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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:070316BKVZ26.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 26/15
vom
7. März 2016
in dem Kartellverwaltungsverfahren
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2
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Der Kartellsenat des [X.] hat durch
die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Meier-Beck sowie die
[X.]
Dr. [X.],
[X.] und Dr. Deichfuß
am 7. März 2016
beschlossen:
[X.] vom 19. Dezember 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2015 beteiligten [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die [X.] des Antragstellers
gegen den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2015 sowie seine gegen diesen Beschluss ge-richteten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung der
Entscheidung nach § 321 ZPO wer-den auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. [X.] wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller
wendet
sich
mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 gegen den
ihm am 6. November
2015 zugestellten Senatsbeschluss
vom 1
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15.
Oktober 2015 mit einer [X.] sowie Anträgen auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe. Außerdem lehnt
er
die an der Senatsentscheidung beteilig-ten [X.] als befangen ab
und beantragt Niederschlagung der Kosten nach §
21 GKG.
II.
1. [X.] ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 15. Oktober 2015 beteiligten [X.], ohne dass ernsthafte Um-stände, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen [X.] rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder
sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abge-lehnter [X.] entscheiden.
2. Die [X.] des Antragstellers sowie seine Anträge nach §
320 ZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inner-halb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO) eingelegt wurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristver-säumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere kann das Fehlen des [X.] nicht auf das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die [X.] oder Er-gänzungs-
und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss.
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3. Mangels Erfolgsaussicht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe [X.].
4. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten
(§ 21 GKG)
ist ebenfalls [X.]. Im Hinblick auf die Entscheidung des Kostenbeamten, vom An-satz der Kosten abzusehen, besteht für eine Entscheidung nach § 21 GKG kein Rechtsschutzbedürfnis.
5. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die-ser Sache nicht rechnen.
[X.]
Meier-Beck
[X.]
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2015 -
VI Kart 7/14 (V) -
4
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6
Meta
07.03.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2016, Az. KVZ 26/15 (REWIS RS 2016, 15009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15009
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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