Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. VI ZR 138/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4102

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/03 Verkündet am: 16. März 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.]R: ja

BGB § 249 Bb; ZPO § 287 Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: [X.]en) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, daß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbei-tung geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des [X.] für die Folgen des [X.] zu begründen (Ergänzung zum Se-natsurteil vom 20. November 2001 - [X.]/00 - [X.], 200).

[X.], Urteil vom 16. März 2004 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger begehrt von der [X.] zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem [X.] zu 2 als Halter und Fahrer eines PKW Schadensersatz aus ei-nem Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990. Die volle Haftung der [X.] für den vom [X.] zu 2 verursachten Auffahrunfall steht außer Streit. Am 12. Juni 1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt. Der Kläger behauptet, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWS-Schleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, daß alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines [X.] - cal-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die [X.] zu 1 hat vorprozessual Sachschäden des [X.] ausgegli-chen und ein Schmerzensgeld von 2000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren [X.] für die [X.] vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für wei-tere Sachschäden beantragt. Das [X.] hat nach Erlaß eines Teilaner-kenntnisurteils, mit dem die Verpflichtung der [X.] zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 DM zugebilligt und Ersatz von [X.] von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. 6 Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines [X.]s in Höhe von monatlich 3.100 DM für die [X.] vom 1. April 1990 bis einschließlich 31. März 1991 und 1.550 DM monatlich für die [X.] vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1993 und vom 16. April 1993 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der [X.] für materielle [X.] beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] nur wegen weiterer 1000 • Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des Feststellungsanspruchs weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abge-druckt ist in [X.] 2003, 477 (ebenso in OLGR [X.] 2003, 385), haben die [X.] für die bis April 1991 eingetretenen Folgen des [X.]. Der Kläger habe bei dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverlet-zung erlitten. Die organischen Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswö-chigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem sei der Kläger aufgrund einer [X.] psychischen Störung in Form eines [X.] bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 1. April 1991 arbeitsunfähig ge-wesen, nicht aber darüber hinaus. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzens-geld von 1000 •. Ausreichende Tatsachen für die Bemessung eines [X.] in diesem [X.]raum habe der Kläger nicht dargetan. [X.] nach dem Zweitunfall vom 12. Juni 1992 eingetretene Verletzungsfolgen seien den [X.] nicht zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe einerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des Erstunfalls vor dem Zweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer Restsymptomatik sowie davon ausgegangen, daß die Folgen des zweiten Unfalls den Kläger die alten Beschwerden in Form einer "Reinszenierung" in verstärkter Ausprägung erle-ben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige dies dahin präzisiert, daß durch den Erstunfall die allgemein anlagebedingt vorhan-dene Vulnerabilität des [X.] in relativ geringem Umfang gesteigert und ak-zentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht gleichwertig, das Verhalten des [X.] nach dem zweiten Schadensereignis geprägt habe, weil er auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen Geschehens und unter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluß an den ersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik - 5 - und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim Zweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis ver-stärkt worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines [X.]. Eine solche lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung des Erstunfalls könne - so das Berufungsgericht - nicht mehr als Mitursache den psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden. I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die [X.] auch für die psychischen Folgeschäden der vom Kläger durch den Unfall vom 18. Februar 1990 primär erlittenen [X.] grundsätzlich haftungsrechtlich einzustehen haben. a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewir-kungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile [X.] 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - [X.] ZR 353/89 - [X.], 432; vom 9. April 1991 - [X.] ZR 106/90 - [X.], 704, 705; vom 25. Februar 1997 - [X.] ZR 101/96 - [X.], 752, 753; vom 11. November 1997 - [X.] [X.] - [X.], 200, 201 und vom 16. No-vember 1999 - [X.] ZR 257/98 - [X.], 372, 373). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfall-geschehens, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne - 6 - den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile [X.] 