Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2019, Az. 5 B 9/19, 5 B 9/19 (5 C 7/19)

5. Senat | REWIS RS 2019, 7886

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Gegenstand

Revisionszulassung; selbstständige Abrechenbarkeit bestimmter zahnärztlicher Leistungen


Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Eingliederung eines festsitzenden [X.] neben Leistungen nach den Gebührennummern 6030 bis 6080 GOZ nach oder analog den Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ selbstständig abrechenbar ist und deshalb eine beihilferechtlich angemessene Aufwendung für eine zahnärztliche Leistung sein kann.

Meta

5 B 9/19, 5 B 9/19 (5 C 7/19)

24.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2018, Az: 1 A 2252/16, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 BhV NW 2009, § 3 Abs 2 BhV NW 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2019, Az. 5 B 9/19, 5 B 9/19 (5 C 7/19) (REWIS RS 2019, 7886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7886

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