Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. VI ZR 218/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4643

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]/03Verkündet am:10. Februar [X.],[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: [X.] § 823 Abs. 1 ( [X.] ); StVG § 7 Abs. 1, § 17Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischeneinem [X.], durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und [X.] eines [X.], der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrerungebremst in die durch den [X.] veranlaßten ordnungsgemäßen Absiche-rungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vernei-nen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der betei-ligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher [X.] für die Schäden des [X.] nicht [X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.] - [X.] [X.]- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Nieder-landen zugelassenen PKW [X.]. Sie verlangt von den [X.]n hälftigeErstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschadenerbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der [X.] 3.Der [X.] zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haft-pflichtversicherers eines seinerzeit in [X.] zugelassenen PKW Kombi. [X.] PKW verursachte zunächst der [X.] zu 2 einen Zusammenstoß miteinem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf- 4 -der an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten unddritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW [X.] den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf [X.] Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die [X.] und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rück-wärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf,erkundigte sich wegen des [X.]s und rief von seinem Fahrzeug aus [X.]. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem nochfreien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der vondem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personenbesetzte [X.] ungebremst auf den [X.] auf. Die Fahrzeuginsas-sen wurden zum Teil schwer verletzt.Die Klägerin meint, der [X.] zu 2 sei, weil er den [X.] verur-sacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten [X.] verantwort-lich, die [X.]n schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin,zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie [X.] die [X.]n mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellungin Anspruch genommen. Die [X.]n haben die Darstellung der Klägerin [X.] und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht,zwischen dem [X.] und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusam-menhang.Mit der zuletzt genannten Begründung hat das [X.] die Klage [X.]. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin [X.]. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision derKlägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter [X.] -Entscheidungsgründe:I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die [X.]n für die Folgendes von dem [X.] verursachten [X.] auch dann nicht, wenn [X.], daß den [X.]n zu 2 an dem [X.] ein schweres Verschul-den trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von [X.] des [X.] nach dem [X.] getroffenen Sicherungsmaßnah-men sei es nicht gerechtfertigt, dem [X.]n zu 2 die Folgen des [X.]zuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß [X.] des [X.] die ausreichenden Warnhinweise auf den [X.] unterAußerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtethabe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung undDunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hinder-nis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der[X.]n nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den [X.] ge-schaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen alsausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzuneh-menden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. [X.] Betriebsgefahr des Fahrzeugs des [X.]n zu 2 trete aber hinter demschwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des [X.] zurück.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das [X.] hat eine Haftung der [X.]n für die Folgen des [X.] Rechtsfehler verneint.- 6 -1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der [X.] für denZweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand einenger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. [X.] vom Fahrzeug des [X.]n zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu [X.] nicht gekommen. Der [X.] war auch für die Folgen des[X.] —adäquatfi kausal (vgl. auch Senatsurteil [X.], 162, 164).b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unterden besonderen Umständen des Streitfalls den [X.] den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem [X.]verneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche [X.] je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu ei-nem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäßeund ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem [X.] versperrenden oder verengenden [X.] getroffen worden sind(Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - [X.] - [X.], 895, 896).Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des [X.] ohne dieder Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst [X.] gut abgesicherten [X.] aufgefahren ist, und meint, daß er unter dengegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefah-ren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß [X.] solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des [X.]diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob dasbestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus [X.] (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung istnaheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.] -erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des [X.]([X.], 269 f.) gebilligt, in der der [X.] derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom26. Februar 1991 - [X.]). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einenSchaden verursacht, weil er infolge [X.]r Fahrweise einem vor einernoch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daßer gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherersgegen Beteiligte des [X.]s blieb wegen fehlendem Zurechnungszusam-menhang zwischen dem [X.] und den Folgen des [X.] ohne Er-folg.c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. [X.] Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszu-sammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht auf-stellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände desjeweiligen Einzelfalls an.Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Fe-bruar 1972 ([X.], 162, 165) und vom 9. Februar 1988 ([X.] -VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung seierforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereig-nis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, dieGrenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch deräußere Anlaß für ein Verhalten des [X.] gewesen sei. [X.] will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe [X.] nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur einäußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des [X.] aus freien Stückengewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des[X.] aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei.- 8 -Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Se-natsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nichtherleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vor-liegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vor-sätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann aus-reichen, daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eineWendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem [X.] gesetzte [X.] für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des[X.]verursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kannauch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaf-fung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall ge-schaffenen Risiko nur noch —äußerlichfi zusammenhängt.Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohneRechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die [X.]-stelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrernunfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß an-gesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrerdes [X.] auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre.2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklag-ten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Er-gebnis zu Recht verneint.a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenenAnsicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Vernei-nung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen [X.] bei der Prüfung der Betriebsgefahr die [X.] in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser [X.] -gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden,wenn die Schäden, für die Ersatz nach [X.] wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in [X.] haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben,daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einemim naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden [X.] verneinen ist (vgl. Senatsurteil [X.], 162, 165 ff.). Ist dies der Fall,scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahrschon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den [X.] ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in [X.] vom 20. Juni 1969 ([X.] - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absi-cherung der [X.]stelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft,obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang ver-neint worden war.Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zu-rechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile [X.], 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durchein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebs-gefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die [X.] geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahr-bar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgen-de Fahrer mehr bestehen.c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint [X.], daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des [X.]n zu- 10 -2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf-tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berück-sichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebs-gefahr, die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des [X.]vollständig zurücktrete.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls [X.] stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Ver-ursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft unge-bremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umständedarstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhö-hen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahingewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des [X.]n zu 2 komme we-gen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des [X.] keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganzmaßgeblich durch die [X.] Fahrweise des Fahrers des [X.] ver-ursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des [X.]ein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlageangemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten [X.] aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedesandere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständenist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dievon dem Fahrzeug des [X.]n zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblickauf den Zweitunfall völlig hinter der von dem [X.] ausgehenden - im [X.] auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktretenläßt.d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe [X.] schwere Verschulden des Fahrers des [X.], welches es in die [X.] 11 -gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. [X.] zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres [X.] im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. [X.] hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der [X.]n aller An-laß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten [X.] auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage aufdem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndrei-eck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nichtaufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Ur-teil des [X.]s entgegengetreten ist, wonach angesichts der [X.] für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des [X.]an dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht ange-griffenen Ausführungen des [X.]s durfte sich das Berufungsgericht [X.] begnügen, den gegen den Fahrer des [X.] gerichteten Verschuldens-vorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu las-sen.- 12 -III.Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].Müller[X.][X.]PaugeZoll

Meta

VI ZR 218/03

10.02.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. VI ZR 218/03 (REWIS RS 2004, 4643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4643

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 286/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; Mitverschuldensvorwurf gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer; Haftungsausschluss …


VI ZR 286/09 (Bundesgerichtshof)


7 U 82/05 (Oberlandesgericht Köln)


302 S 14/17 (Landgericht Hamburg)


VI ZR 116/12 (Bundesgerichtshof)

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines Verkehrsunfallbeteiligten bei eisglatter Fahrbahn während der Inaugenscheinnahme der Unfallfolgen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.