Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 5 StR 351/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1105

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[X.]:[X.]:BGH:2015:081215B5STR351.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 351/15

vom
8. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2015 beschlos-sen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten N.

S.

und M.

S.

gegen das Urteil des [X.]
(Oder) vom 25.
März 2015 werden nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte N.

S.

der gewerbsmäßigen Hehlerei in sieben Fällen, in einem Fall davon im Versuch, schuldig ist und die Einzelstrafe für Fall
III 1 der Urteilsgründe auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird (§ 354 Abs. 1 StPO).
2. Jeder Beschwerdeführer

der Angeklagte B.

nach Rücknahme seiner Revision

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Für die mangels Absatzerfolgs
rechtlich als versuchte gewerbsmäßige Hehlerei zu würdigende Tat III 1 des
Angeklagten
N.

S.

hat der Senat, weil mit Blick auf die erheblichen Vorstrafen die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht kam, die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat Freiheitstrafe festgesetzt. Die äußerst milde Gesamtstrafe konnte bestehen bleiben.
Sander
Dölp
Berger

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 351/15

08.12.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 5 StR 351/15 (REWIS RS 2015, 1105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1105

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