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - [X.] ZR 101/96 [X.] [X.]O und vom 26. Januar 1999 - [X.] ZR 374/97 - [X.], 862). b) Vorliegend ist die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungs-rechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Baga-telle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorüber-gehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindruk-ken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen dar-an gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein ([X.] 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - [X.] ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 -[X.] [X.] - und vom 16. November 1999 - [X.] ZR 257/98 - jeweils [X.]O). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchti-gungen führte, geht darüber hinaus. Solche Verletzungen sind für das [X.] nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereig-nis verbunden. c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des [X.] auszuweichen (vgl. [X.] 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile - 7 - vom 12. November 1985 - [X.] ZR 103/84 -; vom 25. Februar 1997 - [X.] ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 - [X.] [X.] - und vom 16. November 1999 - [X.] ZR 257/98 - jeweils [X.]O), kommt nach den [X.] nicht in Betracht. d) Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl ablehnt, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erweist sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Der Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, wann bei zwei aufeinander folgenden Unfällen eine Haftung des [X.] für den Zweitunfall in Betracht kommt. Danach können unter bestimmten Umstän-den dem Erstschädiger die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, wenn der Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt hat. Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß die Revision gegen die zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat. Die getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls im Ergebnis die rechtliche Beurtei-lung. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfällt, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im [X.]punkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - [X.] ZR 275/95 - [X.], 122, 123; vom 11. November 1997 - [X.] [X.] - [X.], 200, 201; vom 26. Januar 1999 - [X.] ZR 374/97 - [X.], 862; vom 20. November 2001 - [X.]/00 - [X.], 200, 201). Im vorliegenden Fall hat das Berufungs-gericht - was die Revision nicht angreift - aufgrund des [X.] 8 - achtens die Feststellung getroffen, daß nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zwei-ten Unfallgeschehen noch vorhanden waren und durch das neue Schadenser-eignis verstärkt wurden, sondern lediglich die bereits vorhandene allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines [X.] relativ gering-fügig erhöht worden ist. Der Erstunfall hat mithin nicht wie in dem der [X.] vom 20. November 2001 [X.] [X.]/00 [X.] ([X.]O) zugrunde liegen-den Fall die Schadensanfälligkeit des [X.] erst geschaffen, sondern nur die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. [X.] 137, 142, 148). Dies reicht [X.] wie das Berufungsgericht unter den Umständen des [X.] zutref-fend angenommen hat [X.] nicht aus, um den erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des [X.] zu begründen. Ein derart geringfügiger Beitrag zum endgültigen Schadensbild kann es bei der für die Beurteilung des Zurechnungszusammen-hangs gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den Erstschädiger auch für die Folgen des [X.] haften zu lassen. 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] weiteren Ersatzes eines [X.]s für die [X.] bis zum zweiten Unfall wendet. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Beurteilung der Darlegungslast des [X.] die durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen nicht verkannt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen [X.] erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - [X.] ZR 143/91 - [X.], 973; vom 6. Juli 1993 - [X.] ZR 228/92 - - 9 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - [X.] ZR 268/95 - [X.], 453, 454; vom 3. März 1998 - [X.] ZR 385/96 - [X.], 772, 773; vom 6. Februar 2001 - [X.] ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641). b) Das Berufungsgericht geht dabei im rechtlichen Ausgangspunkt zutref-fend davon aus, daß sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB für die Schadens-berechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsa-chen verlangen. [X.]) Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der [X.] als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge ohne das Schadenser-eignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muß der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO läßt eine völlig abstrakte Berechnung eines [X.], auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile [X.] 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - [X.] ZR 6/87 - [X.], 466, 467; vom 15. März 1988 - [X.] ZR 81/87 - [X.], 837; vom 16. Oktober 1990 - [X.] ZR 275/89 - [X.], 179; vom 6. Juli 1993 - [X.] ZR 228/92 - [X.]O; vom 17. Januar 1995 - [X.] ZR 62/94 - [X.], 422, 424; vom 24. Januar 1995 - [X.] ZR 354/93 - [X.], 469, 470). [X.]) