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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 179/14
vom
25. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. März
2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 13.
November 2013 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die [X.] des Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für das [X.] ([X.] der Urteilsgründe).
Indem der Angeklagte seiner Verpflichtung als Geschäftsführer der
R. M.
GmbH (im Folgenden: M.
GmbH) zur Abgabe
der Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] (vgl. § 18 Abs. 3 UStG, § 34 AO) nicht nachgekommen ist, hat er die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelas-sen, wodurch es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
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3
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Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei im [X.] noch nicht Geschäftsführer der M.
GmbH gewesen und habe
daher auch nicht deren steuerliche Pflichten zu erfüllen gehabt, ist dieser Vortrag
urteilsfremd und kann der Revision im Rahmen der Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen.
Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Die Aufklärungsrüge (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) betreffend die unterbliebene Vernehmung des Zeugen S.
zum Beweis der
Tatsache, dass der Angeklagte erst zum 1. Januar 2011 zum [X.] der M.
GmbH bestellt wurde, genügt nicht den Anforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es ist dem Vortrag zur Verfahrens-rüge (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2012 -
1 [X.], [X.], 178; Urteil
vom
30. April
1999 -
3 [X.], [X.], 396, 399;
Beschluss
vom
25. September
1986 -
4 [X.], [X.]R StPO §
344 II 2 Formerfordernis 1) nichts dazu zu entnehmen, welche für das Gericht erkennbaren Umstände zu der vermissten Beweiserhebung
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4
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insbesondere angesichts der auch insoweit geständigen Einlassung
des Angeklagten -
hätten drängen müssen ([X.], Beschlüsse vom
30. September 2014 -
3 [X.] und vom 12. März 2014 -
1 [X.], [X.], 251; Urteil vom 2. November 2011 -
2 StR 332/11, [X.], 244).
Raum Rothfuß
Graf
Cirener [X.]
Meta
25.03.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 1 StR 179/14 (REWIS RS 2015, 13436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13436
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