Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. 3 StR 282/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1843

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[X.] vom 15. September 2005 in der Strafsa[X.]he gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und na[X.]h Anhörung des Bes[X.]hwerdeführers am 15. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig bes[X.]hlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2005 mit den zugehörigen [X.]) in den [X.] und 5. der Urteilsgründe, b) in den diese Fälle betreffenden Aussprü[X.]hen über die Ein-zelstrafen sowie [X.]) im Ausspru[X.]h über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgeri[X.]hts zurü[X.]kver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das Landgeri[X.]ht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehle-rei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigespro[X.]hen. Dieses Urteil hatte der Senat mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben. Das Landgeri[X.]ht hat nunmehr den Angeklag-ten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-- 3 - strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausge-setzt wurde. In vier weiteren Fällen hat es ihn freigespro[X.]hen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der S[X.]huldsprü[X.]he in den [X.] und 5. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Re[X.]htsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der [X.] ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er si[X.]h gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Form der Absatzhilfe in den [X.] und 5 wendet. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kann vollendete Hehlerei zwar au[X.]h dann vorliegen, wenn der Absatz an einen [X.] ni[X.]ht dur[X.]hgeführt und au[X.]h no[X.]h ni[X.]ht versu[X.]ht worden ist; es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der Absatz s[X.]hon gelungen ist (vgl. Ruß in [X.], 11. Aufl., § 259 Rdnr. 30ff. m.w.[X.], au[X.]h zur Gegenansi[X.]ht). Die Vorbereitung eines spä-teren Absatzes stellt indessen nur dann eine vollendete Tat dar, wenn [X.] vorliegen, die für den Vortäter einen Beginn des [X.] bedeuten. Sol-[X.]hes ist hier ni[X.]ht festgestellt. Den Urteilsgründen kann weder entnommen werden, dass der Angeklagte - etwa als Kommissionär - selbst [X.] unternehmen sollte, no[X.]h ergibt si[X.]h aus ihnen, dass die Vortäter Ab-satzbemühungen entfaltet haben. Das Bemerken, der Angeklagte habe ge-werbsmäßig gehandelt, soweit er Absatzbemühungen der Vortäter dur[X.]h eige-ne Tätigkeiten unterstützte (vgl. [X.]), kann konkrete Feststellungen ni[X.]ht ersetzen. Dana[X.]h kann - je na[X.]h Sa[X.]hlage - in den genannten Fällen bloße Hilfe bei der Vorbereitung des künftigen Absatzes (vgl. [X.], 1490) oder aber au[X.]h versu[X.]hte Hehlerei (vgl. [X.], 395f.) vorliegen." Ergänzend bemerkt der Senat, dass na[X.]h den zu diesen Fällen getroffe-nen Feststellungen die vom Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten ([X.] 4 - derung der Fahrzeugidentifizierungsnummer - Fall [X.] 3. - und Verste[X.]ken eines gestohlenen Fahrzeuges zur Ermögli[X.]hung der Weiterveräußerung - Fall [X.] 5. -) vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses zumindest die Annahme jeweils einer versu[X.]hten Hehlerei nahe legen. Zur re[X.]htli[X.]hen Ein-ordnung dieser Handlungen verweist der Senat auf Ziffer 2 b) seines Aufhe-bungsbes[X.]hlusses vom 20. Juli 2004, der vom Tatri[X.]hter mögli[X.]herweise inso-weit ni[X.]ht zur Kenntnis genommen worden ist.

[X.] Mieba[X.]h von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 282/05

15.09.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. 3 StR 282/05 (REWIS RS 2005, 1843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1843

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