen außerordentlichen Rechtsmittels - seine Zulässigkeit unterstellt - einebereits eingetretene Beendigung des Verfahrens wieder entfallen lassen kann.Der Beklagte hat keine Gründe dargelegt, die dieses [X.] eröffnen können. Mit seiner Beschwerdebegründung hat er im [X.] nur die Gründe wiederholt, aus denen er das Berufungsurteil ange-fochten bzw. mit denen er seine verschiedenen [X.] in der [X.]sinstanz begründet hat. Das genügt zur Darlegung einer greifbaren Ge-setzwidrigkeit nicht. Deren Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn dieangefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-vereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich [X.] fremd ist ([X.], [X.]. v. 22.7.1997 - [X.], NJW-RR 1998, 63m.w.[X.]). Davon kann - unbeschadet der Frage ihrer sachlichen Berechtigung -bei den durch den Revisionskläger gerügten formellen und materiellen Rechts-verstößen umso weniger die Rede sein, als diese entweder - wie die sachli-chen und verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Berechtigung der gegenihn erhobenen Klage - mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung [X.] über die Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in dergleichen Weise beantwortet oder - wie die im Hinblick auf die Beiordnung einesanwaltlichen Vertreters und das weitere Verfahren vor dem [X.] -- 5 -von ihm bereits mit [X.]n vorgebracht und bei deren Beschei-dung als nicht durchgreifend bewertet worden sind. Bei der jeweils überein-stimmenden rechtlichen Bewertung durch mehrere voneinander unabhängigegerichtliche Instanzen kann bei dem Vorgehen [X.] undden von ihnen vertretenen Auffassungen selbst dann nicht von einer greibarenGesetzwidrigkeit gesprochen werden, wenn diese - wofür freilich nichts zu er-kennen ist - auf einem Rechtsfehler beruhen sollte.MelullisUngern-Sternberg[X.]PokrantSchaffert

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X ZR 208/99

04.01.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2001, Az. X ZR 208/99 (REWIS RS 2001, 4016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 4016

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