Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 3 StR 200/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2235

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 200/07 vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Hehlerei - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. August 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Bü. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2006 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei aus Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.] mit der Sachrüge. 1 1. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der gesondert verfolgte, bereits rechtskräftig verurteilte [X.]hatte aus den Tresorräumen der [X.]-Bank unter anderem einen [X.] über eine Darlehensforderung in Höhe von 10 Millionen DM gestohlen. Der [X.] oder eine Kopie hiervon gelangte auf ungeklärte [X.] zu einem "K. ", der den Angeklagten Bü. bat, ihm bei der Verwertung zu helfen. Der Angeklagte Bü. , der damit rechnete, dass der Brief gestohlen war, sagte ihm zu, die Verwertbarkeit überprüfen zu lassen, und bat seinerseits den Angeklagten [X.] , die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. [X.] erfragte bei der Schuldnerbank, ob das Papier handelbar sei und ob man für die Übertragung einen Notar benötige. Zu weiteren Bemühungen kam es nicht, da die [X.] einschaltete. Das [X.] hat eine Straf-barkeit wegen versuchter oder vollendeter Absatzhilfe verneint, weil der Absatz 3 - 4 - des Briefs im Zeitpunkt der Bemühungen der Angeklagten in noch ungewisser Ferne lag und die Erkundigung aus der Sicht der Vortäter noch nicht den Be-ginn des [X.] bedeutete. 2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die Rechtsauffassung des Land-gerichts ist nicht zu beanstanden. 4 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] genügt zur Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende [X.], die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche [X.] der "bemakelten" Sache zu unterstützen (vgl. [X.]St 26, 358; 27, 45; 29, 239; [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur erwägens-werten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ruß in [X.]. § 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.). Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtspre-chung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von [X.] geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes han-deln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. [X.], 1490). Dies wurde insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten [X.] zugekommen war (so [X.], 61; [X.], 282; [X.], 1490; [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4). Anders wurde dies dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen [X.] eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des [X.] dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge 5 - 5 - nach Bestellliste: [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der [X.] in [X.] oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits be-stehenden [X.]es: [X.], 1490). Somit kommt es für die Abgrenzung zwischen einer - straflosen - Hilfe bei der bloßen Vorbereitung eines Absatzes und einer - strafbaren - versuchten oder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten [X.] erfolgte oder sich in einen bereits festgelegten [X.] fördernd [X.] und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des [X.] dar-stellte. 6 b) Das [X.] hat in Übereinstimmung mit diesen Maßstäben zu Recht weder eine versuchte noch eine vollendete Absatzhilfe, sondern nur eine Beihilfe im [X.] eines noch nicht näher geplanten Absatzes angenommen. Denn einen näher festgelegten [X.] zum Absatz des fragli-chen [X.]s hat es nicht feststellen können. Es war sogar unaufklärbar, ob "K. " überhaupt eine Verfügungsmacht über den [X.] erhalten hatte und somit ein Vortäter im Sinne des § 259 StGB sein konnte oder ob er eben-falls nur [X.] sein sollte, dem nur eine Fotokopie dieses Wertpapiers überlassen worden war. 7 Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, in den Anfragen des Angeklagten [X.] bei der Bank sei bereits ein "Absatzversuch" zu sehen, träfe dies allenfalls dann zu, wenn er beabsichtigte, durch diese Kontaktauf-nahme in konkrete Verkaufsverhandlungen mit dieser Bank einzutreten. Dies ist indes den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. 8 - 6 - Bei dieser Sachlage musste das [X.] - jedenfalls zu Gunsten der Angeklagten - davon ausgehen, dass konkrete [X.]ungen noch nicht bestanden hatten und die in Auftrag gegebenen Recherchen nur der Vorklärung dienen sollten, ob und gegebenenfalls wie der [X.] hätte verwertet wer-den können. Solche Vorerkundigungen sind dem [X.] zuzu-rechnen (zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für ge-stohlene Waren: [X.], [X.]. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63). 9 c) Dem steht nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Ent-scheidung [X.] NStZ 1994, 395 (= [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5) entgegen. Ihr lag der Fall zugrunde, dass ein Angeklagter das vom Vortäter entwendete defekte Fernsehgerät unter der Zusage, es zu reparieren, zu sich genommen hatte. Hierin hat der 1. Strafsenat eine versuchte [X.], da die Beseitigung des Defekts Voraussetzung für einen Erfolg verspre-chenden Absatz gewesen sei. Der [X.] kann offen lassen, ob er dem bei einer entsprechenden Konstellation folgen könnte; denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. 10 Entsprechendes gilt für die in der Revisionsbegründung zitierte Entschei-dung des 3. Strafsenats in [X.], 16, der als Ausgangsentscheidung wistra 2005, 27 zugrunde liegt. Dieser Fall war durch die Besonderheit gekenn-zeichnet, dass der Angeklagte eine mit typischen Hehlerwerkzeugen [X.] betrieben hatte, was es als möglich, wenn nicht so-gar nahe liegend hat erscheinen lassen, dass seiner Tätigkeit ein eingespieltes 11 - 7 - [X.] zugrunde gelegen hatte. Bei einer solchen Sachlage war der Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe gerechtfertigt (vgl. [X.], 282; [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7). [X.] Miebach [X.]

[X.] [X.]

Meta

3 StR 200/07

30.08.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 3 StR 200/07 (REWIS RS 2007, 2235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2235

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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