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht die Anga-ben des [X.] zur Aufnahme einer Tätigkeit als Assekuranzmakler kurz vor dem Unfallgeschehen vom Februar 1990 als unzureichend zur Feststellung ei-nes [X.]s angesehen. Der von der Revision als übergan-gen gerügte Vortrag erschöpft sich in der Mitteilung, der Kläger habe sich kurz vor dem Unfallereignis selbständig gemacht und seine selbständige Tätigkeit - 10 - sei im Aufbau begriffen gewesen. Dieses pauschale Vorbringen läßt eine Pro-gnose nicht zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nicht [X.] sei, welches Einkommen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Erst-unfall erzielt habe, und keine Unterlagen über sein Einkommen aus einer Tätig-keit als Handelsvertreter in den Jahre 1985 bis 1989, welche als Schätzgrund-lagen hätten dienen können, vorgelegt worden seien, stellt die Revision nicht durchgreifend in Frage, etwa indem sie Verfahrensfehler aufzeigt. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des [X.], wel-ches sich auf die Jahre 1976 bis 1979 beziehe, liege als Schätzungsgrundlage zu weit zurück, ist unter den Umständen des [X.] rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ist der [X.] eines selbständig Tätigen [X.], so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die [X.] in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 - [X.] ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - [X.] ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - [X.] ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - [X.] ZR 339/99 - alle [X.]O). Allgemeine Regeln darüber, welcher [X.]raum vor dem Unfall als [X.] der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung he-ranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem [X.] im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 - [X.] ZR 339/99 - [X.]O). Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es geboten erscheinen lassen, das Vorbringen des [X.] zu lange zurückliegenden [X.]räumen vor dem Schadensereignis zu berücksichtigen. - 11 - Der Vortrag zur erfolglosen Gründung einer GmbH im Jahre 1993 nach dem zweiten Unfall bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung einer hypothetischen Geschäftsentwicklung. In diesem Zusammenhang hilft der Revision auch nicht der Hinweis, der Kläger habe unter Beweisantritt vorgetra-gen, daß das übliche Geschäftsführergehalt für einen Versicherungsmakler mindestens 156.000 DM jährlich betragen habe und er vor dem Verkehrsunfall als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Rückschlüsse auf das Einkommen des [X.] als selbständiger Versicherungsmakler vor dem Unfall lassen sich aus dem Durchschnittsgehalt eines GmbH-Geschäftsführers bereits deshalb nicht ziehen, weil die Revision weder konkreten Sachvortrag des [X.] zu Einzelheiten der GmbH-Gründung noch dazu aufzeigt, daß die [X.] vergleichbar waren. Selbst wenn man die Tätigkeit des [X.] derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf die Er-werbsmöglichkeiten gleichstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergeb-nis. Der Unternehmer kann seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der [X.] sich im [X.] konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senats-urteile [X.] 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - [X.] ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - [X.] ZR 62/94 - beide [X.]O). c) Schließlich begegnet es unter den Umständen des [X.] auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsent-wicklung der Assekuranztätigkeit des [X.] nach Wiedererlangung der [X.] ab April 1991 keine Anhaltspunkte für die Schätzung des zu [X.] Gewinns aus der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Versiche-rungsmakler entnommen hat. - 12 - [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Ge-schäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - [X.] ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - [X.] ZR 228/92; vom 3. März 1998 - [X.] ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - [X.] ZR 339/99 - alle [X.]O) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsur-teile vom 6. Juli 1993 - [X.] ZR 228/92 - [X.]O; vom 17. Februar 1998 - [X.] ZR 342/96 - [X.], 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den [X.]punkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfall-zeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muß der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch [X.] aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - [X.] ZR 268/95 - [X.]O m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - [X.] ZR 322/97 - [X.], 106, 107). [X.]) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht mißachtet, wenn es ausführt, die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den [X.]raum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 lasse nicht mit ausreichender Gewiß-heit darauf schließen, welcher Tätigkeit er vor dem Unfall tatsächlich nachge-gangen sei und welches Einkommen er infolgedessen nach dem Unfall voraus-sichtlich gehabt hätte. Denn der Kläger hatte selbst behauptet, bereits in den Jahren vor dem Erstunfall einer Tätigkeit als Handelsvertreter und selbständiger Assekuranz-makler nachgegangen zu sein. Gleichwohl hat er - trotz einer entsprechenden - 13 - Auflage des Berufungsgerichts - keine Unterlagen über diese Tätigkeit einge-reicht, die als ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können. [X.] diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsge-richt im Rahmen des § 287 ZPO keine Überzeugung darüber bilden konnte, daß die Verdienstmöglichkeiten nach dem 1. April 1991 mit denen des davorlie-genden [X.]raums der Arbeitsunfähigkeit vergleichbar waren. II[X.] [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 138/03

16.03.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. VI ZR 138/03 (REWIS RS 2004, 4102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4102

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