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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416BXIZR428.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 428/15
vom
5.
April 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und Dr.
Derstadt
am 5.
April 2016
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
August 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 66.157,35
Gründe:
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die
dem Kläger zuerkannten
Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN
490 und
535 beschränkt. Soweit die Revision das Beru-fungsurteil lediglich wegen der abgewiesenen Zinsansprüche aus den Schuld-verschreibungen mit den WKN
501,
091,
300 und
...
301 an-greift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1 ZPO).
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zu-gelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zu-1
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-
3
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lassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist ([X.] vom 20.
März 2012
XI
ZR 340/10, juris Rn.
9 und vom 16.
Oktober 2012
XI
ZR 368/11, juris Rn.
14; Senatsbeschlüsse vom 13.
Dezember 2011
XI
ZR 9/11, juris Rn.
5 und vom 22.
September 2015
XI
ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn.
3; [X.], Urteile vom 10.
Mai 2012
IX
ZR 143/11, [X.], 1451 Rn.
4 und vom 29.
Januar 2013
II
ZR 91/11, [X.], 468 Rn.
8). Das ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revision
in den Urteilsgründen ausdrück-lich "beschränkt"
zu der von dem Senat mit Beschluss vom 14.
Mai 2013 (XI
ZR 333/12, juris) abweichend entschiedenen Frage zugelassen, ob Zinsan-sprüche, die in der Globalurkunde [X.] seien, nach §§
195, 199 BGB oder nach §
801 Abs.
1 BGB verjähren. Dies betrifft indes lediglich
die Zinsan-sprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN
...
490 und
535, die dem Kläger zugesprochen worden sind. Die Entscheidung über die Zulas-sung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Re-vision insoweit nur der Beklagten eröffnen wollte.
b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchsele-mente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selb-ständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27.
Septem-ber 2011
XI
ZR 182/10, [X.], 2268 Rn.
8, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 191, 119, und vom 16.
Oktober 2012
XI
ZR 368/11, juris Rn.
14; Se-natsbeschluss vom 13.
Dezember 2011
XI
ZR 9/11, juris Rn.
5). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von 3
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-
4
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der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Wider-spruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23.
Septem-ber 2003
XI
ZR 135/02, [X.], 2232, 2233, vom 16.
Oktober 2012
XI
ZR 368/11, juris Rn.
18 und vom 13.
November 2012
XI
ZR 334/11, [X.], 24 Rn.
9).
Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Beschränkung der [X.] auf den Zinsanspruch aus einzelnen Schuldverschreibungen handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.]. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist auf der Grundlage seiner Feststellungen nur für die geltend gemachten Zinsan-sprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN
490 und
535 entscheidungserheblich.
2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht nicht zu-gelassene Revision des [X.] in eine Nichtzulassungsbeschwerde um-gedeutet werden kann. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
5
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5
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Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Von einer näheren Begründung wird ge-mäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
2-10 O 261/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.08.2015 -
8 [X.] -
Meta
05.04.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. XI ZR 428/15 (REWIS RS 2016, 13637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13637
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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